TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/19 W226 2165529-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2018
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Entscheidungsdatum

19.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W226 2165529-1/11E

W226 2165520-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX und 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX ; beide StA: Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zlen. 1.) 1098275608-151950905 und 2.) 1078871801-151950930 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 ; beide StA: Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zlen. 1.) 1098275608-151950905 und 2.) 1078871801-151950930 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins

AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige und ist deren Vorbringen untrennbar miteinander verknüpft bzw. die Beschwerdeführer beziehen sich auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 und BF2 und beide zusammen als die BF bezeichnet. Die BF 1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des mj. BF2.

Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an.

Dem Ehemann der BF1 und Vater des BF2, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2015 gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 07.05.2015 stellte die BF1 in der österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der österreichischen Botsschaft XXXX vom 08.07.2015 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 mit Schreiben vom 05.08.2015 Beschwerde, welche mit der Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX abgewiesen wurde. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 03.09.2015 einen Vorlageantrag ein. Mit Erkenntnis vom 27.01.2016 zu W 192 2114736 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass eine negative Entscheidungsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vorlag.Dem Ehemann der BF1 und Vater des BF2, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 07.05.2015 stellte die BF1 in der österreichischen Botschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der österreichischen Botsschaft römisch 40 vom 08.07.2015 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 mit Schreiben vom 05.08.2015 Beschwerde, welche mit der Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft römisch 40 abgewiesen wurde. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 03.09.2015 einen Vorlageantrag ein. Mit Erkenntnis vom 27.01.2016 zu W 192 2114736 wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass eine negative Entscheidungsprognose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vorlag.

Am 08.12.2015 stellte die BF1 für sich und den BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiestes am 08.12.2015 erklärte die BF1, dass sie legal mittels eines polnischen Visums, ausgestellt am XXXX von der polnischen Botschaft XXXX , eingereist sei. Sie sei von der Ukraine bis nach Polen mit dem Autobus gefahren und dann ebenfalls mit dem Autobus nach Wien weitergereist. Die Reise habe sie selbst organisiert. Sie wolle nicht zurück in einen durchreisten Mitgliedstaat, Österreich sei ihr Zielland.Am 08.12.2015 stellte die BF1 für sich und den BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiestes am 08.12.2015 erklärte die BF1, dass sie legal mittels eines polnischen Visums, ausgestellt am römisch 40 von der polnischen Botschaft römisch 40 , eingereist sei. Sie sei von der Ukraine bis nach Polen mit dem Autobus gefahren und dann ebenfalls mit dem Autobus nach Wien weitergereist. Die Reise habe sie selbst organisiert. Sie wolle nicht zurück in einen durchreisten Mitgliedstaat, Österreich sei ihr Zielland.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass in ihrem Land und ihrer Stadt Krieg sei und es unter diesen Umständen schwierig sei, ein Kind zu erziehen. Auch die medizinische Versorgung sei sehr schlecht. Ihr Mann habe aufgrund des Krieges nicht in die Ukraine fahren können. Außerdem sei er schon seit ca. einem Jahr als Asylwerber in Österreich und habe sein Kind noch nicht gesehen. Zu ihrem Sohn gab sie an, dass dieser dieselben Fluchtgründe wie sie habe.

Auf Nachfrage, was sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fürchte, gab sie an, Angst vor dem Krieg in ihrer Stadt zu haben. Sie habe Angst um ihre Familie und ihre größte Angst sei, dass sie ihren Mann nicht mehr sehen könne. Mit Sanktionen habe sie jedoch nicht zu rechnen.

Nach Zulassung zum Verfahren wurde die BF1 am 16.06.2017 vor dem BFA, RD XXXX , niederschriftlich einvernommen.Nach Zulassung zum Verfahren wurde die BF1 am 16.06.2017 vor dem BFA, RD römisch 40 , niederschriftlich einvernommen.

