Entscheidungsdatum
19.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W204 2140935-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF an, am XXXX in XXXX im Iran geboren zu sein und der schiitischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören.römisch eins.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF an, am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren zu sein und der schiitischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören.
Er sei im Iran aufgewachsen und habe dort auch fünf Jahre die Schule besucht. Aus welchen Gründen seine Eltern einst Afghanistan verlassen hätten, wisse er nicht. Im Alter von zwölf Jahren sei er mit seiner Familie nach Afghanistan in die Provinz Helmand gezogen. Dort hätten die Taliban sie aufgefordert, mit ihnen zu kämpfen. Die Familie sei daher nach Herat geflüchtet, wo sie von den Taliban gefunden worden seien, weswegen sie sich entschlossen hätten, Afghanistan ganz zu verlassen.
I.4. Am 13.04.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO) an Ungarn, das Ungarn mit Schreiben vom 13.05.2015 ablehnte.römisch eins.4. Am 13.04.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO) an Ungarn, das Ungarn mit Schreiben vom 13.05.2015 ablehnte.
I.5. In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2015 wurde auf Grundlage einer am 24.07.2015 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von XXXX Jahren aufgewiesen habe und eine Minderjährigkeit daher nicht ausgeschlossen werden könne. Das wahrscheinliche Alter zum Untersuchungszeitpunkt liege zwischen XXXX und XXXX Jahren. Das spätestmögliche Geburtsdatum sei der XXXX .römisch eins.5. In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2015 wurde auf Grundlage einer am 24.07.2015 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von römisch 40 Jahren aufgewiesen habe und eine Minderjährigkeit daher nicht ausgeschlossen werden könne. Das wahrscheinliche Alter zum Untersuchungszeitpunkt liege zwischen römisch 40 und römisch 40 Jahren. Das spätestmögliche Geburtsdatum sei der römisch 40 .
I.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 39 Abs 2 AVG vom 08.09.2015 wurde dem BF seitens des BFA mitgeteilt, dass es davon ausgehe, dass der BF am XXXX geboren sei und das Verfahren aufgrund der nicht feststehenden Volljährigkeit zugelassen sei.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG vom 08.09.2015 wurde dem BF seitens des BFA mitgeteilt, dass es davon ausgehe, dass der BF am römisch 40 geboren sei und das Verfahren aufgrund der nicht feststehenden Volljährigkeit zugelassen sei.
I.7. Am 28.06.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen.römisch eins.7. Am 28.06.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen.
Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seinen Lebensumständen in Afghanistan bzw. im Iran, seinen Familienangehörigen und seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, dass seine Familie nachdem sie den Iran Richtung Afghanistan verlassen hätte, in Helmand von den Taliban aufgefordert worden sei, am Jihad teilzunehmen. Da sein Vater das nicht gewollt habe, sei die Familie weiter nach XXXX in die Provinz Herat gezogen. Die Situation dort sei schlecht gewesen und weil sie keine Arbeit gefunden hätten, sei der BF gemeinsam mit seinem Vater wieder in den Iran gereist. Nachdem er dort ungefähr zwei Jahre gearbeitet habe, sei er nach Europa geflüchtet. Er habe weder in Afghanistan noch im Iran eine Zukunft und sei deswegen nach Österreich gekommen. Im Iran komme es zu Abschiebungen und zudem hätten Personen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan Probleme.Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, dass seine Familie nachdem sie den Iran Richtung Afghanistan verlassen hätte, in Helmand von den Taliban aufgefordert worden sei, am Jihad teilzunehmen. Da sein Vater das nicht gewollt habe, sei die Familie weiter nach römisch 40 in die Provinz Herat gezogen. Die Situation dort sei schlecht gewesen und weil sie keine Arbeit gefunden hätten, sei der BF gemeinsam mit seinem Vater wieder in den Iran gereist. Nachdem er dort ungefähr zwei Jahre gearbeitet habe, sei er nach Europa geflüchtet. Er habe weder in Afghanistan noch im Iran eine Zukunft und sei deswegen nach Österreich gekommen. Im Iran komme es zu Abschiebungen und zudem hätten Personen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan Probleme.
Im Zuge der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zwei Unterstützungsschreiben, zwei Schulbesuchsbestätigungen, zwei Zeitungsartikel in Kopie, eine Information über Hazara aus dem Internet sowie Fotos von Fußballveranstaltungen in Vorlage.
I.8. Am 29.09.2016 wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan übermittelt sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Der BF machte mit einer Stellungnahme vom 10.10.2016 von dieser Möglichkeit Gebrauch. Darin wurde im Wesentlichen auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen. Der Stellungnahme beigelegt waren die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016.römisch eins.8. Am 29.09.2016 wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan übermittelt sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Der BF machte mit einer Stellungnahme vom 10.10.2016 von dieser Möglichkeit Gebrauch. Darin wurde im Wesentlichen auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen. Der Stellungnahme beigelegt waren die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016.
I.9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , der dem Beschwerdeführer am 02.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , der dem Beschwerdeführer am 02.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römis