TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/15 W103 2173983-1

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Veröffentlicht am 15.02.2018
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Entscheidungsdatum

15.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 2173983-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 1032416405-140035004, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 1032416405-140035004, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine und Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, stellte am 03.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor in das österreichische Bundesgebiet eingereist und im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am genannten Datum festgenommen worden war. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab die Beschwerdeführerin zunächst an, im Besitz eines gültigen polnischen Schengenvisums eingereist zu sein und aus der Stadt XXXX zu stammen, welche sie Ende September 2014 verlassen hätte. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes gab die Genannte zu Protokoll, sie habe nach Österreich wollen, da in der Ukraine alle "kämpfen und trinken" würden. Ihr Ex-Mann, mit welchem sie vier Jahre zusammengelebt hätte, habe sie andauernd belästigt.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine und Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, stellte am 03.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor in das österreichische Bundesgebiet eingereist und im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am genannten Datum festgenommen worden war. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab die Beschwerdeführerin zunächst an, im Besitz eines gültigen polnischen Schengenvisums eingereist zu sein und aus der Stadt römisch 40 zu stammen, welche sie Ende September 2014 verlassen hätte. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes gab die Genannte zu Protokoll, sie habe nach Österreich wollen, da in der Ukraine alle "kämpfen und trinken" würden. Ihr Ex-Mann, mit welchem sie vier Jahre zusammengelebt hätte, habe sie andauernd belästigt.

Mit Eingabe vom 09.10.2014 wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben.

Am 23.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin und ihres bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte die Beschwerdeführerin, sich mit der anwesenden Dolmetscherin gut verständigen zu können, sich körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und an keinen gröberen gesundheitlichen Problemen zu leiden.

Die weitere Befragung der Beschwerdeführerin vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...) LA: Nennen Sie bitte Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Nationalität.

VP: Ich heiße XXXX und bin am XXXXgeboren. Ich habe die weiße Karte erst später bekommen und nicht gleich gesehen, dass auf der weißen Karte mein Geburtsdatum um 10 Jahre jünger gemacht wurde und auch mein Familiennamen falsch geschrieben wurde. Bei der Erstbefragung habe ich meine Daten richtig bekannt gegeben.VP: Ich heiße römisch 40 und bin am XXXXgeboren. Ich habe die weiße Karte erst später bekommen und nicht gleich gesehen, dass auf der weißen Karte mein Geburtsdatum um 10 Jahre jünger gemacht wurde und auch mein Familiennamen falsch geschrieben wurde. Bei der Erstbefragung habe ich meine Daten richtig bekannt gegeben.

LA: Besitzen Sie irgendwelche Dokumente, die Ihre Identität bestätigen könnten?

VP: Nein.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass derzeit?

VP: Ich habe meinen Reisepass verloren. Ich habe am 22.09.2014 in der Ukraine ein Visum bekommen. Ein Woche darauf, es war der Montag, 29.09.2014, bin ich nach Österreich gekommen. Am 30.09.2014 war ich im XXXX, am Tag darauf suchte ich zu Hause meinen Reisepass, deshalb weiß ich nicht mehr, ob mir dieser gestohlen wurde oder ob ich diesen verloren habe. Am 3.10.2014 war ich auf der XXXX und wurde kontrolliert, da habe ich der Polizei gesagt, dass ich meinen Reisepass nicht mehr habe.VP: Ich habe meinen Reisepass verloren. Ich habe am 22.09.2014 in der Ukraine ein Visum bekommen. Ein Woche darauf, es war der Montag, 29.09.2014, bin ich nach Österreich gekommen. Am 30.09.2014 war ich im römisch 40 , am Tag darauf suchte ich zu Hause meinen Reisepass, deshalb weiß ich nicht mehr, ob mir dieser gestohlen wurde oder ob ich diesen verloren habe. Am 3.10.2014 war ich auf der römisch 40 und wurde kontrolliert, da habe ich der Polizei gesagt, dass ich meinen Reisepass nicht mehr habe.

LA: Haben Sie einen Verlustanzeige gemacht?

VP: Nein. Ich habe gedacht ich finde den Reisepass noch.

LA: Warum haben Sie noch immer keine Verlustanzeige gemacht?

VP: Ich habe dann nicht mehr gesucht, ich habe keine Absicht gehabt auszureisen und hierzubleiben, deshalb habe ich den Reisepass nicht vermisst. Ich wollte hier arbeiten und leben. Wir haben eine Firma aufgemacht, ich wollte arbeiten. Ich habe ein Gewerbe angemeldet.

LA: Gehören Sie in der Ukraine einer Minderheit an (Volksgruppe)?

VP: Nein.

LA: Welcher Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin katholisch.

LA: Wo sind Sie geboren, wo sind Sie aufgewachsen, wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt?

VP: Ich bin in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen und habe bis zu meiner Ausreise immer nur dort gelebt.VP: Ich bin in der Stadt römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe bis zu meiner Ausreise immer nur dort gelebt.

LA: Welche Schulen haben Sie in der Ukraine besucht?

VP: Ich habe in XXXX 9 Jahre die Grundschule besucht und 4 Jahre die Mittelschule und 1 Jahr Sportcollege in XXXX besucht.VP: Ich habe in römisch 40 9 Jahre die Grundschule besucht und 4 Jahre die Mittelschule und 1 Jahr Sportcollege in römisch 40 besucht.

LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?

VP: Ich bin geschieden, ich habe keine Kinder.

LA: Wer von Ihren Familienangehörigen befand sich zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in der Ukraine?

VP: Meine Eltern, mein Bruder, meine Großeltern mütterlicherseits.

LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Ich hatte vor einer Woche Kontakt zu meinem Vater.

LA: Wo befinden sich Ihre Familienangehörigen derzeit?

VP: Meine Familie befindet sich nach wie vor in der Ukraine.

LA: Wie haben Sie in Ihrem Herkunftsland den Lebensunterhalt bestritten?

VP: Ich arbeitete ein Jahr als Lehrerein für Turnunterricht. Dann war ich 8 Jahre lang Schwimmtrainerin.

LA: Haben Sie bzw. Ihre Familienangehörigen noch Besitztümer in der Ukraine, wie z.B. Häuser oder Grundstücke?

VP: Meine Eltern besitzen eine 1-Zimmer-Eigentumswohnung, ansonsten besitzen wir nichts. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vor meiner Ausreise bei meinen Eltern wohnte.

LA: Wann genau haben Sie die Ukraine verlassen?

VP: Am 28.09.2014 verließ ich die Ukraine.

LA: Wo waren Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise?

VP: Zu Hause bei meinen Eltern.

LA: Woher hatten Sie das Geld für Ihre Ausreise?

VP: Aus meinen Ersparnissen.

LA: Wann genau sind Sie nach Österreich gekommen?

VP: Am 29.09.2014 bin ich nach Österreich gekommen.

LA: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, die Ukraine legal verlassen zu haben. Wann genau und wo haben Sie Ihr Visum beantragt?

VP: In XXXX beim polnischen Konsulat, ich habe dort am 22.09.2014 ein Schengenvisum beantragt.VP: In römisch 40 beim polnischen Konsulat, ich habe dort am 22.09.2014 ein Schengenvisum beantragt.

LA: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, über Polen und der Slowakei nach Österreich gereist zu sein. Weder in Polen, noch sofort bei Ihrer Ankunft in Österreich haben Sie einen Asylantrag gestellt. Warum haben Sie in Österreich erst zu dem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt, als Sie einer Personenkontrolle durch den polizeilichen Streifendienst unterzogen wurden?

VP: Ich wollte die Stadt anschauen, anschauen wie es ist. Ich wollte herkommen, wollte mir die Stadt anschauen, wollte ich die Möglichkeit prüfen, ob ich lernen bzw. studieren kann. Ich wollte mir anschauen, ob ich hier bleiben kann, ob ich hier für mich eine Grundlage zum Bleiben habe.

LA: Im Zuge dieser Personenkontrolle wurden zwei Mobiltelefone, eine Eintrittskarte für Wiener Bäder aus dem Jahr 2013 und eine Eintrittskarte für das XXXX Fitnessstudio vorgefunden. Wie lange hielten Sie sich zum Zeitpunkt der Personenkontrolle tatsächlich bereits in Österreich auf?LA: Im Zuge dieser Personenkontrolle wurden zwei Mobiltelefone, eine Eintrittskarte für Wiener Bäder aus dem Jahr 2013 und eine Eintrittskarte für das römisch 40 Fitnessstudio vorgefunden. Wie lange hielten Sie sich zum Zeitpunkt der Personenkontrolle tatsächlich bereits in Österreich auf?

VP: Ich war bereits im Jahr 2013 da, damals bin ich eine Woche geblieben und wieder zurück gefahren.

LA: Wie oft haben Sie die Ukraine schon verlassen?

VP: Ich war ca. 8 Mal in Polen, jeweils für ein oder zwei Tage. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keinen Asylantrag in Polen stellen wollte, weil ich hier her kommen wollte.

LA: Wie oft waren Sie bereits in Österreich?

VP: Im Jahr 2013 war ich zwei Mal in Österreich, im Jahr 2014 das dritte Mal.

LA: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung angegeben, bei einer Bekannten namens XXXX in XXXX gewohnt zu haben, bevor sie von der Polizei angehalten wurden und in weiterer Folge einen Asylantrag stellten. Wer genau ist diese Frau namens XXXX?LA: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung angegeben, bei einer Bekannten namens römisch 40 in römisch 40 gewohnt zu haben, bevor sie von der Polizei angehalten wurden und in weiterer Folge einen Asylantrag stellten. Wer genau ist diese Frau namens XXXX?

VP: Ich kannte sie, sie ist auch aus der Ukraine, ich habe sie hier kennen gelernt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich über Freunde ihre Adresse bekam und ich wusste, dass man bei ihr übernachten kann. Ich bin zu XXXX gegangen, um für die eine Woche zu übernachten, in der ich hier bleiben wollte.VP: Ich kannte sie, sie ist auch aus der Ukraine, ich habe sie hier kennen gelernt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich über Freunde ihre Adresse bekam und ich wusste, dass man bei ihr übernachten kann. Ich bin zu römisch 40 gegangen, um für die eine Woche zu übernachten, in der ich hier bleiben wollte.

LA: Was war der eigentliche Grund für Ihre Reise nach Österreich?

VP: Ich wollte sozusagen als Tourist nach Österreich reisen, um mich hier umzusehen, ob hier für mich eine Lebensgrundlage besteht.

LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich habe ein Gewerbe angemeldet und bin als Reinigungskraft tätig und zahle Sozialabgaben.

LA: Schildern Sie bitte alle Gründe, warum Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.

VP: ich will Asyl, weil ich nicht nach Hause fahren will. Ich war ja verheiratet, ich lebte vier Jahre mit meinem Mann, ich hatte ja ständige Probleme mit ihm, er wollte mit mir, ich nicht, er drohte mir. Er wollte nicht, dass ich mit anderen Leuten weggehe, er drohte mir. Er verfolgte mich und er drohte mir. Ich habe Angst vor ihm. Ich möchte ein geordnetes Leben führen, ich habe Angst vor ihm, er droht mir.

LA: Seit wann sind Sie von dem Mann geschieden?

VP: Wir haben im Jahr 2006 geheiratet und im Jahr 2010 wurde unsere Ehe geschieden. Auch nach der Scheidung gab es massive Probleme, er verfolgte mich, schlug mich, erhob die Hand gegen mich, er quälte mich körperlich und seelisch, er stalkte mich.

LA: Wo haben Sie mit Ihrem Mann während der aufrechten Ehe gewohnt?

VP: Wir hatten eine Wohnung in XXXX, nach der Scheidung bin ich zu meinen Eltern zurückgekehrt.VP: Wir hatten eine Wohnung in römisch 40 , nach der Scheidung bin ich zu meinen Eltern zurückgekehrt.

LA: Haben Sie polizeiliche Anzeige gegen Ihren Exgatten erstattet?

VP: Ja, aber das half nicht. Er kannte dort jeden, es sind seine Bekannten. Deswegen bekam ich seitens der Polizei keine Hilfe.

LA: Hätten Sie die Möglichkeit außerhalb Ihrer Heimatstadt in einem anderen Teil der Ukraine zu leben?

VP: Nein, es wäre für ihn kein Problem auszuforschen, wo ich bin und mir das Leben schwer zu machen.

LA: Wie viele Einwohner hat die Hauptstadt der Ukraine?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Warum glauben Sie, dass Sie Ihr Exmann beispielsweise in der Hauptstadt der Ukraine überall finden könnte?

VP: Weil er nicht abgelassen hat, er hat gesagt, er will mit mir leben, er wird verhindern, das ich mit jemanden anderen glücklich werden.

LA: Was genau ist nach Ihrer Scheidung im Jahr 2010 bis zu Ihrer Ausreise im Jahr 2014 genau passiert?

VP: Er stalkte mich, schaute wann ich arbeiten gehe, war ständig hinter mir.

LA: Wie oft ist das passiert?

VP: Einmal hat er gearbeitet, einmal nicht, wenn er Zeit hatte, verfolgte er mich mindestens drei Mal in der Woche.

LA: Was genau passierte, wenn er Sie verfolgte?

VP: Nichts ist passiert, ich habe Angst gehabt, ich war nicht bei der Polizei, weil ich Angst hatte, weil er jeden kannte. Ich sagte immer, ich gehe zur Polizei. Sie sprachen mit ihm, sie gingen zu ihm und sprachen mit ihm, aber es hat nichts genutzt, es ist immer gleichgeblieben. Nach der Arbeit wartete er auf mich und drohte mir.

LA: Was macht Ihr Exmann beruflich?

VP: Das weiß ich nicht, irgendwo in einer holzverarbeitenden Firma, er war auch als Busfahrer tätig, er ging verschiedenen Tätigkeiten nach.

LA: Ist Ihr Exmann eine einflussreiche Person? Ist er politisch aktiv? Erklären Sie bitte den Einfluss Ihres Exmannes bei der Polizei?

VP: Nein, er ist keine einflussreich Person, er ist ein normaler Mensch.

LA: Warum glauben Sie, dass Sie Ihr Exmann im gesamten Gebiet der Ukraine finden könnte?

VP: Das weiß ich nicht. Er sagte, er findet mich immer und überall. Und wenn ich zurückkomme wird er mich auch finden. Er weiß nicht, dass ich hier bin. Das jetzt er erkundigt sich nach mir, die Leute sagten mir, er sucht mich. Er sucht und fragt nach mir.

LA: Wie oft haben Sie Anzeige gegen Ihren Exmann erstattet?

VP: Ich habe keine Anzeige erstattet, ich habe mich nur bei der Polizei beschwert, ungefähr vier Mal.

LA: Ist Ihr Exmann nach Ihrer Scheidung auch ins Haus Ihrer Eltern gekommen?

VP: Öfter, wenn die Eltern nicht zu Hause waren.

LA: Wie ist Ihr Vater zu diesem Problem gestanden?

VP: Ich habe meinem Vater nicht alles erzählt, er hätte sich gekränkt. Ich hatte Angst meinen Eltern mit diesen Problemen zu belasten, ich versuchte alleine die Probleme in den Griff zu bekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater auch ein Gespräch mit ihm suchte, aber er ließ sich von meinem Vater nicht einschüchtern.

LA: Was genau ist konkret nach Ihrer Scheidung bis zu Ihrer Ausreise passiert?

VP: Auch nach der Scheidung schlug er mich, als er nach der Arbeit auf mich wartete. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht mehr erinnern kann, wie oft das passierte.

LA: Warum haben Sie nie Anzeige erstattet, wenn er Sie geschlagen hat?

VP:

Anmerkung: Die VP gibt keine Antwort.

LA: Warum sind Sie nicht von Ihrer Heimatstat in einen anderen Teil

VP: Ich hatte eine gute Arbeit, ich wollte arbeiten, ich wollte nicht in eine andere Stadt. Er würde mich überall finden, das sagte er mir.

LA: Hatten Sie außer den geschilderten Problemen weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftslandes?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in der Ukraine jemals politisch aktiv?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie in der Ukraine jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, vollständig und ausführlich geschildert?

VP: Ich habe meine Gründe erzählt, ich will meine Ruhe haben, eine Familie gründen, arbeiten, in Ruhe leben und ein neues Leben anfangen.

LA: Was genau haben Sie bei einer Rückkehr in die Ukraine zu befürchten?

VP: Ich will dort nicht mehr hinfahren, ich will hier ein neues Leben leben und will hier in Anonymität leben, ohne dass er etwa erfährt ein neues Leben anfangen.

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

VP: Ich lebe mit meinem Freund seit ca. 2 Jahren im gemeinsamen Haushalt in XXXX.VP: Ich lebe mit meinem Freund seit ca. 2 Jahren im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 .

LA: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihr Freund in Österreich?

VP: Er ist anerkannter Flüchtling in Österreich. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Freund XXXX heißt, am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Ukraine ist.VP: Er ist anerkannter Flüchtling in Österreich. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Freund römisch 40 heißt, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Ukraine ist.

LA: Wann und wo haben Sie Ihren Freund kennen gelernt?

VP: In der Ukraine haben wir uns flüchtig gekannt, dann trafen wir uns hier wieder und so kamen wir zusammen.

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

VP: Nein, aber ich will einen Deutschkurs machen.

LA: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

VP: Ich verstehe das Notwendigste, aber ich muss auf alle Fälle einen Kurs machen.

LA: Sind bzw. waren Sie in Österreich Mitglied in irgendwelchen Vereinen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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