Die BF1 erklärte dabei, gesund zu sein und sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Sie sei am XXXX in XXXX geboren worden. Ihre Dokumente hätte sie bereits abgegeben. Ein ukrainischer Inlandspass und Reisepass liegen im Original im Akt auf. Ebenso die Zweitausstellung der Heiratsurkunde im Original, ausgestellt im Jahr XXXX in der Ukraine sowie die beglaubigte Abschrift der Übersetzung der syrischen Botschaft über die Heiratsurkunde.Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden. Ihre Dokumente hätte sie bereits abgegeben. Ein ukrainischer Inlandspass und Reisepass liegen im Original im Akt auf. Ebenso die Zweitausstellung der Heiratsurkunde im Original, ausgestellt im Jahr römisch 40 in der Ukraine sowie die beglaubigte Abschrift der Übersetzung der syrischen Botschaft über die Heiratsurkunde.

Sie hätte in XXXX am XXXX standesamtlich geheiratet. Es sei nur die Standesbeamtin anwesend gewesen. Ihr Ehemann habe seine Ausbidlung als XXXX abgeschlossen. Kennengelernt hätten sie sich am Institut über ihre Schwester. Diese habe am Institut gelernt und im Studentenheim gewohnt. Bei der Hochzeit habe alles sehr schnell gehen müssen, da ihr Mann keien Aufenthaltsberechtigung für die Ukraine mehr gehabt habe. Gemeinsam seien sie im August 2012 nach XXXX gegangen, wo sie fast ein Jahr gewesen sei. Sie hätten zu erst bei seinen Eltern gewohnt und das Haus von seinen Eltern geschenkt bekommen. Sie sei nett empfangen worden, die Mutter ihres Mannes sei XXXX Jahre alt, der Vater schon über XXXX . Der Vater habe mit medizinischen Geräten gehandelt und ihr Mann habe in der Firma des Vaters gearbeitet. Die Mutter ihres Mannes habe nicht mehr gearbeitet, sie sei in Pension und Hausfrau gewesen. Die Mutter habe in einer Schule gearbeitet gehabt. Die Eltern ihres Mannes seien auch in Österreich. Seine ganze Familie sei in Österreich.Sie hätte in römisch 40 am römisch 40 standesamtlich geheiratet. Es sei nur die Standesbeamtin anwesend gewesen. Ihr Ehemann habe seine Ausbidlung als römisch 40 abgeschlossen. Kennengelernt hätten sie sich am Institut über ihre Schwester. Diese habe am Institut gelernt und im Studentenheim gewohnt. Bei der Hochzeit habe alles sehr schnell gehen müssen, da ihr Mann keien Aufenthaltsberechtigung für die Ukraine mehr gehabt habe. Gemeinsam seien sie im August 2012 nach römisch 40 gegangen, wo sie fast ein Jahr gewesen sei. Sie hätten zu erst bei seinen Eltern gewohnt und das Haus von seinen Eltern geschenkt bekommen. Sie sei nett empfangen worden, die Mutter ihres Mannes sei römisch 40 Jahre alt, der Vater schon über römisch 40 . Der Vater habe mit medizinischen Geräten gehandelt und ihr Mann habe in der Firma des Vaters gearbeitet. Die Mutter ihres Mannes habe nicht mehr gearbeitet, sie sei in Pension und Hausfrau gewesen. Die Mutter habe in einer Schule gearbeitet gehabt. Die Eltern ihres Mannes seien auch in Österreich. Seine ganze Familie sei in Österreich.

Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, wo die Stadt in Syrien liege. Sie habe sich auf die Familie konzentriert. Ihr Leben in Syrien sei am Anfang für sie sehr schwierig gewesen. Frauen würden nicht so oft aus dem Haus gehen. Im Jahr 2012 sei schon Militär auf den Straßen gewesen. Die Familie ihres Mannes habe sich sehr um sie gekümmert.

Auf die Frage, ob sie weitere Beweismittel vorzulegen habe, gab die BF1 an, dass die Geburtsurkunde ihres Kindes im Original im Akt aufliege. Ihr Kind sei am XXXX in der Ukraine geboren worden.Auf die Frage, ob sie weitere Beweismittel vorzulegen habe, gab die BF1 an, dass die Geburtsurkunde ihres Kindes im Original im Akt aufliege. Ihr Kind sei am römisch 40 in der Ukraine geboren worden.

Auf Nachfrage gab sie an, dass ihre Eltern nicht begeistert gewesen seien, als sie nach Syrien gegangen sei, aber dann mit ihrer Entscheidung einverstanden gewesen wären.

Sie sei ukrainische Staatsangehörige und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig. Sie sei Christin gewesen und sei XXXX wegen ihres Mannes zum Islam konvertiert. Die Eltern ihres Mannes hätten nichts zur Verehelichung gesagt. Sie habe ein Jahr überlegt und sich entschieden, ihre Religion zu wechseln. Sie würde Ukrainisch, Russisch und etwas Arabisch sprechen und wolle jetzt Deutsch lernen.Sie sei ukrainische Staatsangehörige und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig. Sie sei Christin gewesen und sei römisch 40 wegen ihres Mannes zum Islam konvertiert. Die Eltern ihres Mannes hätten nichts zur Verehelichung gesagt. Sie habe ein Jahr überlegt und sich entschieden, ihre Religion zu wechseln. Sie würde Ukrainisch, Russisch und etwas Arabisch sprechen und wolle jetzt Deutsch lernen.

Zu ihrer Ausbildung befragt gab sie an, 9 Jahre die Grundschule, danach 3 Jahre eine Schneiderlehre und 2 1/2 Jahre eine Kochausbildung absolviert zu haben. In der Ukraine habe sie als Verkäuferin gearbeitet.

Sie sei zuletzt in XXXX wohnhaft und bei ihren Ekltern in XXXX gemeldet gewesen. Gewohnt habe sie in XXXX . Im Jahr 2013 habe ihr Mann sie in die Türkei gebracht und er sei nach Syrien zurück. Der Plan sei gewesen, dass ihr Ehemann eine sichere Unterkunft in Syrien finden würde und sie sei dann zurück in die Ukraine gefahren. Dort sei sei ein halbes Jahr aufhältig gewesen. Sie habe dann bei ihrer Schwester in XXXX gewohnt.Sie sei zuletzt in römisch 40 wohnhaft und bei ihren Ekltern in römisch 40 gemeldet gewesen. Gewohnt habe sie in römisch 40 . Im Jahr 2013 habe ihr Mann sie in die Türkei gebracht und er sei nach Syrien zurück. Der Plan sei gewesen, dass ihr Ehemann eine sichere Unterkunft in Syrien finden würde und sie sei dann zurück in die Ukraine gefahren. Dort sei sei ein halbes Jahr aufhältig gewesen. Sie habe dann bei ihrer Schwester in römisch 40 gewohnt.

Sie sei dann legal mit dem Flugzeug aus der Ukraine in die Türkei gereist. Ihr Ehemann habe eine sichere Wohnung in der Stadt XXXX gehabt. Ihre Schwiegereltern hätten sie in der Türkei abgeholt und seien sie nach Syrien gefahren. Am XXXX sei sie wieder in Syrien bei ihrem Ehemann gewesen für ca. 6 Monate. Es sei unmöglich gewesen, dort zu leben, sie beide und seine Familie seien dann in die Türkei gefahren. Dort seien sie ca. ein halbes Jahr gewesen und ihr Ehemann habe ein Visum für Österreich bekommen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt im dritten Monat schwanger gewesen und sei in die Ukraine gefahren, um Dokumente für ihr Kind zu bekommen. Für Österreich habe sie kein Visum bekommen.Sie sei dann legal mit dem Flugzeug aus der Ukraine in die Türkei gereist. Ihr Ehemann habe eine sichere Wohnung in der Stadt römisch 40 gehabt. Ihre Schwiegereltern hätten sie in der Türkei abgeholt und seien sie nach Syrien gefahren. Am römisch 40 sei sie wieder in Syrien bei ihrem Ehemann gewesen für ca. 6 Monate. Es sei unmöglich gewesen, dort zu leben, sie beide und seine Familie seien dann in die Türkei gefahren. Dort seien sie ca. ein halbes Jahr gewesen und ihr Ehemann habe ein Visum für Österreich bekommen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt im dritten Monat schwanger gewesen und sei in die Ukraine gefahren, um Dokumente für ihr Kind zu bekommen. Für Österreich habe sie kein Visum bekommen.

Auf Nachfrage, wann sie die Ukraine zuletzt verlassen habe, gab sie an, am XXXX legal mit einem Visum nach Österreich eingereist zu sein. Seitdem sei sie durchgehend in Österreich aufhältig.Auf Nachfrage, wann sie die Ukraine zuletzt verlassen habe, gab sie an, am römisch 40 legal mit einem Visum nach Österreich eingereist zu sein. Seitdem sei sie durchgehend in Österreich aufhältig.

Befragt, ob sie eine Erkläung dafür habe, warum ihr Mann bei seiner Einreise angegeben habe, dass er ledig sei, antwortete sie, dass das ein Irrtum sein müsse.

Auf die Frage, ob sie ein gemeinsames Familienleben in der Ukraine gehabt hätten gab sie an, dass sie, bevor sie geheiratet hätten, zwei Jahre lang gemeinsam in einer Wohnung gelebt hätten. In Österreich würden sie ein gemeinsames Leben führen. Ihr Ehemann sei vor ca. zweieinhalb Jahren nach Österreich gekommen. Er habe sie zwei Mal in der Ukraine besucht uns sei immer mehrere Monate in der Ukraine gewesen.

Auf Nachfrage, ob es möglich wäre, ihr Familienleben in der Ukraine zu führen, gab die BF1 an, dass das nicht möglich wäre, da ihr Ehemann in Österreich Asylstatus habe. Die gesetzliche Vertretung für ihr Kind habe sie. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, dass sie bei ihrem Ehemann leben wolle. Ein gemeinsames Familienleben in der Ukraine sei nicht möglich. Ihr Ehemann habe Asylstatus in Österreich, seine Familie sei auch hier und sie wolle ein gemeinsames Familienleben in Österreich mit ihrem Kind und Ehemann. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie sei in der Ukraine nie bedroht worden. Ihr Leben in Österreich finanziere sie sich durch Unterstützung der Caritas. Sie spreche noch kein Deutsch und habe keinen Deutschkurs besucht. In XXXX , wo sie gewesen seien, habe es keine Möglichkeit gegeben. Sie wolle jedoch rasch Deutsch lernen.Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, dass sie bei ihrem Ehemann leben wolle. Ein gemeinsames Familienleben in der Ukraine sei nicht möglich. Ihr Ehemann habe Asylstatus in Österreich, seine Familie sei auch hier und sie wolle ein gemeinsames Familienleben in Österreich mit ihrem Kind und Ehemann. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie sei in der Ukraine nie bedroht worden. Ihr Leben in Österreich finanziere sie sich durch Unterstützung der Caritas. Sie spreche noch kein Deutsch und habe keinen Deutschkurs besucht. In römisch 40 , wo sie gewesen seien, habe es keine Möglichkeit gegeben. Sie wolle jedoch rasch Deutsch lernen.

Nach ihrer Vorstellung von der Zukunft befragt gab sie an, am liebsten beim Roten Kreuz arbeiten zu wollen. Sie sei in keinem Verein tätig oder Mitglied, ihr fehle die Sprache und die Zeit, weil sie ein kleines Kind habe.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 05.07.2017 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.12.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 05.07.2017 wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.12.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen.

Unter Spruchpunkt III. wurde den BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde den BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Festgestellt wurden die Identität der BF1 und des BF2 sowie der Familienstand der BF1. Nicht festgestellt wurde, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Ein Fluchtvorbringen hätte die BF1 nicht vorgebracht. Die BF1 sei gesund, im arbeitsfähigen Alter und verfüge über eine gute Schul- und Berufsausbildung. Weiters führte das BFA aus, dass von einem bestehenden Familienleben der BF1 mit ihrem Gatten und dem BF2 auszugehen sei.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Feststellungen zur Person der BF1 und des BF1 auf deren unbedenklichen ukrainischen Dokumenten basieren. Die Feststellung zu den Fluchtgründen und der Situation im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat basieren auf den als glaubwürdig erachteten Angaben der BF1, ebenso wie die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF.

In rechtlicher Hinsicht verneinte die Behörde das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde und führte dazu aus dass die BF1 den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich damit begründet hätte, dass sie mit ihrem Ehemann und Sohn in Österreich ein gemeinsames Familienleben führen wolle. Es sei auch nichts dahingehend ersichtlich gewesen, dass die BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten. Zudem würde den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen. Eine aktuelle Bedrohung der BF im Herkunftsstaat habe die BF nicht angeführt.In rechtlicher Hinsicht verneinte die Behörde das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde und führte dazu aus dass die BF1 den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich damit begründet hätte, dass sie mit ihrem Ehemann und Sohn in Österreich ein gemeinsames Familienleben führen wolle. Es sei auch nichts dahingehend ersichtlich gewesen, dass die BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten. Zudem würde den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen. Eine aktuelle Bedrohung der BF im Herkunftsstaat habe die BF nicht angeführt.

Zum Spruchpunkt III. wurde rechtlich ausgeführt, dass die BF1 mit ihrem Gatten, einem syrischen Staatsangehörigen seit XXXX verheiratet sei und bereits in der Ukraine und in Syrien ein gemeinsames Familienleben geführt habe und auch derzeit, gemeinsam mit dem BF2, ein gemeinsames Familienleben führen würde. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine würde die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten. Da weder die BF1 noch der BF2 weder einen Deutsch-Integrationskurs besucht habe noch einen Nachweis über ausreichend Deutschkenntnisse vorgelegt habe und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, mit deren Einkommen sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreichen würde, sei ihr eine Aufenhtaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen gewesen.Zum Spruchpunkt römisch drei. wurde rechtlich ausgeführt, dass die BF1 mit ihrem Gatten, einem syrischen Staatsangehörigen seit römisch 40 verheiratet sei und bereits in der Ukraine und in Syrien ein gemeinsames Familienleben geführt habe und auch derzeit, gemeinsam mit dem BF2, ein gemeinsames Familienleben führen würde. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine würde die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten. Da weder die BF1 noch der BF2 weder einen Deutsch-Integrationskurs besucht habe noch einen Nachweis über ausreichend Deutschkenntnisse vorgelegt habe und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, mit deren Einkommen sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreichen würde, sei ihr eine Aufenhtaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen gewesen.

Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der im Spruch angeführten Bescheide erhoben und die ARGE Rechtsberatung mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt (Vollmachten vom 21.07.2017). Geltend gemacht wurden jeweils Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie falsche und unvollständige Sachverhaltserhebung.Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der im Spruch angeführten Bescheide erhoben und die ARGE Rechtsberatung mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt (Vollmachten vom 21.07.2017). Geltend gemacht wurden jeweils Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie falsche und unvollständige Sachverhaltserhebung.

Nach einer Wiedergabe des Sachverhalts wurde in der Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe es verabsäumt, ihrer Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung und zur amtswegigen Ermittlung nachzukommen. Insbesondere sei die BF1 im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA nicht näher dazu befragt worden, warum der Ehemann bei seiner Einreise angegeben habe, ledig zu sein. Die Schwester des Ehemannes, welche zum Zeitpunkt seiner Flucht schon in Österreich gewohnt habe, habe dessen Aufnahme in eines der humanitären Aufnahmeprogramme des BMI beantragt. Da die Schwester bei der Antragstellung die Heiratsurkunde nicht gehabt habe und die Ausreise des Ehemannes sehr schnell erfolgen habe müssen, habe die Schwester angegeben, dass der Ehemann ledig sei. Bei seiner Einreise habe der Ehemann jedoch ein Exemplar der Heiratsurkunde bei sich gehabt und dieses auch vorgewiesen. Der BF2 sei zum Zeitpunkt der Einreise noch nicht geboren gewesen.

Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass trotz der Angaben der BF1 und der vorgelegten Beweismittel nicht überprüft worden sei, ob es sich um ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG handelt und den BF gem. § 34 ABs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Insbesondere seien die von der BF1 vorgelegten Beweismittel zum Bestehen der Ehe von der erstinstanzlichen Behörde nicht berücksichtigt worden. Die BF1 habe ihren Ehemann in der Ukraine kennengelernt und geheiratet. Anschließend sei sie im August 2012 mit ihm gemeinsam nach Syrien gereist, um mit diesem zu leben. Als Beweis habe sie eine beglaubigte Abschrift der Übersetzung der syrischen Botschaft über die Heriatsurkunde sowie ihren Reisepass vorgelegt. Im Jahr 2013 habe die BF1 erneut mit ihrem Ehemann für ca. 6 Monate in Syrien gelebt. Die Ehe habe somit bereits im Herkunftsstaat bestanden, was in den gegenständlichen Bescheiden nicht angezweifelt worden sei.Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass trotz der Angaben der BF1 und der vorgelegten Beweismittel nicht überprüft worden sei, ob es sich um ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG handelt und den BF gem. Paragraph 34, ABs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Insbesondere seien die von der BF1 vorgelegten Beweismittel zum Bestehen der Ehe von der erstinstanzlichen Behörde nicht berücksichtigt worden. Die BF1 habe ihren Ehemann in der Ukraine kennengelernt und geheiratet. Anschließend sei sie im August 2012 mit ihm gemeinsam nach Syrien gereist, um mit diesem zu leben. Als Beweis habe sie eine beglaubigte Abschrift der Übersetzung der syrischen Botschaft über die Heriatsurkunde sowie ihren Reisepass vorgelegt. Im Jahr 2013 habe die BF1 erneut mit ihrem Ehemann für ca. 6 Monate in Syrien gelebt. Die Ehe habe somit bereits im Herkunftsstaat bestanden, was in den gegenständlichen Bescheiden nicht angezweifelt worden sei.

Am 30.11.2017 wurde die BF1 im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung neuerlich zu den Fluchtgründen und zum Bestehen der Ehe befragt und wurde insbesondere erörtert, ob den BF sowie dem Ehemann bzw. Vater die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in der Ukraine möglich wäre. Der Ehemann der BF1 wurde als Zeuge zum Bestehen der Ehe befragt. Außerdem wurden sowohl die BF1 als auch deren Ehemann zu den von ihnen gesetzten integrativen Maßnahmen in Österreich befragt. In der Verhandlung legte der Ehemann der BF1 eine Bestätung über den GVS-Leistungsbezug der BF vor sowie ein Schreiben des BMWFW über die Bewertung seiner akademischen Grade aus der Ukraine. In der Beschwerdeverhandlung wurden auch die aktuellen Länderberichte zur Staatendokumentation der Ukraine erläutert.

In weiterer Folge wurde den BF eine Anfrage an die Staatendokumentation zu der Frage übermittelt, welche Einreise- bzw. Aufenthaltsbestimmungen ein in Österreich anerkannter Flüchtling aus Syrien zu erfüllen hätte, damit er legal zu seiner Familie in die Ukraine reisen und dort das Familienleben führen kann.

Die Anfragebeantwortung wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF zur allfälligen Stellungnahme am 04.12.2017 zugestellt.

In der Stellungnahme vom 20.12.2017 wurde angeführt, dass die Anfragebeantwortung zwar Informationen zur Möglichkeit der Erlangung eines ukrainischen Aufenthaltstitels für Familienangehörige enes ukrainischen Staatsbürgers enthalte, jedoch ausdrücklich keine Auskunft zur finanziellen Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Titels. Es sei somit ungeklärt, ob die BF1 und ihr Ehemann in der Ukraine ein bestimmtes Einkommen nachweisen müssten, um einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger zu erhalten. Der Ehemann der BF1 habe bereits in seiner Befragung als Zeuge vor dem BVwG die Befürchtung angegeben, seine Familie in der Ukraine nicht ernähren zu können. In Österreich habe er aufgrund seiner Ausbildung sowie der guten wirtschaftlichen Situation Aussichten auf eine Anstellung, während dies in der Ukraine fraglich sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Ehemann der BF1 sei daher in Zusammenhang mit womöglich zu erfüllenden Einkommensvoraussetzungen höchst ungewiss, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Fortsetzung des Familienlebens in der Ukraine im gegenständlichen Fall nicht möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen, die Beschwerden vom 10.08.2017, durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister, Einvernahme der BF1 und des Ehegatten der BF1 als Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den BF:

Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine. Sie sind Angehörige der ukrainischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Ihre Identität steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Individuelle Verfolgungsgründe machten die BF nicht geltend.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Vielmehr sind die BF gesund.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Vielmehr sind die BF gesund.

Die BF haben sich im Herkunftsstaat ein Schengenvisum ausstellen lassen, sind legal nach Österreich gereist, wo sie sich seit 07.12.2015 durchgehend aufhalten.

Sie beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Die BF1 spricht Russisch, Ukrainisch und Arabisch. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat keine Deutschkurse besucht oder sonstige Integrationsschritte gesetzt.

Der Ehemann der BF1 und Vater des BF2 ist syrischer Staatsangehöriger und anerkannter Flüchtling in Österreich. Die BF1 und ihr Ehemann sind seit XXXX verheiratet. Die BF1 und ihr Ehemann führten sowohl in der Ukraine als auch in Syrien ein gemeinsames Familienleben.Der Ehemann der BF1 und Vater des BF2 ist syrischer Staatsangehöriger und anerkannter Flüchtling in Österreich. Die BF1 und ihr Ehemann sind seit römisch 40 verheiratet. Die BF1 und ihr Ehemann führten sowohl in der Ukraine als auch in Syrien ein gemeinsames Familienleben.

Der BF2 ist der gemeinsame Sohn der BF1 und ihres Ehemannes und wurde am XXXX in der Ukraine geboren.Der BF2 ist der gemeinsame Sohn der BF1 und ihres Ehemannes und wurde am römisch 40 in der Ukraine geboren.

Die BF1 hat in der Ukraine 9 Jahre Grundschule, eine Lehre als XXXX und eine XXXX absolviert. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie sich als Verkäuferin. Der Ehemann der BF1 hat in der Ukraine ein Hochschulstudium abgeschlossen.Die BF1 hat in der Ukraine 9 Jahre Grundschule, eine Lehre als römisch 40 und eine römisch 40 absolviert. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie sich als Verkäuferin. Der Ehemann der BF1 hat in der Ukraine ein Hochschulstudium abgeschlossen.

Im Bundesgebiet lebt die Schwiegerfamilie der BF1. Im Herkunftsstaat leben die Eltern und Geschwister der BF1. Die BF verfügen im Herkunftsstaat über familiären Anschluss. Sie konnten dort mit Unterstützung der Familie der BF1 und ihres Ehegatten bis zur Ausreise das wirtschaftliche Auslangen finden.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:

Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)

Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).

Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017).

Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).

Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).

Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €

an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko,
http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer,
http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück,
https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017

  • -Strichaufzählung
    UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017

KI vom 30.11.2017, Zeugen Jehovahs (relevant für Abschnitt 15/Religionsfreiheit)

In verschiedenen Regionen der Ukraine beklagen religiöse Minderheiten Diskriminierung durch lokale Behörden. Die ukrainischen Gesetze verbieten jedenfalls Diskriminierung aufgrund des Glaubens, und religiöse Gruppen haben auch Möglichkeiten im Gesetzgebungsprozess gehört zu werden. Ukrainische Gerichte haben an mehreren Orten Polizeistrafen aufgehoben, welche gegen Zeugen Jehovahs wegen der Verteilung ihrer Schriften an öffentlichen Orten verhängt worden waren. Es gibt Berichte von physischen Angriffen auf Zeugen Jehovahs und von Vandalenakten gegen ihre Einrichtungen. Für 2016 werden 21 Fälle von Vandalismus (davon drei Brandstiftungen) gegen Königreichhallen gezählt, während es 2015 noch 56 Fälle von Vandalismus (davon fünf Brandstiftungen) waren. Es gibt aber auch Berichte über behördliche Gegenmaßnahmen, etwa die Verurteilung von Tätern bei Körperverletzungen. 2015 hatte der Gemeinderat eines ukrainischen Dorfes im Oblast Kirovohrad alle Religionsgemeinschaften außer der lokalen orthodoxen Gemeinde verboten, darunter auch die Zeugen Jehovahs. Dieses Verbot wurde auf Intervention des Büros des Ombudsmanns zurückgenommen, was die Zeugen Jehovahs sehr begrüßten. (USDOS 15.8.2017a).

In früheren Jahren zählten die Zeugen Jehovahs 64 Körperverletzungen (2008-2014) und 190 Vandalenakte (2008-2013) bei, nach eigenen Angaben, 150.000 Mitgliedern. Sie beklagten die Passivität von Polizei und Gerichten bei der Verfolgung der Delikte (JW 28.7.2014). 2014-2016 zählten die Zeugen Jehovahs 115 Übergriffe; acht Täter wurden in diesem Zeitraum gerichtlich verurteilt. Auch beklagten sie Einmischung der Behörden bei der Errichtung von Königreichsälen (UNHRC 31.8.2017). Andererseits sehen die Zeugen Jehovahs in der Ukraine ihre Position im Land durch ein ukrainisches Gerichtsurteil gestärkt, das der Religionsgemeinschaft die Anmietung von Gebäuden erleichtert (JW 24.3.2017). Laut Bericht wurde der Tag der offenen Tür der Zeugen Jehovahs in Lemberg auch von Behördenvertretern besucht (JW 25.7.2017).

Die Zeugen Jehovas sind eine jener Religionsgemeinschaften, deren Angehörige in der Ukraine ausdrücklich für einen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen infrage kommen, was auch für den Mobilisierungsfall gilt, wie eindeutig gerichtlich bestätigt wurde (USDOS 10.8.2016) (siehe dazu Kap. 9.1. Wehrersatzdienst, Anm.).

Die Separatisten in den selbsternannten Volksrepubliken Donetsk (DPR) und Lugansk (LNR) sperrten unter anderem eine Reihe von Zeugen Jehovahs ein. Nachdem in der DPR ein Gesetz zum Verbot von Sekten erlassen wurde, wurden einige Königreichhallen der Zeugen Jehovas besetzt, zwei davon aber auch wieder zurückgegeben (USDOS 15.8.2017a). Auf der Krimhalbinsel wird faktisch russisches Recht umgesetzt (USDOS 15.8.2017b). Die Zeugen Jehovahs wurden auf der Krimhalbinsel im April 2017 durch Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts für illegal erklärt, weil sie eine extremistische Organisation seien. Am 1. Juni 2017 wurden alle 22 Gemeinden dieser Religionsgemeinschaft auf der Krim (geschätzte 8.000 Mitglieder) amtlich abgemeldet. Am 9. Juni 2017 wurde einem Zeugen Jehovahs auf der Krim erklärt, er habe als solcher in der Russischen Föderation kein Recht auf einen Wehrersatzdienst aus Glaubengründen. Am 27. Juni 2017 wurde das Oberhaupt einer Gemeinde der Zeugen Jehovahs wegen unerlaubter Missionierungstätigkeit vor Gericht geladen und starb später am Tag an einer Herzattacke (OHCHR 25.9.2017).

Quellen:

? JW - Jehovahs Witnesses (24.3.2017): Oberstes Gericht der Ukraine stärkt Versammlungsfreiheit,

https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtliche-entwicklungen/nach-region/ukraine/high-gericht-st%C3%A4rkt-versammlungsfreiheit/, Zugriff 29.11.2017

? JW - Jehovahs Witnesses (25.7.2017): Behörden­vertreter besuchen Zweigbüro von Jehovas Zeugen in der Ukraine am Tag der offenen Tür, https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/pressemitteilungen/nach-region/ukraine/behoerdenvertreter-besuchen-zweigbuero-jehovas-zeugen-tag-der-offenen-tuer/, Zugriff 29.11.2017

? JW - Jehovahs Witnesses (28.7.2014): Passivität der Strafverfolgungsbehörden in der Ukraine leistet weite

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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