Entscheidungsdatum
16.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2127619-1/44E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, 1015404510-14543713/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , auch römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, 1015404510-14543713/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 18.04.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Kabul geboren worden sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater vor sechs Monaten in Kabul von seinen Feinden ermordet (erschossen) worden sei. Die Mutter und der ältere Bruder des Beschwerdeführers hätten daraufhin die Reise des Beschwerdeführers nach Deutschland organisiert. Vor einem Monat sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt bis nach Wien geschleust worden. Ob die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls in Gefahr seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Familie.
3. Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.03.2015 nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung:
"[...]
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?
A: Stadt Kabul, Bezirk XXXX , 6. Straße. Hausnummern gibt es dort nicht.A: Stadt Kabul, Bezirk römisch 40 , 6. Straße. Hausnummern gibt es dort nicht.
F: Wann haben Sie Afghanistan endgültig verlassen?
A: Am 26.12.1392 (17.03.2014.
F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen?
A: Nein.
F: Haben Sie die Möglichkeit, sich Identitätsdokumente aus der Heimat schicken zu lassen?
A: Nein. Meine Familie ist nicht mehr dort.
F: Wo befindet sich Ihre Familie?
A: Das weiß ich nicht.
F: Woher wissen Sie, dass Ihre Familie nicht mehr in Ihrer Heimat ist?
A: Zuerst habe ich die Heimat verlassen. Meine Mutter und mein Bruder hätten nachkommen sollen, aber ich habe sie dann nicht mehr gesehen.
F: Wissen Sie, dass Ihre Mutter und Ihr Bruder die Heimat verlassen haben, oder hatten sie es nur vor?
A: Sie hatten die Absicht, die Heimat zu verlassen. Da ich sie nicht mehr gesehen oder gehört habe, weiß ich nicht, wo sie sich jetzt wirklich aufhalten.
[...]
F: Was genau und wie lange haben Sie gearbeitet bzw. wovon haben Sie im Heimatland gelebt?
A: Ich habe neun Jahre die Schule besucht. Knapp vor meiner Ausreise habe ich mit der Schule aufgehört. Gearbeitet habe ich nicht.
F: Wovon haben Sie im Heimatland gelebt?
A: Mein Vater hat gearbeitet.
F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?
A: Mein Bruder und meine Mutter haben alles bezahlt.
F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage?
A: Ich weiß nicht, ob meine Mutter und mein Bruder noch in Afghanistan sind. Mein Vater ist am 17.08.13092 (08.11.2013) getötet worden. Meine Mutter war damals Hausfrau. Mein Bruder hat Jus studiert und auch unserem Vater bei der Arbeit geholfen. Auf
Nachfrage gebe ich an: mein Vater war Lebensmittelgroßhändler. In Kabul hatte ich noch eine Tante, ich weiß aber nicht, ob sie noch dort ist oder wie es ihr geht.
F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihrem Bruder?
A: Zum Zeitpunkt meiner Ausreise.
[...]"
Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe von Beginn an ausführlich zu schildern, gebe ich an:
Als die Taliban meinen Vater umgebracht hatten, konnten wir nicht mehr in Afghanistan leben, weil unser Leben in Gefahr war. Mein Bruder und meine Mutter haben beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Danach waren wir fünf Monate in Mazar i Sharif im Haus eines Schleppers. Danach waren wir noch einen Monat in Heyratan. Dann bin ich weggegangen. Ich sollte meine Mutter und meinen Bruder in ungefähr sechs Tagen treffen. Der Schlepper hat mich dann nach Österreich gebracht und hatte dann keinen Kontakt mehr zu meinem Bruder und meiner Mutter.
F: Können Sie mir die Probleme Ihres Vaters mit den Taliban bitte konkret schildern?!
A: Mein Vater hat in manchen Zeitungen Artikel gegen die Taliban geschrieben. Mein Bruder wusste mehr darüber und hat gemeint, dass wir unbedingt das Land verlassen müssen.
F: Wann hat Ihr Vater begonnen, diese Artikel zu schreiben?
A: Er hat das sogar schon gemacht, als die Taliban an der Macht waren. Auch, als Karzai an der Macht war und auch während ich die Schule besucht habe.
F: Das heißt, Ihr Vater machte das schon viele Jahre lang?
A: Ja, das ist richtig.
F: Hatte Ihr Vater vor seinem Tod Problemsituationen mit den Taliban, von denen Sie etwas mitbekommen haben?
A: Er hat uns über seine Probleme mit den Taliban nichts erzählt.
F: Das heißt, Sie haben davon nie etwas mitbekommen?
A: Wir wussten es schon, aber wir haben uns in seine Arbeit nicht eingemischt.
F: Was haben Sie gewusst?
A: Wir haben gewusst, dass er immer wieder etwas in den Zeitungen gegen die Taliban schreibt.
F: Haben Sie jemals irgendwelche Problemsituationen miterlebt?
A: Solange mein Vater gelebt hat, haben wir uns sicher gefühlt.
F: Hat Ihr Vater Ihnen je erzählt, dass er von den Taliban bedroht worden wäre bzw. haben Sie je derartige Situationen erlebt?
A: Mein Vater hat immer gesagt: ‚Solange ich lebe, werde ich euch beschützen.'
F: Das heißt, Sie haben nie irgendwelche Problemsituationen mitbekommen?
A: Nein, habe ich nicht. Mein Vater hat mir nie etwas darüber erzählt. Manchmal hat er mit meinem Bruder darüber gesprochen, aber nicht mit mir.
F: Wissen Sie, was er Ihrem Bruder erzählt hat?
A: Nein. Mein Bruder hat das auch vor mir verheimlicht. Mein Vater wollte mich nicht belasten und weiter in die Schule gehen lassen.
F: Können Sie den Tag schildern, an dem Ihr Vater gestorben ist?
A: Ich war in der Schule. Mein Bruder hat mich angerufen und gesagt, dass ich sofort nach Hause kommen soll. Als ich nach Hause gekommen bin, habe ich sofort den Leichnam meines Vaters dort gesehen. Mein Bruder hat mir erzählt, dass die Taliban meinen Vater umgebracht haben. Wir haben daraufhin meinen Vater begraben. Vier oder fünf Tage nach dem Begräbnis hat mein Bruder gesagt, dass wir Afghanistan verlassen müssen.
F: Wie lange danach haben Sie Afghanistan verlassen?
A: Wir sind dann gleich nach Mazar i Sharif gegangen und sind dort fünf Monate im Haus eines Schleppers gewesen. Einen Monat waren wir dann noch in Heyratan.
F: Hat Ihr Bruder den Mord an Ihrem Vater bei der Polizei angezeigt?
A: Mir hat er nichts gesagt. Vielleicht hat er etwas unternommen, aber ich weiß nichts darüber.
F: Weshalb sind Sie nicht in eine andere größere Stadt wie z.B. Mazar i Sharif oder Herat gegangen? A: Mein Bruder hat gemeint, dass es für uns sehr schwer ist, ohne Vater in Afghanistan zu leben - zumal auch unser Leben in Gefahr war.
F: Wäre es theoretisch möglich gewesen, in einer anderen Stadt Afghanistans zu leben?
A: Mein Bruder hat mir gesagt, dass wir uns in Afghanistan nicht mehr aufhalten dürfen.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.06.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden, mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenes ein