TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/14 L521 2138815-1

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Veröffentlicht am 14.02.2018
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Entscheidungsdatum

14.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L521 2138815-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zl. 1085204800-151228207, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zl. 1085204800-151228207, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.10.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark am 01.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem und ledig. Er habe im Irak von 1987 bis 1993 die Grundschule besucht. Zuletzt sei er als Tischler tätig gewesen. Im Irak befänden sich seine Eltern, acht Brüder und vier Schwestern. Eine Schwester lebe zudem in Holland.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark am 01.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem und ledig. Er habe im Irak von 1987 bis 1993 die Grundschule besucht. Zuletzt sei er als Tischler tätig gewesen. Im Irak befänden sich seine Eltern, acht Brüder und vier Schwestern. Eine Schwester lebe zudem in Holland.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak Mitte August 2015 legal mit einem Bus von Erbil ausgehend - über Ankara - nach Izmir in die Türkei verlassen zu haben. Von der dortigen Küste sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Anschließend sei er schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln sowie zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.

Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, die schiitische Mahdi-Armee habe sie - als Sunniten - immer wieder mit Bomben und Sprengstoff angegriffen. Insoweit die Miliz mit einem vor dem Haus der Familie aufgestellten Granatwerfer amerikanische Flugzeuge beschossen habe, hätten die Amerikaner zurückgeschossen und hiebei das Haus teilweise zerstört und beschädigt. In der Folge habe sie die Miliz vertrieben und sei die Familie nach Kerbela verzogen. Ein Jahr später seien er und ein Bruder wieder zum Haus zurückgekehrt, um es aufzubauen. Die Miliz sei jedoch abermals erschienen und habe das von ihm vor dem Haus gelagerte Bauholz verbrannt. Von Seiten der Polizei habe er keine Hilfe erhalten und habe ihnen die Miliz gedroht, das Haus komplett zu zerstören, wenn sie nicht verschwinden würden. Zudem hätten Personen der Miliz versucht, ihm den Finger zu brechen. Bei einer Rückkehr in den Irak würde ihn die Miliz töten. Er habe Angst vor dieser, da die Miliz mit dem Regime und der Polizei arbeite.

Bereits zuvor brachte der Beschwerdeführer am 31.08.2015 einen irakischen Reisepass und einen irakischen Personalausweis im Original bei.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich Außenstelle Wiener Neustadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Die Niederschrift der Erstbefragung sei ihm zwar nicht rückübersetzt worden, es sei aber alles richtig aufgenommen worden.

Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Er sei XXXX in Bagdad geboren, wo er mit seiner gesamten Familie im Elternhaus gewohnt habe. Er sei Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und des schiitischen Glaubens sowie verlobt. Er habe in Bagdad neun Jahre die Schule besucht. Zuletzt sei er in Bagdad als Zimmermann tätig gewesen. Im Irak befänden sich seine Eltern, acht Brüder, drei Schwestern und Onkel sowie Tanten. Eine Schwester lebe zudem in Holland und eine Schwester im Iran. Sein Vater und seine Brüder seien allesamt als Tischler beruflich tätig. Er stehe mit seinen Eltern und einer Schwester einmal pro Woche telefonisch in Kontakt.Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen. Er sei römisch 40 in Bagdad geboren, wo er mit seiner gesamten Familie im Elternhaus gewohnt habe. Er sei Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und des schiitischen Glaubens sowie verlobt. Er habe in Bagdad neun Jahre die Schule besucht. Zuletzt sei er in Bagdad als Zimmermann tätig gewesen. Im Irak befänden sich seine Eltern, acht Brüder, drei Schwestern und Onkel sowie Tanten. Eine Schwester lebe zudem in Holland und eine Schwester im Iran. Sein Vater und seine Brüder seien allesamt als Tischler beruflich tätig. Er stehe mit seinen Eltern und einer Schwester einmal pro Woche telefonisch in Kontakt.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer auch Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich gestellt.

Die Fragen, ob er in seinem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen habe beziehungsweise vorbestraft sei oder schon einmal in Haft gewesen sei, er in seinem Heimatland politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder (oder staatsähnlichen Institutionen) in seinem Heimatland gehabt habe oder ein offizieller Haftbefehl gegen ihn im Heimatland bestehe, verneinte der Beschwerdeführer.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt gab der Beschwerdeführer an, von der schiitischen Mahdi-Armee bedroht worden zu sein. Sein Großvater habe ein Gebäude errichtet, welches teilweise als Moschee und teilweise zu Wohnzwecken errichtet worden sei. Seine Sippe sei teilweise schiitisch und teilweise sunnitisch. Die schiitischen Milizen hätten im Jahr 2006 verlangt, dass seine Familie das Haus/die Moschee verlassen. Seine Familie habe eine Übergabe abgelehnt, woraufhin man im Jahr 2007 das Haustor bombardiert habe. Des Weiteren hätte die Mahdi-Armee im Haus lagerndes Holz verbrannt. In der Folge sei seine Familie - mit Ausnahme eines Onkels und eines älteren Bruders - in das Umland von Kerbela gezogen. Die Mahdi-Armee habe das Haus auch militärisch genutzt und von dort mit einer Kanone auf die Amerikaner geschossen. Sein Onkel habe das Haus deshalb auch verlassen müssen.

Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass in Kerbela keiner Person etwas widerfahren sei. Er sei dann oft nach Bagdad gefahren und sei nie etwas passiert. Er habe das Land dennoch verlassen, weil seiner Familie mit dem Verbrennen des Holzes die wirtschaftliche Grundlage entzogen worden sei. Er sei aus Angst vor der Mahdi-Armee ausgereist. Jene Person, die ihn im Jahr 2005 vorgeladen habe, sei nun Parlamentsmitglied. Seine Familie lebe noch immer in Kerbela. Es gehe der Familie gut, jedoch seien die Lebensumstände schlecht. Er sei insgesamt dreimal - letztmals 2013 - in Bagdad gewesen. Das Elternhaus stehe noch, sei jedoch von den Milizen übernommen worden. Sein älterer Bruder befinde sich noch immer in Bagdad und gehe es diesem gut. Er sei erst 2015 ausgereist, da er erst damals seinen Pass erhalten habe. In den Jahren 2007 bis 2015 hätten sie in der Umgebung von Kerbela die Zeit lediglich im Zelt verbracht und nichts getan.

Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Fragen bezüglich einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestellt.

Abschließend verneinte der Beschwerdeführer aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgereist zu sein. Seine Familie habe alles verloren. Er habe keine Arbeit und sei vor elf Jahren mit dem Tod bedroht worden. Seit diesem Zeitpunkt hätte er nichts mehr von den Milizen gehört.

Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er den Tod.

Im Gefolge seiner Einvernahme brachte der Beschwerdeführer eine vom irakischen Innenministerium ausgestellte Bestätigung bezüglich einer Übersiedelung vom Juni 2008, eine Ladung der Mahdi-Armee vom 08.08.2005, irakische Bezugsscheine für Lebensmittelrationen und einen irakischen Meldezettel - jeweils in Kopie - bei.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer besonderen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre. Er sei gesund und arbeitsfähig, könne im Falle der Rückkehr in Bagdad oder Kerbela leben und dort seinen Lebensunterhalt bestreiten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In seinem Fall bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über zum dauerhaften Aufenthalt berechtigte Verwandte, noch über nennenswerte soziale und familiäre Kontakte verfüge. Er wohne in einer privaten Unterkunft, sei illegal ins Bundesgebiet eingereist, gehe keiner Arbeit nach und spreche die deutsche Sprache nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 10 bis 36 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer besonderen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre. Er sei gesund und arbeitsfähig, könne im Falle der Rückkehr in Bagdad oder Kerbela leben und dort seinen Lebensunterhalt bestreiten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In seinem Fall bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über zum dauerhaften Aufenthalt berechtigte Verwandte, noch über nennenswerte soziale und familiäre Kontakte verfüge. Er wohne in einer privaten Unterkunft, sei illegal ins Bundesgebiet eingereist, gehe keiner Arbeit nach und spreche die deutsche Sprache nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 10 bis 36 des angefochtenen Bescheides).

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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