TE Bvwg Beschluss 2018/2/14 L518 2185371-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L518 2185368-1/4E

L518 2185369-1/4E

L518 2185367-1/4E

L518 2185371-1/4E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. XXXX , beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. XXXX , beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. XXXX , beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Frühwirth, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die bP 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.1.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die bP 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.1.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.römisch eins.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.

Die bP beriefen sich im Rahmen der Begründung ihrer ersten Anträge auf den Gesundheitszustand von bP1.

Nachdem die gemeinsamen Kinder der bP 1 und 2 in Österreich geboren wurden, stellten die bP für diese ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz (bP 3 am 02.11.2015, bP 4 07.11.2017).

I.3. Die ersten Anträge der bP 1 und bP 2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei.römisch eins.3. Die ersten Anträge der bP 1 und bP 2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung.

Die bB begründete ihre Entscheidung mit dem Umstand, dass sich kein asylrelevanter Sachverhalt ergab, die bP, insbesondere bP1 an keinen Erkrankungen leide, welche in Georgien nicht behandelbar wären und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Ebenso kam kein unter § 57 AsylG subsumierbarer Sachverhalt hervor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich ex lege und liege kein Grund für das Abgehen von dieser Frist vor.Die bB begründete ihre Entscheidung mit dem Umstand, dass sich kein asylrelevanter Sachverhalt ergab, die bP, insbesondere bP1 an keinen Erkrankungen leide, welche in Georgien nicht behandelbar wären und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle. Ebenso kam kein unter Paragraph 57, AsylG subsumierbarer Sachverhalt hervor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich ex lege und liege kein Grund für das Abgehen von dieser Frist vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsyG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 ABs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die minderjährige Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsyG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, ABs 1 Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die minderjährige Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

I.4. Die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden der bP 1, 2 und 3 wurde mit ho. Erkenntnissen vom 29.11.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen.römisch eins.4. Die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden der bP 1, 2 und 3 wurde mit ho. Erkenntnissen vom 29.11.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Festgestellt wurde - neben allgemeinen Feststellungen, insbesondere Feststellungen zur medizinischen Versorgung - aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen:

Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer folgende Erkrankungen diagnostiziert wurden:

* terminale Niereninsuffizienz (chronisches Nierenversagen)

* Osteoporose (Knochenschwund)

* Nephritis (entzündliche Erkrankung der Niere)

* Arthralgien (Gelenkschmerzen)

* Problemen am rechten Auge

* Hepatitis C

* Osteodystrophie bei ausgeprägten renalen tertiären Hyperparathyreoidismus (Schilddrüsenprobleme, Stoffwechselerkrankung)

Die Zweitbeschwerdeführerin litt im Jahr 2014 bzw. Anfang 2015 an psychischen Problemen.

...

Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium) bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gebe.

Beweiswürdigend wurde festgehalten:

Die Feststellungen zu Georgien beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die Beschwerdeführer sind den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben im Verfahren übereinstimmend an, alleine aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers aus dem Heimatland ausgereist zu sein.

So brachte der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 10.02.2015 auf seine Fluchtgründe angesprochen vor, in Georgien, abgesehen von seinen gesundheitlichen Problemen, keinerlei Schwierigkeiten gehabt zu haben. Er sei alleine aufgrund seiner Erkrankungen nach Österreich gekommen. In seiner Heimat werde er weder verfolgt, noch habe er Probleme mit der Polizei, der Regierung oder anderen Personen gehabt.

Auch die Erstbeschwerdeführerin bejahte im Zuge der Einvernahme vom 10.02.2015 die Frage, ob sie ihr Heimatland alleine aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihres Ehemannes verlassen habe und weder sie noch ihr Ehemann jemals verfolgt oder bedroht worden seien.

Auch in der Beschwerde wurden betreffend die Gründe für die Ausreise aus dem Heimatland lediglich die gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers ins Treffen geführt.

Insgesamt haben die Beschwerdeführer somit zu keinem Zeitpunkt, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe vorgebracht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass diese in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatten oder sich eine solche zukünftig ergibt.

Was die gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behaupteten, dass die Erkrankungen in Georgien nicht behandelt werden könnten. Der Erstbeschwerdeführer, der vorbrachte, seit seinem 16. Lebensjahr krank zu sein, wurde über zwölf Jahre im Heimatland medizinisch behandelt. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin bestritten, dass Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente zur Verfügung stehen (was im Übrigen auch mit den Länderfeststellungen im Widerspruch stünde); ausgereist seien sie aufgrund der hohen Kosten. Hinsichtlich der Ausführungen, wonach dies nach der Judikatur des EGMR unerheblich ist, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Im Akt des Erstbeschwerdeführers befindet sich ein Konvolut an Arztberichten und Befunden. Aus einem Schreiben des Dialysezentrum Graz-West vom 03.02.2015 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer seine Heimat in der Hoffnung, in Österreich eine Transplantatniere zu erhalten, verlassen habe. Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage in Österreich sei dies jedoch nicht möglich. Aus einem ärztlichen Entlassungsbrief des Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum Graz vom 20.06.2016 geht hervor, dass beim Erstbeschwerdeführer terminale Niereninsuffizienz, Hepatitis C und Osteodystrophie bei ausgeprägten renalen teriären Hyperparathyreoidismus diagnostiziert worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.03.2017, Zl. Ra 2017/20/0038 die von den bP erhobene Revision zurückgewiesen. Demnach ergab sich damals die Notwendigkeit einer Nierentransplantation aus den vorgelegten Befunden nicht und wurde die Behandlungsmöglichkeit in Georgien bejaht.

I.5. Die bP 1 und 2 entsprachen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht, sondern stellten sie am 11.5.2017 sowohl für sich als auch für die bP 3 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Antragstellung beriefen sie sich im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe und brachten ergänzend vor, der Gesundheitszustand von bP1 hätte sich verschlechtert, sie sei seit 14 Jahren Dialyse Patient und ein schwerer Fall. Insbesondere würde diese nunmehr auch an Hepatitis A leiden. Sie müsse eine Vielzahl von Medikamente einnehmen, hätte eine Operation hinter sich, in Georgien dürften toten Personen keine Organe entnommen werden bzw. habe sie keinen Spender für eine Transplantation und könne sie sich eine Behandlung in Georgien nicht leisten. Ergänzend wurde auf einen Befund verwiesen, wonach ohne die entsprechende Transplantation Lebensgefahr für die bP 1 bestehe.römisch eins.5. Die bP 1 und 2 entsprachen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht, sondern stellten sie am 11.5.2017 sowohl für sich als auch für die bP 3 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Antragstellung beriefen sie sich im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe und brachten ergänzend vor, der Gesundheitszustand von bP1 hätte sich verschlechtert, sie sei seit 14 Jahren Dialyse Patient und ein schwerer Fall. Insbesondere würde diese nunmehr auch an Hepatitis A leiden. Sie müsse eine Vielzahl von Medikamente einnehmen, hätte eine Operation hinter sich, in Georgien dürften toten Personen keine Organe entnommen werden bzw. habe sie keinen Spender für eine Transplantation und könne sie sich eine Behandlung in Georgien nicht leisten. Ergänzend wurde auf einen Befund verwiesen, wonach ohne die entsprechende Transplantation Lebensgefahr für die bP 1 bestehe.

Am 09.05.2017 erfolgte eine Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsfreundlichen Vertreters der bP.

Im Rahmen einer am 9.6.2017 erfolgten Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz in Bezug auf bP1 und bP2 gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Im Rahmen einer am 9.6.2017 erfolgten Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz in Bezug auf bP1 und bP2 gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Dies wurde damit begründet, dass sich die bP im Wesentlichen auf ihre bisherigen Gründe stützen, welche bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert wurden.

In Bezug auf die bP 3 erfolgte keine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG, zumal gegenüber dieser kein entsprechender Bescheid erlassen wurde.In Bezug auf die bP 3 erfolgte keine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, zumal gegenüber dieser kein entsprechender Bescheid erlassen wurde.

Die bP legten in dieser Einvernahme diverse medizinische Schreiben vor, wobei in einem Schreiben angeführt ist, dass mittelfristig eine Nierentransplantation indiziert ist. Im aus Georgien übermittelten Schreiben eines Arztes wird ausgeführt, dass in Georgien wegen Fehlens der "Leichenspende" keine Transplantationsmöglichkeit für die bP 1 bestünde.

I.6.1. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 14.6.2017 wurden "den Beschwerden" der bP 1 und bP 2 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG stattgegeben und die genannten Bescheide ersatzlos aufgehoben.römisch eins.6.1. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 14.6.2017 wurden "den Beschwerden" der bP 1 und bP 2 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG stattgegeben und die genannten Bescheide ersatzlos aufgehoben.

Das Verfahren in Bezug auf die bP 3 wurde hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Eltern der genannten Partei am 9.6.2017, Zl 1093265010-170564637 und anschließenden Aktenvorlage durch die belangte Behörde gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF eingestellt.Das Verfahren in Bezug auf die bP 3 wurde hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Eltern der genannten Partei am 9.6.2017, Zl 1093265010-170564637 und anschließenden Aktenvorlage durch die belangte Behörde gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33/2013 idgF eingestellt.

I.6.2. Festgestellt wurde in dieser Entscheidung:römisch eins.6.2. Festgestellt wurde in dieser Entscheidung:

Soweit die bB davon ausgeht, dass aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat anzunehmen ist, dass die bP dort über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügen und entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Georgien existieren, wird auf die Ausführungen in den in den ho., bereits in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse vom 29.11.2016, W196 2107928-1/8E, W196 2107929-1/8E verwiesen.

Offen bleibt, ob und inwieweit sich der Gesundheitszustand der bP seit der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung tatsächlich änderte iSv verschlechterte.

I.6.3. Neben Ausführungen zur Bescheiderlassung hinsichtlich der bP 3 wurde in der Beweiswürdigung festgehalten:römisch eins.6.3. Neben Ausführungen zur Bescheiderlassung hinsichtlich der bP 3 wurde in der Beweiswürdigung festgehalten:

Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass aus dem in Bezug auf bP1 erlassenen Bescheid mangels entsprechender, individueller, nachvollziehbarer Ausführungen nicht vorgeht, ob bzw. in welchem Umfang von einer Veränderung iSe Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP1 auszugehen ist.

I.6.4. Rechtlich wurde in den nunmehr relevanten Teilen ausgeführt:römisch eins.6.4. Rechtlich wurde in den nunmehr relevanten Teilen ausgeführt:

  • -Strichaufzählung
    Keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts:

Wie bereits festgestellt wurde, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, ob sich der Gesundheitszustand der bP1 verschlechterte oder nicht. Sie brachte vor, eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen zu müssen und verwies zu den bereits im Erstverfahren genannten Erkrankungen zusätzlich auf eine erfolgte Operation wegen Osteoporose und das Hinzukommen von Hepatitis A. Ebenso brachte sie vor, dass für die entsprechende Behandlungen in Armenien nicht erschwinglich sind. Da seitens der bB keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Einwand der bP1 erfolgte, kann an dieser Stelle auch nicht gesagt werden, ob von einem -in rechtlicher Hinsicht- gleich gebliebenen Sachverhalt auszugehen ist.

  • -Strichaufzählung
    Keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und keine für die bP als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:Keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und keine für die bP als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:

Im gegenständlichen Fall liegt die Gefahr eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben auf der Hand, zumal der faktische Abschiebeschutz nur in Bezug auf bP1 und bP2 und nicht in Bezug auf deren gemeinsames aberkannt wurde. Eine Behebung der genannten Bescheide erscheint schon allein aus diesem Grunde geboten. Nichts desto trotz wird auf den nachfolgenden Umstand hingewiesen:Im gegenständlichen Fall liegt die Gefahr eines Eingriffs in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben auf der Hand, zumal der faktische Abschiebeschutz nur in Bezug auf bP1 und bP2 und nicht in Bezug auf deren gemeinsames aberkannt wurde. Eine Behebung der genannten Bescheide erscheint schon allein aus diesem Grunde geboten. Nichts desto trotz wird auf den nachfolgenden Umstand hingewiesen:

Ob (nunmehr) die Abschiebung einen Eingriff in die durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte in Bezug auf bP1 darstellen würde, kann aufgrund der bereits beschriebenen. Feststellungsmängel in Bezug auf die Frage, ob eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorliegt, nicht mit der hier geforderten Verlässlichkeit im Rahmen einer Prognoseentscheidung verneint werden. In diesem Zusammenhang verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass die vom EGMR gezogene Grenze zwischen einer aktuellen und konkreten Todesgefahr und einer schlichten Verkürzung der Lebenserwartung bzw. zwischen einem qualvollen Zustand und einer unter Umständen erheblichen Verschlechterung der Lebensqualität in Anwendung auf einen konkreten Einzelfall -so wie im möglicherweise hier vorliegendend- fließend und das Treffen von entsprechenden Feststellungen und die Durchführung darauf abgestimmter Subsumtionen komplex sein können, dies entbindet die bB jedoch nicht davon, sich diesem Problem zu stellen und es zu lösen. Im Lichte dieser Ausführungen unterließ die bB vor einer allfälligen essentielle Ermittlungen im Sinne des Erk. des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Der globale Verweis auf Behandlungsmöglichkeiten können hier im Einzelfall unter Umständen nicht ausreichend sein.Ob (nunmehr) die Abschiebung einen Eingriff in die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte in Bezug auf bP1 darstellen würde, kann aufgrund der bereits beschriebenen. Feststellungsmängel in Bezug auf die Frage, ob eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorliegt, nicht mit der hier geforderten Verlässlichkeit im Rahmen einer Prognoseentscheidung verneint werden. In diesem Zusammenhang verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass die vom EGMR gezogene Grenze zwischen einer aktuellen und konkreten Todesgefahr und einer schlichten Verkürzung der Lebenserwartung bzw. zwischen einem qualvollen Zustand und einer unter Umständen erheblichen Verschlechterung der Lebensqualität in Anwendung auf einen konkreten Einzelfall -so wie im möglicherweise hier vorliegendend- fließend und das Treffen von entsprechenden Feststellungen und die Durchführung darauf abgestimmter Subsumtionen komplex sein können, dies entbindet die bB jedoch nicht davon, sich diesem Problem zu stellen und es zu lösen. Im Lichte dieser Ausführungen unterließ die bB vor einer allfälligen essentielle Ermittlungen im Sinne des Erk. des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Der globale Verweis auf Behandlungsmöglichkeiten können hier im Einzelfall unter Umständen nicht ausreichend sein.

Die bB wird letztlich einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen und auf die Einwände der bP einzugehen haben. Die bB wird zu ermitteln und festzustellen haben, ob es sich bei der Erkrankung der bP vor dem Hintergrund der ihr faktisch zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien um einen außergewöhnlichen, exzeptionellen Fall (vgl. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]) handelt. Im Falle der Bejahung dieses Umstandes, hätte sie sich im Lichte des Urteils des EGMR Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 mit dem tatsächlichen Zugang der bP1 zu medizinischer Versorgung zu befassen gehabt, wobei hier festzuhalten ist, dass bloß spekulative Erwägungen in Bezug auf einen fehlenden Zugang auszublenden sind (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Die bB wird letztlich einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen und auf die Einwände der bP einzugehen haben. Die bB wird zu ermitteln und festzustellen haben, ob es sich bei der Erkrankung der bP vor dem Hintergrund der ihr faktisch zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien um einen außergewöhnlichen, exzeptionellen Fall vergleiche Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]) handelt. Im Falle der Bejahung dieses Umstandes, hätte sie sich im Lichte des Urteils des EGMR Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 mit dem tatsächlichen Zugang der bP1 zu medizinischer Versorgung zu befassen gehabt, wobei hier festzuhalten ist, dass bloß spekulative Erwägungen in Bezug auf einen fehlenden Zugang auszublenden sind (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Der Vollständigkeit halber wird abschließend -nichtverkennend, dass den ho. Erkenntnissen vom 29.11.2016, W196 2107928-1/8E, W196 2107929-1/8E Rechtskraftwirkung zukommt- im Hinblick auf das von der bP noch zu führende Verfahren auf folgenden Umstand hingewiesen:

Ein Vergleich der LIB vom 18.11.2015 (zuletzt aktualisiert am 2.11.2016) und den LIB vom 22.3.2017 ergab sich nach deren Aktualisierung eine abweichende Berichtslage in Bezug auf die Behandlung von Dialyse, auf welche wie folgt hingewiesen wird:

LIB vom 18.11.2015:

  • -Strichaufzählung
    "Dialyse und Nierentransplantation

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten."

LIB vom 22.3.2017:

"Patienten müssen einen Antrag bei der Social Service Agency einbringen, um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Bei einer anstehenden Nierentransplantation muss zuerst im Krankenhaus, welches sich am staatlichen Programm beteiligt, angesucht werden, bevor die nötigen Personaldokumente der Social Service Agency unterbreitet werden. Sollten die nötigen Identitätsdokumente, die u.a. die georgische Staatsbürgerschaft nachweisen, nicht vorgelegt werden können, so gibt es für bestimmte Personengruppen eine Ausnahmeregelung. Dies sind: Kinder ohne Betreuung, Insassen von Haftanstalten und Einwohner der besetzten Gebiete [Abchasien, Südossetien].

Das Programm umfasst u.a.:

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für TransplantatempfängerInnen

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (SSA o.D.)."

Aus den LIB vom 22.3.2017 ergibt sich, dass ein Patient zuerst einen Antrag bei der Social Service Agency einzubringen hat, um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden. Hieraus ist jedoch nichts gesagt, ob jeder Patient bzw. ab wann ein Patient tatsächlich Zugang zur medizinisch notwendigen Dialyse hat, zumal es hier notorischer Weise auf wenige Tage ankommt, um zu überleben.

In einer Mehrzahl von Vorbringen wurde in Bezug auf Dialyse in Georgien übereinstimmend Folgendes -so weit ersichtlich, von der belangten Behörde bis dato in keinem Verfahren berücksichtigtvorgebracht:

  • -Strichaufzählung
    In Georgien wird zwar formell Dialyse angeboten, diese sei jedoch von sehr schlechter Qualität, die Geräte sind veraltet, die Blutfilter sehr schlecht. Das Blut wird nur äußerst unzureichend gefiltert und führt der Umstand, Dialysepatient zu sein, in Georgien innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit zum Tot.

  • -Strichaufzählung
    Formell ist Dialyse zwar unentgeltlich, es ist jedoch für notwendige Zusatzleistungen, z. B. für Medikamente, welcher z. B. zur Linderung von Nebenwirkungen erforderlich sind, aber auch für Nadeln, etc. hohe Geldbeträge zu leisten, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Patienten übersteigern.

Seitens des ho. Gerichts erscheint im Lichte der herangezogenen Berichtslage unklar, welche Hürde die erforderliche Beantragung auf die Setzung der Warteliste für Dialyse für Patienten darstellt, um eine notwendige Dialyse letztlich zu erhalten, bzw. ob nachvollziehbare Berichte existieren, aus denen hervorgeht, dass die in Georgien angebotene Dialyse (nicht) von sehr schlechter Qualität ist, bzw. welche medizinische Leistungen Dialysepatienten selbst zu finanzieren haben, die mit der Dialysebehandlung im Zusammenhang stehen. Eine Klärung dieser Fragen wird im Lichte des Urteils des EGMR Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) unausweichlich sein.

I.7. Am 20.12.2017 langte eine Mitteilung samt Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens bei der bB ein.römisch eins.7. Am 20.12.2017 langte eine Mitteilung samt Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens bei der bB ein.

I.8. Am 21.12.2017 wurde die bP 1 nochmals niederschriftlich kurz einvernommen. Nachstehende Fragen wurden der bP 1 gestellt:römisch eins.8. Am 21.12.2017 wurde die bP 1 nochmals niederschriftlich kurz einvernommen. Nachstehende Fragen wurden der bP 1 gestellt:

Sie stellen nunmehr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Welcher wesentliche Sachverhalt hat sich verändert bzw. welcher Sachverhalt ist seit dem neu hinzugetreten?

Meine Hepatitis C ist derzeit in Behandlung. Ich habe auch Osteoporose. Die rechte Schulter ist deformiert. Die Osteoporose ist weiter fortgeschritten. Meine rechte Schulter hängt nun. Ich leide sehr unter meinen Krankheiten. Ich bin müde. Schuld daran ist die Dialyse. Ich lege auch eine Bestätigung aus Georgien, einen Befund des XXXX , sowie einen nicht unterfertigten Antrag meines Vertreters vor.Meine Hepatitis C ist derzeit in Behandlung. Ich habe auch Osteoporose. Die rechte Schulter ist deformiert. Die Osteoporose ist weiter fortgeschritten. Meine rechte Schulter hängt nun. Ich leide sehr unter meinen Krankheiten. Ich bin müde. Schuld daran ist die Dialyse. Ich lege auch eine Bestätigung aus Georgien, einen Befund des römisch 40 , sowie einen nicht unterfertigten Antrag meines Vertreters vor.

Leiden Sie seit dem letzten Verfahren unter einer gänzlich neuen Krankheit?

Nein. Ich bin aber seit 14 Jahren Dialysepatient. Ich möchte es vielleicht einem Richter erklären.

Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?

Nein. 5 Jahre lang kämpfe ich nun in Österreich um Hilfe.

Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

Nein. Nie. Ich habe 14 Jahre mit der Dialyse gekämpft.

Wie oft waren Sie in Georgien zur Dialyse?

3 mal pro Woche. Das ist gleich wie in Österreich.

Mit mir werden nun die Feststellungen zur Situation in meinem Herkunftsland erörtert. Ich gebe dazu an:

Ich weiß alles auswendig. Es steht auch schwarz auf weiß, dass es nicht möglich ist mich in Georgien zu behandeln.

I.9. Die Anträge der bP 1, 2, 3 und 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") vom 28.12.2017 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.9. Die Anträge der bP 1, 2, 3 und 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") vom 28.12.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.10. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.10. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, insbesondere die bereits vom BVwG aufgetragenen Erhebungen nicht durchgeführt, weshalb der maßgebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, insbesondere die bereits vom BVwG aufgetragenen Erhebungen nicht durchgeführt, weshalb der maßgebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten