Entscheidungsdatum
16.02.2018Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W264 2152745-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX, Sozialversicherungsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 15.3.2017 in Form der Ausstellung eines bis zum 31.5.2019 befristeten Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 15.3.2017 in Form der Ausstellung eines bis zum 31.5.2019 befristeten Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, ff Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 16.12.2016 unter Verwendung des Formulars 06/2014 bei der belangten Behörde, Sozialministeriumservice Landesstelle Wien, die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte folgende medizinische Beweismittel bei:
* Befundbericht vom 22.4.2016, Dr. XXXX und Partner, Orthopädie Donau Zentrum* Befundbericht vom 22.4.2016, Dr. römisch 40 und Partner, Orthopädie Donau Zentrum
* Schreiben zur Vorlage bei diversen Ämtern, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.3.2016* Schreiben zur Vorlage bei diversen Ämtern, Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.3.2016
* Schreiben zur Vorlage bei diversen Ämtern, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.5.2016* Schreiben zur Vorlage bei diversen Ämtern, Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.5.2016
* Ärztlicher Abschlussbericht - stationärer Aufenthalt vom 22.2.2016 - 29.2.2016, Dr. XXXX, FA für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie, vom 2.3.2016* Ärztlicher Abschlussbericht - stationärer Aufenthalt vom 22.2.2016 - 29.2.2016, Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie, vom 2.3.2016
* Befundbericht und Ton-Audiogramm vom 1.3.2016, Dr. XXXX, FA für* Befundbericht und Ton-Audiogramm vom 1.3.2016, Dr. römisch 40 , FA für
HNO
* HNO-fachärztlicher Befund vom 31.5.2016, Dr. XXXX, FA für HNO* HNO-fachärztlicher Befund vom 31.5.2016, Dr. römisch 40 , FA für HNO
* Fachärztlicher Befundbericht und Stellungnahme vom 24.6.2016, Dr. XXXX, FA für Psychiatrie, XXXX* Fachärztlicher Befundbericht und Stellungnahme vom 24.6.2016, Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, römisch 40
* Fachärztlicher Befundbericht und Stellungnahme vom 10.3.2017, Dr. XXXX, FA für Psychiatrie, XXXX* Fachärztlicher Befundbericht und Stellungnahme vom 10.3.2017, Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, römisch 40
* Befundbericht vom 21.6.2016, Dr. XXXX, FA für Dermatologie* Befundbericht vom 21.6.2016, Dr. römisch 40 , FA für Dermatologie
Am 17.2.2017 wurde der Beschwerdeführer von der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, begutachtet und erstellte sie darüber das Gutachten vom 20.2.2017.Am 17.2.2017 wurde der Beschwerdeführer von der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, begutachtet und erstellte sie darüber das Gutachten vom 20.2.2017.
2. Dieses von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten
hält als Ergebnis fest:
"Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Depressive Störung, kombinierte Persönlichkeitsstörung Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild und trotz Medikation nur mäßiggradige Stabilisierung.
03.06.01
40
2
Hydradenitis suppurativa, chronische Urticaria, chronische Ekzeme. Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da unolierender Verlauf.
01.01.02
30
3
Polymyalgie rheumatica. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung in den Gelenken gegeben ist.
02.02.02
30
4
Tinnitus Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dekompensiert.
12.02.02
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH"
Die medizinische Sachverständige Dr. XXXX stellt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH fest und attestiert eine mögliche Stabilisierung in zwei Jahren, weshalb sie eine Nachuntersuchung für Februar 2019 empfiehlt. Unter "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung" führt die medizinische Sachverständige aus, dass das führende Leiden unter Lfd. Nr. 1 durch die weiteren Leiden um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei.Die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 stellt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH fest und attestiert eine mögliche Stabilisierung in zwei Jahren, weshalb sie eine Nachuntersuchung für Februar 2019 empfiehlt. Unter "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung" führt die medizinische Sachverständige aus, dass das führende Leiden unter Lfd. Nr. 1 durch die weiteren Leiden um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei.
In der Anamnese der medizinischen Sachverständigengutachtens der Dr. XXXX vom 20.2.2017 wird festgehalten: "Chronisch rezidivierende Depressio vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen zwanghaften paranoiden und narzistischen Persönlichkeitszügen und regelmäßiger Behandlung, Polymyalgia rheumatica, Urticaria, chronische Gastritis, chronisch rezidivierender Tinnitus bds., Hydradenitis supparativa bds. inguinal und axilär".In der Anamnese der medizinischen Sachverständigengutachtens der Dr. römisch 40 vom 20.2.2017 wird festgehalten: "Chronisch rezidivierende Depressio vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen zwanghaften paranoiden und narzistischen Persönlichkeitszügen und regelmäßiger Behandlung, Polymyalgia rheumatica, Urticaria, chronische Gastritis, chronisch rezidivierender Tinnitus bds., Hydradenitis supparativa bds. inguinal und axilär".
Das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.2.2017 hält unter "derzeitige Beschwerden" fest: "Ich war schon einmal hier, wurde allerdings nur mit 20% eingestuft, mir wurde auch gesagt, dass meine Leiden nicht zusammenhängen, was meine Ärzte wundert. Meine Ärzte sind allesamt der Meinung, dass mir auf jeden [Fall] 50% zustehen müssten. Ich habe meine Leiden zusammengeschrieben, nachdem ich oft an Konzentrationsstörungen leide. Ich leide an einem quälenden dekompensierten chronischen Tinnitus bds. mit regelmäßiger Gehörverschlechterung. Ich habe Ohrenschmerzen und einen stark pulsierenden Tinnitus, lauter und leiser. Weiters bestehen bei mir chronische Ekzeme an den Ohren. Ich habe daher regelmäßig Ohrenentzündungen alle 6 Wochen, täglich habe ich Schmerzen und starkes Jucken. Zusätzlich leide ich an einer starken Urticaria mit beißendem Jucken, Stechen und oft Brennen, Schwellen an den Armen und Füßen, sodass ich kaum gehen kann. Schmerzen am Rücken, Steißbein, auf den Händen, Fingern, Armen, Gesicht, Kopf und Hals. Dadurch traue ich mich nicht unter Menschen, das ist sehr belastend. Die Urticaria befällt jeden Tag den gesamten Körper und schmerzt, ich leide an chronischen Schlafstörungen. Ich habe eine Akne interna mit regelmäßigen Entzündungen, vor allem im Achselbereich, Schambereich und zwischen den Beinen, als auch Gesäß mit übelriechendem Ausfluss, dadurch fühle ich mich sehr unsicher, aufgrund der Flecken am Gewand. Ich habe starke Schmerzen an Armen, Schultern, Fingern, Knie und vor allem an den Schienbeinen. Ich kann kaum gehen, nicht einmal 500m zur U-Bahn ohne viele Male stehenbleiben zu müssen. Die Knie sind oft heiß und entzündet. Ich fühle mich wie ein alter Mensch. Ich habe chronische Kreuzschmerzen, eine Morgensteifigkeit und Schmerzen im Sitzen. Ich leide an einer chronischen Gastritis mit starken Schmerzen im Magen, regelmäßigen Durchfällen, oft auch Inkontinenz. Durch die starken Depressionen habe ich extreme Existenzängste und Zukunftsängste. Ich hatte das letzte Burn-Out vor 7 Jahren. Ich brauchte 5 Jahre mit Reha und intensiver Psychotherapie und ambulanter Behandlung bis ich wieder arbeiten konnte. Beim Wiedereinstieg in den Beruf vor knapp 2 Jahren hatte ich durch meine gesundheitlichen Einschränkungen nur 20 Stunden Teilzeit gearbeitet. Trotz wiederholten Burn-Out mit starker Verschlechterung meiner Gesundheit gegenüber dem vorherigen Burn-Out. Die Depressionen haben in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Auch meine Ängste. Zusätzlich habe ich ein Burn-Out Anfang 2016, wo ich [im] Spital gelandet bin und laut den Befunden auch an einer Polymyalgia, chronischer Urticaria bds., chronischen Ekzem an den Ohren leide. Laut Ärzten beeinflussen sich die Krankheiten stark gegenseitig, vor allem die psychischen Erkrankungen mit einem dekompensierten bds. Tinnitus, auch die Urticaria und die Polymyalgia entstanden laut Ärzte durch die psychische Belastung. Derzeit bin ich ambulant beim PSD im 22. Bezirk, da bin ich ca. 2x monatlich. Zusätzlich bin [ich] auch beim Psychotherapeuten, da bin ich mindestens alle 2 Wochen und bei Bedarf auch öfters. Auch ist jetzt ein stationärer Aufenthalt in Eggenburg geplant, wo ich auf der Warteliste bin."
Unter dem Punkt "Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung" hält die medizinische Sachverständige fest, dass ein unauffälliges Tonaudiogramm keinen Grad der Behinderung erreiche. Gastritische Beschwerden würden, da sie mittel PPI gut behandelbar wären, ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreichen.
Folgende Befunde werden im medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.2.2017 als relevant genannt:
* Ärztlicher Befundbericht vom psychosozialen Ambulatorium XXXX vom 24.6.2016* Ärztlicher Befundbericht vom psychosozialen Ambulatorium römisch 40 vom 24.6.2016
* Dr. XXXX, FA für Dermatologie vom 21.6.2016* Dr. römisch 40 , FA für Dermatologie vom 21.6.2016
* HNO fachärztlicher Befund vom 31.5.2016
Im Untersuchungsbefund der medizinischen Sachverständigengutachtens
Dris. XXXX vom 20.2.2017 werden der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers als "zufriedenstellend" und der Ernährungszustand als "adipös" beschrieben.Dris. römisch 40 vom 20.2.2017 werden der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers als "zufriedenstellend" und der Ernährungszustand als "adipös" beschrieben.
Der Fachstatus wird folgendermaßen beschrieben:
"41 Jahre
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, multiple entzündete Follikel nach Rasur
Caput:, Visus: unauffällige Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflussstauung,
Lymphknoten: nicht palabel
Thorax: Symmetrisch, elastisch
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.
Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzengriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben,
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. wird erschwert durchgeführt, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken endlagig schmerzbedingt eingeschränkt, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds.,
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: wird bis Kniehöhe vorgezeigt
Rotation und Seitwärtsneigung in allen ebenen endlagig eingeschränkt"
Unter dem Punkt "Status Psychicus" hält die medizinische Sachverständige fest: "bewusstseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik".
3. Mit einem Schreiben vom 15.3.2017 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens einen Grad der Behinderung von 50% ergeben habe, ihm daher ein Behindertenpass in Scheckkartenformat übermittelt werde. Der Behindertenpass werde mit 31.5.2019 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung seines Gesundheitszustandes erforderlich sei.
Vor Ablauf dieser Frist müsse er unter Anschluss aktueller Befunde neuerlich einen Behindertenpass beantragen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Chronisch Krank, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am 5.4.2017. Darin bringt er zusammengefasst vor, dass Herr Dr. XXXX vom psychosozialen Ambulatorium XXXX in seinem, der Beschwerde beigelegten, Befund vom 10.3.2017 die psychischen Beeinträchtigungen "deutlich paranoid gefärbte Realitätswahrnehmung, Zwangssymptomatik, geringe Stresstoleranz, chronisch rezidivierende depressive Stimmungseinbrüche" diagnostiziert habe und sei es dem Beschwerdeführer, der aktuell Rehabilitationsgeld beziehe, aus diesen Gründen in seinem bisherigen Leben unmöglich gewesen längerfristige Arbeitsverhältnisse aufrecht zu erhalten. Die dadurch entstehenden Kränkungen hätten zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes geführt. Seine psychischen Probleme würden außerdem eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung in den meisten sozialen Bereichen bewirken.4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Chronisch Krank, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am 5.4.2017. Darin bringt er zusammengefasst vor, dass Herr Dr. römisch 40 vom psychosozialen Ambulatorium römisch 40 in seinem, der Beschwerde beigelegten, Befund vom 10.3.2017 die psychischen Beeinträchtigungen "deutlich paranoid gefärbte Realitätswahrnehmung, Zwangssymptomatik, geringe Stresstoleranz, chronisch rezidivierende depressive Stimmungseinbrüche" diagnostiziert habe und sei es dem Beschwerdeführer, der aktuell Rehabilitationsgeld beziehe, aus diesen Gründen in seinem bisherigen Leben unmöglich gewesen längerfristige Arbeitsverhältnisse aufrecht zu erhalten. Die dadurch entstehenden Kränkungen hätten zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes geführt. Seine psychischen Probleme würden außerdem eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung in den meisten sozialen Bereichen bewirken.
Aufgrund dieser Umstände wäre der Beschwerdeführer nicht unter die Positionsnummer 03.06.01 sondern unter 03.06.02 einzustufen. Unter Heranziehung des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens betreffend die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der übrigen Leiden mit dem führenden Leiden, welche dieses um eine Stufe erhöhen, wäre von einem Grad der Behinderung von zumindest 70 v.H. auszugehen.
Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um Anordnung einer neuerlichen Untersuchung wenn notwendig bzw. um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerde beigelegt war die "Stellungnahme zu meiner gesundheitlichen Situation für die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.3.2017" vom 30.3.2017, verfasst durch den Beschwerdeführer selbst.
5. Die belangte Behörde legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser beim Gericht am 11.4.2017 ein.
6. Mit Erledigung vom 27.6.2017 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten der bereits befassten Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX in Auftrag gegeben. Die Sachverständige wurde insbesondere ersucht zum neu vorgelegten "Fachärztlichen Befundbericht und Stellungnahme" Dris. XXXX des Sozialpsychiatrischen Ambulatorium XXXX vom 10.3.2017, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit und Jugend psychische Probleme mit ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung in den meisten sozialen Bereichen hätte und es ihm bisher auch unmöglich gewesen sei, längerfristige Arbeitsverhältnisse aufrecht zu erhalten, Stellung zu nehmen. Sie möge dem Gericht mitteilen, ob durch das vorgelegte Beweismittel eine abweichende Beurteilung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung resultiere.6. Mit Erledigung vom 27.6.2017 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten der bereits befassten Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 in Auftrag gegeben. Die Sachverständige wurde insbesondere ersucht zum neu vorgelegten "Fachärztlichen Befundbericht und Stellungnahme" Dris. römisch 40 des Sozialpsychiatrischen Ambulatorium römisch 40 vom 10.3.2017, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit und Jugend psychische Probleme mit ernsthafter und durchgängiger Beeinträchtigung in den meisten sozialen Bereichen hätte und es ihm bisher auch unmöglich gewesen sei, längerfristige Arbeitsverhältnisse aufrecht zu erhalten, Stellung zu nehmen. Sie möge dem Gericht mitteilen, ob durch das vorgelegte Beweismittel eine abweichende Beurteilung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung resultiere.
7. Dem daraufhin erstatteten Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.7.2017 ist Folgendes zu entnehmen:7. Dem daraufhin erstatteten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.7.2017 ist Folgendes zu entnehmen:
"Im Rahmen der Beschwerde wurde ein neuer Befund nachgereicht:
Dr. Markus Fuchs, XXXX vom 10.3.2017 worin schlussfolgend angemerkt wird, dass die Zugehörigkeit des Patienten zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gerechtfertigt sei.Dr. Markus Fuchs, römisch 40 vom 10.3.2017 worin schlussfolgend angemerkt wird, dass die Zugehörigkeit des Patienten zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gerechtfertigt sei.
Bezüglich der in dem nachgereichten Befundbericht beschriebenen psychischen Krankheit und deren Behandlung, ergeben sich jedoch keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der behinderungsrelevanten Ausprägung. Vielmehr ist dieser Befund weitgehend inhaltsgleich dem Befund des nämlichen Sozialpsychiatrischen XXXX vom 24.6.2016, welcher zum Begutachtungszeitpunkt am 17.2.2017 bereits vorhanden war und auch adäquat berücksichtigt wurde. Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung an einer Psychiatrischen Fachabteilung nicht belegt, und somit ist auch schon deshalb der geforderten Heranziehung von Positionsnummer 03.06.02 nicht nachzukommen.Bezüglich der in dem nachgereichten Befundbericht beschriebenen psychischen Krankheit und deren Behandlung, ergeben sich jedoch keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der behinderungsrelevanten Ausprägung. Vielmehr ist dieser Befund weitgehend inhaltsgleich dem Befund des nämlichen Sozialpsychiatrischen römisch 40 vom 24.6.2016, welcher zum Begutachtungszeitpunkt am 17.2.2017 bereits vorhanden war und auch adäquat berücksichtigt wurde. Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung an einer Psychiatrischen Fachabteilung nicht belegt, und somit ist auch schon deshalb der geforderten Heranziehung von Positionsnummer 03.06.02 nicht nachzukommen.
Insgesamt ist daher der nachgereichte Befundbericht nicht geeignet, die bereits vorhandene Beurteilung zu entkräften"
Im Rahmen des mit Erledigung vom 1.8.2017 eingeräumten Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. In dieser führte er aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Fachbefund vom 10.3.2017 genau dem Text der Positionsnummer 03.06.02 der geltenden Einschätzungsverordnung entspreche. Der Beschwerdeführer sei außerdem auf der Warteliste für die Klinik Eggenburg für einen stationären Aufenthalt und habe dies bei der gutachterlichen Untersuchung auch angegeben. Der Beschwerdeführer sei zudem aber bereits seit Jahren in neurologischer Behandlung sei. Durch die vorgelegten Befunde werde belegt, dass durch das Burn-Out viele körperliche Erkrankungen über die letzten Jahre hinzugetreten seien und chronisch geworden seien. Beim Beschwerdeführer werde offensichtlich nicht die aktuelle gesundheitliche Gesamtsituation eingestuft.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Erledigung vom 12.12.2017 die medizinische Sachverständige Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, mit dem Hinweis auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel.8. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Erledigung vom 12.12.2017 die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, mit dem Hinweis auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel.
Die medizinische Sachverständige Dr. XXXX wurde in Kenntnis gesetzt, dass die medizinische Sachverständige Dr. XXXX, Allgemeinmedizinerin, nach Untersuchung des Beschwerdeführers das Sachverständigengutachten vom 20.2.2017 erstellte, wonach das führende Leiden "Depressive Störung, kombinierte Persönlichkeitsstörung"Die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 wurde in Kenntnis gesetzt, dass die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, nach Untersuchung des Beschwerdeführers das Sachverständigengutachten vom 20.2.2017 erstellte, wonach das führende Leiden "Depressive Störung, kombinierte Persönlichkeitsstörung"
(Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild und trotz Medikation nur mäßiggradige Stabilisierung) unter die Position Nr. 03.06.01 (40%) eingestuft wurde. Der GdB wurde laut Gutachten Dris. XXXX durch die weiteren Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht (ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung), sodass der Beschwerdeführer laut Gutachten Dris. XXXX einen Gesamtgrad der Behinderung von(Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild und trotz Medikation nur mäßiggradige Stabilisierung) unter die Position Nr. 03.06.01 (40%) eingestuft wurde. Der GdB wurde laut Gutachten Dris. römisch 40 durch die weiteren Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht (ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung), sodass der Beschwerdeführer laut Gutachten Dris. römisch 40 einen Gesamtgrad der Behinderung von
50 % aufweist. Gutachterlich wurde eine Nachuntersuchung für Februar 2019 angeregt, da eine Stabilisierung möglich wäre.
In der Erledigung vom 12.12.2017 wurde die medizinische Sachverständige Dr. XXXX weiter informiert wie folgt:In der Erledigung vom 12.12.2017 wurde die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 weiter informiert wie folgt: