Entscheidungsdatum
14.02.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W102 2136078-1/16E
W102 2136077-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerden (1.) des XXXX , geboren am XXXX , (2.) des XXXX, geboren am XXXX , beide afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zlen. (1) 1087093210 - 151343057, (2.) 1087089403 - 151343090, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , (2.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zlen. (1) 1087093210 - 151343057, (2.) 1087089403 - 151343090, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2017, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtrömisch eins. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt
II. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Der Erstbeschwerdeführer, welcher der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ist, stellte am 14.09.2015, für sich und den Zweitbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er in seiner Heimat Polizeioffizier gewesen sei. Er habe einen einflussreichen General und sieben Leute von diesem aufgegriffen und festgenommen. Da es sich um eine "Mafia" gehandelt habe, sei er von den Leuten des Generals mit dem Tod bedroht worden. Er sei attackiert worden. Auch die Kinder des Erstbeschwerdeführers seien bedroht worden. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, deshalb sei er gezwungen gewesen zu flüchten. Er wisse auch nicht, ob es seiner Familie noch gut gehe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den sicheren Tod. Sein Feind sei ein General und ein falscher Kommandant. Diese Leute hätten versucht sein Kind zu entführen.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 28.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, dass er der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Er sei in der Provinz Sanglakh in XXXX geboren. Zuletzt habe er in Kabul gelebt. Er habe als Polizeioffizier im Geheimdienst gearbeitet. Er sei verheiratet. Seine Gattin würde sich nicht mehr in Kabul befinden, da der Erstbeschwerdeführer in Kabul bedroht worden sei. Sie sei zuerst nach Maydan Wardag [wohl gemeint Maidan Wardak] und danach nach Bamian geflüchtet. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Kinder. Der Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers sei vor der Hochzeit des Erstbeschwerdeführers verstorben. Ein Jahr später sei seine Schwiegermutter verstorben. Sein Schwager sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen. Sie hätten die Erziehung des Schwagers übernommen. Er lebe wie ein eigenes Kind bei ihnen.Der Erstbeschwerdeführer wurde am 28.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, dass er der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Er sei in der Provinz Sanglakh in römisch 40 geboren. Zuletzt habe er in Kabul gelebt. Er habe als Polizeioffizier im Geheimdienst gearbeitet. Er sei verheiratet. Seine Gattin würde sich nicht mehr in Kabul befinden, da der Erstbeschwerdeführer in Kabul bedroht worden sei. Sie sei zuerst nach Maydan Wardag [wohl gemeint Maidan Wardak] und danach nach Bamian geflüchtet. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Kinder. Der Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers sei vor der Hochzeit des Erstbeschwerdeführers verstorben. Ein Jahr später sei seine Schwiegermutter verstorben. Sein Schwager sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen. Sie hätten die Erziehung des Schwagers übernommen. Er lebe wie ein eigenes Kind bei ihnen.
Der Erstbeschwerdeführer habe Kontakt mit einem Freund, welcher auch Polizist gewesen sei. Dieser habe ihm die vorgelegten Unterlagen geschickt. Dieser Freund wisse, dass es der Familie des Erstbeschwerdeführers gut gehe. Der Erstbeschwerdeführer habe ihm aber gesagt, dass seine Familie in Pakistan sei. In der Gegend in Bamian, wo die Familie des Erstbeschwerdeführers lebe, gebe es kein Internet. Der Erstbeschwerdeführer könne keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen aber seine Frau könne ihn direkt kontaktieren.
Zu seiner Lebenssituation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er ein schönes Leben gehabt habe. Er habe ein Auto und Häuser gehabt. Am Land habe er eine Apfelplantage gehabt. Er habe einen schönen Beruf gehabt. Er habe auch ein "Internet Geschäft" gehabt. Die Plantage sei 200 Hektar groß. Diese werde jetzt von Hirten bewirtschaftet. Der Vater des Erstbeschwerdeführers kümmere sich darum und bekomme die Pacht. Ob sich sein Vater verstecken müsse wisse er nicht. Bis jetzt müsse er das nicht. Das Land sei in Maidan Wardak. Das Geschäft mit den "CD" habe er vor drei Jahren verkauft, dies habe sehr viel eingebracht. Die Geschwister des Erstbeschwerdeführers würden nicht auf der Plantage helfen. Ein Bruder sei Polizist in Kabul. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers sei Krankenschwester in einer Privatklinik in Kabul. Der zweite Bruder arbeite im Magistrat in Kabul, er sei ein einfacher Beamter. Mit ihm habe der Erstbeschwerdeführer keinen Kontakt. Ein Freund seines Vaters, welchen er als Onkel bezeichne, und dessen Sohn würden auch in Österreich leben.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus er sei Polizist gewesen. Es sei klar, dass er Feind der Taliban, Al Kaida und Lasjangewie und einer Bewegung namens Haquani gewesen sei. Er sei deren Feind und diese seien seine Feinde. Er habe seit acht Jahren als Flüchtling in Kabul gelebt. Nach Maidan Wardak könne er nicht gehen. Im Jahr 1393 sei es ihre Aufgabe gewesen der Information ihres Agenten nachzugehen. Ein afghanischer General sei in einem Stadtteil in Kabul. Dieser habe zwei Söhne. Sie seien eine "Mafia Bande" und hätten mit der Volkspolizei und Volksarmee zusammengearbeitet. Diese hätten mit einem Polizeifahrzeug und Polizeiunform Leute überfallen und ausgeraubt. Weiters hätten sie Häuser ausgeraubt und Entführungen durchgeführt. In diesem Zusammenhang habe der Erstbeschwerdeführer sieben Personen festgenommen. Die Bande würde circa 41 Personen umfassen, darunter ein hochrangiger Armeeoffizier, ein hochrangiger Polizeioffizier und die Söhne des Generals sowie auch ehemalige Mudschaheddin Kommandanten. Diese hätten durch Spitzel in der Polizei Informationen über den Erstbeschwerdeführer bekommen. Sie hätten sich vorgenommen den Beschwerdeführer zu beseitigen und zu töten. Sie hätten großen Einfluss gehabt, sodass sie innerhalb von drei Tagen alles über den Erstbeschwerdeführer gewusst hätten. Als seine Kinder unterwegs zum Kindergarten gewesen seien habe er Schreie gehört. Sie hätten gerufen, dass sein Sohn entführt werde. Als er aus dem Haus gekommen sei, sei ein Motorrad an ihm vorbeigefahren. Sein Sohn sei circa 50 Meter entfernt in einem Kanal gewesen. Ein "Staatsdienst" Geheimdienstmitarbeiter habe verhindert, dass der Sohn des Erstbeschwerdeführers entführt wurde. Dieser habe geschossen, einer der Entführer, welcher als Beifahrer am Motorrad gesessen sei, sei an der rechten Schulter verletzt worden. Als er angeschossen worden sei, habe er den Sohn des Erstbeschwerdeführers fallen lassen und sei davongefahren. Vier oder fünf Tage später als der Erstbeschwerdeführer am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen sei, sei als er bei der Tür gestanden sei von hinten in seine Richtung geschossen worden. Er sei auf das Dach geklettert und habe dann auch geschossen. Die Gasse sei sehr lang gewesen und die Angreifer seien die Gasse hinaufgelaufen, der Beschwerdeführer sei hinterher gelaufen. Er hätte schießen können, aber es seien Leute entgegengekommen. Die Polizisten, welche das Geschehnis aufgenommen hätten, hätten darüber Bescheid gewusst, dass der Beschwerdeführe bedroht werde.
Die Abteilung des Beschwerdeführers habe ein Schriftstück an den Kabuler Polizeikommandanten geschickt, dass einer ihrer Polizeioffiziere in Gefahr sei. Der Polizeikommandant von Kabul habe an den Fremdenpolizei Kommandanten ein Schreiben geschickt, dass man sich um die Sicherheit des Erstbeschwerdeführers zu kümmern habe. Nachher sei ein offizieller Brief an die Bezirkspolizeikommandanten ergangen, dass man sich um die Sicherheit des Erstbeschwerdeführers kümmern sowie einen gemeinsamen Plan erstellen und über diese Ereignisse den Kabuler Polizeikommandanten informieren solle.
Der Erstbeschwerdeführer führte weiters aus, dass diese "Bande" in der Polizei die "volle Macht" gehabt habe. Diese habe auch mit Al Kaida und den Taliban Kontakt im mittleren Niveau. Außerhalb von Kabul hätten sie absolute Macht gehabt ihn zu verhaften. Es habe ausreichend Gefährdung seiner Person gegeben weil dieser General einmal ein Mudschaheddin Kommandant und Parteimitlied von Arakat Islamie gewesen sei. Dieser habe sehr gute Beziehungen zu anderen Mudschaheddin Anführern gehabt. Die Regierung sei nicht in der Lage gewesen sich um seine Sicherheit zu kümmern. Dies sei sein Fluchtgrund gewesen.
Zu seiner Heimatprovinz führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass dort fünf Gruppierungen aktiv seien. Diese seien alle Terroristen. Der Erstbeschwerdeführer habe Informationen bekommen und diese an den Leiter des Geheimdienstes weitergeleitet. Von diesen Informationen hätten alle NATO Mitglieder, die US Armee, US Special Force, afghanische Volkspolizei, Volksgeheimdienst und die Volksarmee Operationen durchgeführt. Diese fünf Gruppierungen hätten den Erstbeschwerdeführer gekannt und gewusst, dass dieser diese Informationen weitergebe. Deshalb könne er nicht in seiner Heimatprovinz leben. Acht Jahre lang habe er diese Provinz nicht besuchen können. Kabul sei vor diesem Vorfall relativ sicher gewesen, er habe normal leben können. Nach dem Vorfall sei er dort nicht mehr sicher gewesen. Er könne nirgends mehr in Afghanistan sicher leben. Kabul sei für den Erstbeschwerdeführer unsicher, da die restliche Gruppe noch frei sei und ihn aus Treue zu ihrem Chef beseitigen wolle. Der General wolle den Erstbeschwerdeführer beseitigen und töten. Der Name des Generals sei XXXX . Dieser sei im Gefängnis, der Erstbeschwerdeführer habe ihn persönlich verhaftet. Den Haftbefehl habe der Innenminister ausgestellt. Er habe sowohl hochrangige als auch einfache "Bandenmitglieder" festgenommen. Es seien drei hochrangige und fünf weitere "Bandenmitglieder" gewesen. Er habe also acht Personen festgenommen. Die beiden Söhne des Generals seien auf der Flucht. Die "Bande" sei nicht zerschlagen worden. Als er Kabul verlassen habe, habe sich danach keiner mehr gekümmert, die anderen hätten Angst gehabt. Danach befragt, warum die Frau des Erstbeschwerdeführers, nach dessen Flucht, zuerst in der Provinz Maydan Maidan Wardak gelebt habe, obwohl es dort so gefährlich sei und der Erstbeschwerdeführer dort mit den Leben bedroht werde, gab er an, dass seine Frau aus Dummheit dorthin gegangen sei. Als sie darauf gekommen seien, seien sie von dort weggegangen. Er habe seine Frau nicht mitgenommen, da diese schwanger gewesen sei. Sie sei bis Nimruz mitgekommen. Es habe die Gefahr bestanden, dass seine Frau auf diesem schwierigen Weg das Kind verlieren könnte. Es gebe auch jetzt noch Bedrohungen gegen seine Familie. Seine Frau sei in einem ganz abgelegen Tal wo sie keiner finden könne. Ein Verwandter, welchen der Erstbeschwerdeführer verhaftet habe, wisse über ihr "Familiensystem" bescheid. Die Frau des Erstbeschwerdeführers habe am Telefon gesagt, dass sie sie suchen würden. Wenn sie sie finden würden, würden sie sie töten. Dieser Verwandte stamme aus derselben Gegend. Er könne über andere Verwandte Informationen über den Erstbeschwerdeführer bekommen. In Österreich habe er keine Angst, hier werde man geschützt. Es gebe keinen anderen Ort in seiner Heimat an den er ziehen könnte um dem Problem zu entgehen. Er habe nach Mazar-e Sharif gewollt, aber er habe Informationen darüber erhalten, dass ein aktives "Bandenmitglied", welches festgenommen wurde, aus Mazar-e Sharif stamme. Im Falle einer Rückkehr befürchte er in Säure geschmissen zu werden. Die "Bande" werde hundertprozentig Rache üben. Im Falle einer Rückkehr habe er auch Angst vor den staatlichen Behörden. Da er vom Polizeidienst desertiert sei, werde er getötet.Zu seiner Heimatprovinz führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass dort fünf Gruppierungen aktiv seien. Diese seien alle Terroristen. Der Erstbeschwerdeführer habe Informationen bekommen und diese an den Leiter des Geheimdienstes weitergeleitet. Von diesen Informationen hätten alle NATO Mitglieder, die US Armee, US Special Force, afghanische Volkspolizei, Volksgeheimdienst und die Volksarmee Operationen durchgeführt. Diese fünf Gruppierungen hätten den Erstbeschwerdeführer gekannt und gewusst, dass dieser diese Informationen weitergebe. Deshalb könne er nicht in seiner Heimatprovinz leben. Acht Jahre lang habe er diese Provinz nicht besuchen können. Kabul sei vor diesem Vorfall relativ sicher gewesen, er habe normal leben können. Nach dem Vorfall sei er dort nicht mehr sicher gewesen. Er könne nirgends mehr in Afghanistan sicher leben. Kabul sei für den Erstbeschwerdeführer unsicher, da die restliche Gruppe noch frei sei und ihn aus Treue zu ihrem Chef beseitigen wolle. Der General wolle den Erstbeschwerdeführer beseitigen und töten. Der Name des Generals sei römisch 40 . Dieser sei im Gefängnis, der Erstbeschwerdeführer habe ihn persönlich verhaftet. Den Haftbefehl habe der Innenminister ausgestellt. Er habe sowohl hochrangige als auch einfache "Bandenmitglieder" festgenommen. Es seien drei hochrangige und fünf weitere "Bandenmitglieder" gewesen. Er habe also acht Personen festgenommen. Die beiden Söhne des Generals seien auf der Flucht. Die "Bande" sei nicht zerschlagen worden. Als er Kabul verlassen habe, habe sich danach keiner mehr gekümmert, die anderen hätten Angst gehabt. Danach befragt, warum die Frau des Erstbeschwerdeführers, nach dessen Flucht, zuerst in der Provinz Maydan Maidan Wardak gelebt habe, obwohl es dort so gefährlich sei und der Erstbeschwerdeführer dort mit den Leben bedroht werde, gab er an, dass seine Frau aus Dummheit dorthin gegangen sei. Als sie darauf gekommen seien, seien sie von dort weggegangen. Er habe seine Frau nicht mitgenommen, da diese schwanger gewesen sei. Sie sei bis Nimruz mitgekommen. Es habe die Gefahr bestanden, dass seine Frau auf diesem schwierigen Weg das Kind verlieren könnte. Es gebe auch jetzt noch Bedrohungen gegen seine Familie. Seine Frau sei in einem ganz abgelegen Tal wo sie keiner finden könne. Ein Verwandter, welchen der Erstbeschwerdeführer verhaftet habe, wisse über ihr "Familiensystem" bescheid. Die Frau des Erstbeschwerdeführers habe am Telefon gesagt, dass sie sie suchen würden. Wenn sie sie finden würden, würden sie sie töten. Dieser Verwandte stamme aus derselben Gegend. Er könne über andere Verwandte Informationen über den Erstbeschwerdeführer bekommen. In Österreich habe er keine Angst, hier werde man geschützt. Es gebe keinen anderen Ort in seiner Heimat an den er ziehen könnte um dem Problem zu entgehen. Er habe nach Mazar-e Sharif gewollt, aber er habe Informationen darüber erhalten, dass ein aktives "Bandenmitglied", welches festgenommen wurde, aus Mazar-e Sharif stamme. Im Falle einer Rückkehr befürchte er in Säure geschmissen zu werden. Die "Bande" werde hundertprozentig Rache üben. Im Falle einer Rückkehr habe er auch Angst vor den staatlichen Behörden. Da er vom Polizeidienst desertiert sei, werde er getötet.
Der Erstbeschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 13.07.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab er an, dass er um die Sicherheit seiner Frau und Kinder in Afghanistan besorgt sei, da deren Leben in Gefahr sei. Der Erstbeschwerdeführer nehme derzeit vier Medikamente ein, ein Herzmittel und drei Beruhigungsmittel. Er leide unter einer chronischen Herzphobie und einer depressiven Grunderkrankung. Er leide seit dem bewaffneten Angriff auf seine Person in Kabul unter dieser Krankheit. In Afghanistan habe er Beruhigungsmittel bekommen. Wegen der Herzphobie sei er nicht behandelt worden. Diese sei aber bereits in Afghanistan, im Polizeikrankenhaus in Kabul, festgestellt worden. In Österreich sei der Erstbeschwerdeführer in psychologischer Behandlung. Der Zweitbeschwerdeführer benötige keine ärztliche Behandlung. Er gehe in Österreich in die Schule.
2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Erst- und Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen seien und solche auch nicht zu erwarten hätten. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in der Lage sein werde, sich wie bisher durch eine Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu sichern. Zudem sei er durch seine Plantagen wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass bei den Beschwerdeführern die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben der Beschwerdeführer keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Erst- und Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen seien und solche auch nicht zu erwarten hätten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in der Lage sein werde, sich wie bisher durch eine Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu sichern. Zudem sei er durch seine Plantagen wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass bei den Beschwerdeführern die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben der Beschwerdeführer keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2016 wurde den Beschwerdeführern der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensanschriften angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht stimme, dass der Erstbeschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachgekommen sei. Bei der Einvernahme am 28.06.2016 habe er sehr wohl seine Tazkira, sowie die Heiratsurkunde und die Tazkiras seiner Kinder im Original vorgelegt. Diese seien jedoch nur in Kopie zum Akt genommen worden. Die Originale seien dem Erstbeschwerdeführer gleich wieder ausgefolgt worden. Nur der Führerschein sei im Original einbehalten worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nach der Erstbefragung darum gekümmert, dass ihm seine Dokumente von einem Freund aus Afghanistan nachgeschickt würden. Er habe diese einen Tag vor der Einvernahme beim Bundesamt erhalten. Den Briefumschlag habe er leider nicht mehr, er habe diesen wegegeworfen, da er nicht gewusst habe, dass dieser wichtig sein könne. Bei seiner Einreise nach Österreich habe er überhaupt keine Dokumente bei sich gehabt. Warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Führerschein bereits bei der Einreise nach Österreich bei sich gehabt haben solle, sei nicht schlüssig. Die belangte Behörde bleibe die Erläuterung, wie sie zu diesem Schluss komme schuldig. Den Dienstausweis im Original habe der Kollege des Erstbeschwerdeführers nicht zusenden können, da es strafbar sei, Polizei-Dienstausweise ins Ausland zu schicken. Auf der Kopie des Polizei-Dienstausweises des Erstbeschwerdeführers sei eine Dienstnummer angeführt. Die belangte Behörde hätte diese Dienstnummer über Interpol überprüfen lassen können. Dies habe sie jedoch offensichtlich unterlassen. Im Rahmen der Offizialmaxime wäre die belangte Behörde jedoch verpflichtet gewesen solche Ermittlungen durchzuführen. Da sie dies unterlassen habe, sei das Verfahren grob mangelhaft. Zum Fluchtgrund des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er zwar zur Verhaftung einiger Personen beitragen habe können, jedoch sei ihm dabei die Verhaftung zweier wichtiger, einflussreicher Personen nicht gelungen. Dabei würde es sich um einen Oberst der Armee und einen der Logistik der Polizei Kabul handeln. Diese beiden hätten Beziehungen zu den ehemaligen Mudschaheddin und zur Regierung. Deren Netzwerk umfasse 41 Personen. Nach den Vorfällen im Oktober 2014 sei der Erstbeschwerde noch in Afghanistan geblieben, da er gedacht habe, dass es ihm vielleicht gelingen würde, diese zwei Personen auch noch verhaften zu können. Er habe dann durch Kollegen vom Geheimdienst erfahren, dass er in großer Gefahr sei, da diese planen würden ihn zu töten. Als sich die Informationen über die Bedrohung verdichtet hätten, habe er das Land verlassen. Dass in den neun bis elf Monaten vor der Ausreise nichts passiert sei, sei der eigenen Vorsicht des Erstbeschwerdeführers zu verdanken und nicht etwa dem staatlichen Schutz. Es wurde ein Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vorgelegt. Den Beschwerdeführern sei der Status von Asylberechtigten in eventu der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 30.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 15.11.2016 wurde die Vollmacht des MigrantInnenvern St. Marx bekanntgegeben.
Mit Schreiben vom 13.12.2016 wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bezüglich dem Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.
Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 15.12.2016 neu zugewiesen.
Mit Schreiben vom 28.02.2017 wurden zwei Dienstausweise des Erstbeschwerdeführers im Original vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich seine persönliche Situation nicht verändert habe. Im Jahr 1386 habe er mit seiner Arbeit für den Sicherheitsdienst der Polizei begonnen. Wegen seiner Arbeit habe er nicht in seine Heimatregion fahren können. Er habe bis 1394(2015) in Kabul gelebt, in diesem Jahr habe er seine Heimat verlassen. Der Kontakt zu seiner Ehefrau sei nicht regelmäßig. Sie lebe in der Provinz Bamyan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , im Unterdort XXXX . In dieser Region würden keine Mobiltelefone funktionieren, da es dort keine Antennen gebe. Alle ein bis zwei Monate fahre seine Frau in die Stadt Bamyan. Dann rufe sie ihn von dort über Facebook Messenger oder über Viber an. Das letzte Mal habe er vor circa 20 bis 25 Tagen mit ihr gesprochen. Seine Familie fühle sich in dem Dorf, in welchen sie leben würden, nicht sicher. Sein Sohn könne nicht zur Schule gehen. Die Lage sei schwierig. Der Grund für seine Flucht aus Afghanistan sei einerseits eine versuchte Entführung seines Sohnes. Bei jener Auseinandersetzung sei eine Person schwer verletzt worden. Ein weiterer Grund sei ein bewaffneter Angriff auf seine Person. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Der letzte Angriff welcher ihm gegolten habe sei in der Nacht vom 22. auf den 23.10.2014 gewesen. Auf Nachfragen warum der Erstbeschwerdeführer nach dem letzten Angriff noch monatelang mit der Ausreise aus Afghanistan gewartet habe, gab dieser an, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vergessen habe zu erwähnen, dass er nach dem Übergriff für einen Monat oder 40 Tage zur Behandlung nach Indien gegangen sei. Er könne seine Aussage mit Dokumenten belegen. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Bestätigung über eine medizinische Behandlung in Indien vor. Nachdem er in Indien gewesen sei, habe er etwa noch fünf bis sechs Monate im Heimatland gelebt. Diese Monate habe er mit massiven Problemen und Ängsten verbracht. Er sei immer bewaffnet gewesen. Von der Polizei habe er nicht erwarten können ihm zu helfen oder ihm Schutz zu geben. Er habe gewusst, dass sie nicht in der Lage dazu gewesen sei. Er habe kaum noch Kontakt zur Außenwelt gepflegt. Er habe wie ein Gefangener zu Hause gelebt. Ihre Agenten hätten sowohl ihn als auch ihre Verwaltungszentrale darüber in Kenntnis gesetzt, dass er verfolgt und getötet werden solle. Circa zweieinhalb Monate bevor er in Österreich angekommen sei habe er sein Land verlassen. Zu jenem Zeitpunkt habe er auch mit seiner Arbeit bei der Polizei aufgehört. Jene Gruppe, welche er verhaftet habe, habe Verbindungen zu Dschihad Kommandanten, zu terroristischen Gruppierungen, wie zu den Taliban, die Waffenhandel betrieben und Entführungen geplant hätten. Ihre Aufgabe sei gewesen an Geld zu kommen. Sie hätten keine anderen Ziele gehabt. Er habe acht Personen dieser "Mafiagruppe" festgenommen. Weiter Mitglieder der "Bande" seien nach wie vor aktiv. Er habe Beweismittel darüber, dass manche von diesen derzeit für den Staat arbeiten würden. Die Aufgabenbereiche des Erstbeschwerdeführers bei der Polizei seien Kampf gegen Terrorismus, Schutz der Polizeibehörden vor Schaden durch Feinde, Bekämpfung der Korruption in staatlichen sowie nichtstaatlichen Behörden, Kontrolle und Beobachtung der Handlungen der Polizei, Hilfeleistung und Zusammenarbeit mit dem Personal der Sicherheitspolizei gewesen. Agenten hätten ihnen Informationen zukommen lassen, sie hätten diese überprüft. Wenn sie hilfreich gewesen seien, dann hätten sie andere Organe darüber in Kenntnis gesetzt und mit diesen zusammen an den Fällen gearbeitet. Als Sicherheitspolizisten seien sie selbstverständlich auch mit der normalen Polizeibehörde ständig in Kontakt gewesen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich seine persönliche Situation nicht verändert habe. Im Jahr 1386 habe er mit seiner Arbeit für den Sicherheitsdienst der Polizei begonnen. Wegen seiner Arbeit habe er nicht in seine Heimatregion fahren können. Er habe bis 1394(2015) in Kabul gelebt, in diesem Jahr habe er seine Heimat verlassen. Der Kontakt zu seiner Ehefrau sei nicht regelmäßig. Sie lebe in der Provinz Bamyan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , im Unterdort römisch 40 . In dieser Region würden keine Mobiltelefone funktionieren, da es dort keine Antennen gebe. Alle ein bis zwei Monate fahre seine Frau in die Stadt Bamyan. Dann rufe sie ihn von dort über Facebook Messenger oder über Viber an. Das letzte Mal habe er vor circa 20 bis 25 Tagen mit ihr gesprochen. Seine Familie fühle sich in dem Dorf, in welchen sie leben würden, nicht sicher. Sein Sohn könne nicht zur Schule gehen. Die Lage sei schwierig. Der Grund für seine Flucht aus Afghanistan sei einerseits eine versuchte Entführung seines Sohnes. Bei jener Auseinandersetzung sei eine Person schwer verletzt worden. Ein weiterer Grund sei ein bewaffneter Angriff auf seine Person. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Der letzte Angriff welcher ihm gegolten habe sei in der Nacht vom 22. auf den 23.10.2014 gewesen. Auf Nachfragen warum der Erstbeschwerdeführer nach dem letzten Angriff noch monatelang mit der Ausreise aus Afghanistan gewartet habe, gab dieser an, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vergessen habe zu erwähnen, dass er nach dem Übergriff für einen Monat oder 40 Tage zur Behandlung nach Indien gegangen sei. Er könne seine Aussage mit Dokumenten belegen. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Bestätigung über eine medizinische Behandlung in Indien vor. Nachdem er in Indien gewesen sei, habe er etwa noch fünf bis sechs Monate im Heimatland gelebt. Diese Monate habe er mit massiven Problemen und Ängsten verbracht. Er sei immer bewaffnet gewesen. Von der Polizei habe er nicht erwarten können ihm zu helfen oder ihm Schutz zu geben. Er habe gewusst, dass sie nicht in der Lage dazu gewesen sei. Er habe kaum noch Kontakt zur Außenwelt gepflegt. Er habe wie ein Gefangener zu Hause gelebt. Ihre Agenten hätten sowohl ihn als auch ihre Verwaltungszentrale darüber in Kenntnis gesetzt, dass er verfolgt und getötet werden solle. Circa zweieinhalb Monate bevor er in Österreich angekommen sei habe er sein Land verlassen. Zu jenem Zeitpunkt habe er auch mit seiner Arbeit bei der Polizei aufgehört. Jene Gruppe, welche er verhaftet habe, habe Verbindungen zu Dschihad Kommandanten, zu terroristischen Gruppierungen, wie zu den Taliban, die Waffenhandel betrieben und Entführungen geplant hätten. Ihre Aufgabe sei gewesen an Geld zu kommen. Sie hätten keine anderen Ziele gehabt. Er habe acht Personen dieser "Mafiagruppe" festgenommen. Weiter Mitglieder der "Bande" seien nach wie vor aktiv. Er habe Beweismittel darüber, dass manche von diesen derzeit für den Staat arbeiten würden. Die Aufgabenbereiche des Erstbeschwerdeführers bei der Polizei seien Kampf gegen Terrorismus, Schutz der Polizeibehörden vor Schaden durch Feinde, Bekämpfung der Korruption in staatlichen sowie nichtstaatlichen Behörden, Kontrolle und Beobachtung der Handlungen der Polizei, Hilfeleistung und Zusammenarbeit mit dem Personal der Sicherheitspolizei gewesen. Agenten hätten ihnen Informationen zukommen lassen, sie hätten diese überprüft. Wenn sie hilfreich gewesen seien, dann hätten sie andere Organe darüber in Kenntnis gesetzt und mit diesen zusammen an den Fällen gearbeitet. Als Sicherheitspolizisten seien sie selbstverständlich auch mit der normalen Polizeibehörde ständig in Kontakt gewesen.
Eine Rückkehr nach Afghanistan komme für den Erstbeschwerdeführer aus verschiedenen Gründen nicht in Frage. In seiner Heimatregion seien die Taliban und andere terroristische Gruppierungen äußerst aktiv. Im Zuge seiner Arbeit für den Sicherheitsdienst habe er dem Innenministerium Informationen über die Taliban seiner Heimatregion zukommen lassen. Aus diesem Grund könne er niemals wieder in seine Heimatregion zurückkehren, da er einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Abgesehen davon wäre er wegen der Festnahme der Mitglieder der "Mafiabande" gefährdet. Diese Leute hätten sehr viel Einfluss, unter anderem auch im afghanischen Militär. Sie hätten Verbindungen zu den Taliban, mit welchen sie Waffenhandel betreiben würden, und auch zu anderen terroristischen Gruppierungen. Darüber hinaus würden sie von gefährlichen und mächtigen Leuten unterstütz werden. Abgesehen von den Familienmitgliedern der Festgenommen würde der Erstbeschwerdeführer auch von ihrem Kommandanten und von anderen Bandenmitgliedern vernichtet werden, unabhängig davon in welche Provinz er zurückkehren sollte. Er werde sowohl wegen der Festnahme der Verbrecher als auch wegen seiner Arbeit für den Geheimdienst von verschiedenen terroristischen Gruppen und "Mafiagruppen" verfolgt und im Falle einer Rückkehr getötet.
Zu ihrem Leben in Österreich führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass der Zweitbeschwerdeführer sehr aktiv sei. Er bringe den Zweitbeschwerdeführer täglich nach dem Frühstück zur Schule und hole ihn wieder ab. Nach dem Essen helfe er ihm bei der Hausübung, danach würden sie gemeinsam Mathematik lernen. Dann würden sie in den Park gehen und danach zu Abend essen. Danach lege er ihn schlafen, da der Zweitbeschwerdeführer nicht alleine einschlafen könne. Seit dem Übergriff auf den Zweitbeschwerdeführer habe sich dieser verändert. Sein Verhalten sei aggressiv und er habe seither viele schlimme Sachen angestellt. Die Behörden hätten ihm den Zweitbeschwerdeführer für einen Monat weggenommen. Es sei ihnen beiden extrem schlecht gegangen. Ein Cousin väterlicherseits des Vaters des Erstbeschwerdeführers lebe in Österreich. Er sei der einzige Verwandte in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer habe selbst keine persönlichen Freundschaften geschlossen, aber der Zweitbeschwerdeführer habe sehr viele Freunde, mit deren Eltern der Erstbeschwerdeführer in Kontakt sei. Der Zweitbeschwerdeführer bekomme immer wieder Besuch von seinen Mitschülern und deren Eltern. So gesehen sei der Erstbeschwerdeführer mit vielen österreichischen Männern und Frauen in Kontakt.
Mit Schreiben vom 21.09.2017 wurde eine Stellungnahme zur Situation in Afghanistan abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.
Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören zur Volksgruppe der Sadat und sind schiitischen Glaubens. Am 14.09.2015 stellten sie Anträge auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Söhne und eine Tochter. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak und lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Kabul. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes (Strafregisterauszug vom 01.02.2018).
Der Erstbeschwerdeführer war in Kabul bei der Polizei tätig. Im Zuge seiner Tätigkeit hat er hochrangige Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, welche unter anderem auch Verbindungen zu den Taliban und anderen terroristischen Organisationen hat, verhaftet. Die daraus resultierende Verfolgung bezieht sich zudem auf den Erstbeschwerdeführer als Person und nicht bloß als Funktionsträger. Der Erstbeschwerdeführe wurde vor seinem Wohnhaus angriffen und es wurde versucht seinen Sohn zu entführen. Vor diesem Hintergrund verließ der Erstbeschwerdeführer mit seinem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, Afghanistan. Hinsichtlich dieser Bedrohung besteht - unabhängig von der Frage der Schutzwilligkeit - keine hinreichende Schutzfähigkeit der Behörden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Aktualisierung 25.09.2017):
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte