Entscheidungsdatum
20.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W148 2131132-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, vom 24.07.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, vom 24.07.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. I. Verfahrensgang und Sachverhalt:1. römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), gestellt.1. Der Beschwerdeführer hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), gestellt.
2. Am 31.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er in Afghanistan finanzielle Probleme gehabt habe, sein Vater sei behindert und seine Brüder seien klein. Er sei nach Österreich gekommen um seine finanzielle Situation zu verbessern. Sonst hätte er keine anderen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor der Armut.
3. Bei seiner Einvernahme am 23.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, (in Folge: BFA) werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen und seiner Ausbildung überprüft. Er gab an, dass seine Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder in der Provinz Herat, in Afghanistan leben würden. Er könne keine genauen Altersangaben zu seinen Geschwistern machen, aber er sei der Älteste. Der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung absolviert, aber er könne lesen und schreiben. Er arbeite seit seinem zehnten Lebensjahr als Obstverkäufer.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan wegen der Armut und des Elends verlassen habe. Obwohl er Rückenschmerzen habe, hätte er für die ganze Familie gesorgt. Er würde nicht lügen wollen und sagen, dass er jemanden getötet habe oder jemand hinter ihm her sei. Sein Vater arbeite seit sieben oder acht Jahren nicht mehr. Obwohl der Beschwerdeführer ihm sage, dass er nicht mehr arbeiten solle, gehe er manchmal heimlich arbeiten, weil sonst die Familie hungrig bleibe. Die Familie habe ein Baugrundstück gekauft und ein Haus darauf gebaut.
4. Bei seiner Einvernahme am 22.06.2016 vor dem BFA legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira vor. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich einer eventuellen Änderung seiner Lebensumstände in Österreich an, dass er einen Deutschkurs besuche, ansonsten gebe es keine Änderungen. Außerdem legte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen über ein gemeinnütziges Engagement vor.
5. Am 05.07.20116 richtete das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Frage der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers.
6. Am 08.07.2016 erfolgte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.
7. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2016, Zl.XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).7. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2016, Zl.XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer finanzielle Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes angegeben habe. Seine Angaben dahingehend seien glaubhaft. Auf Grund des Umstandes, dass er nicht angeben könne wie alt seine Geschwister seien, könne nicht festgestellt werden, dass diese zum Familieneinkommen beitragen können. Fest stehe jedoch, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe und daher die Familie schon seit einem Jahr nicht mehr unterstützen könne. Der Beschwerdeführer sei jedoch, nach eigenen Angaben, in der Vergangenheit in der Lage gewesen den Lebensunterhalt für sich und die Familie zu bestreiten, da sein Vater seit ca. acht Jahren nur mehr sporadisch arbeiten könne. Der Beschwerdeführer habe weder Verfolgungshandlungen gegen seine Person behauptet noch hätten solche festgestellt werden können. Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem, daher sei auch nicht von der Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen auf Grund der ethnischen und Religionszugehörigkeit auszugehen. Sonst seien keine Gründe hervorgekommen, aus denen ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar wäre. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers würde in einem eigenen Haus in Herat leben, wo auch der Beschwerdeführer Unterkunft finden könne. Ihm könne als gesunder junger Mann die Aufnahme einer Beschäftigung, auch von Gelegenheitsarbeiten, zugemutet werden. Herat sei eine der sichersten Provinzen und sei auch von Kabul erreichbar. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 12.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 12.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
9. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde am 24.07.2016 beim BFA Beschwerde eingebracht, welche durch den MigrantInnenverein St. Marx versendet wurde. Der Bescheid wurde wegen den unrichtigen Feststellungen, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers würden in der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehen. Der Beschwerdeführer, der gesundheitlich angeschlagen sei, könne in Afghanistan, auch in Hinblick auf die katastrophale Sicherheitslage, keine zumutbare Existenz führen. Es wurde die Beweiswürdigung der Behörde kritisiert, die nicht nachvollziehbar sei. Wobei der Eindruck entsteht, dass die Beschwerde sich größtenteils auf einen anderen Sachverhalt bezieht. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass zur Asylrelevanz des Vorbringens festzustellen sei, dass insbesondere in Fällen wie dem des Beschwerdeführers weder eine Schutzwilligkeit noch eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden gegeben sei. Aus der Beschwerde lässt sich weder herauslesen auf was für Fälle sie sich bezieht noch auf Grund der Zugehörigkeit zu welcher sozialen Gruppe dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe. Weiters wurde zur Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zulasse. Dazu wurde auf Erkenntnisse des BVwG und Länderberichte verwiesen. Letztlich sei auf Grund der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Beschwerde war die Vollmachterteilung an den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lenart Binder beigefügt
10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2016 vom BFA vorgelegt. Gleichzeitig teilte das BFA mit, dass es auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
11. Am 31.08.2017 langte beim BVwG ein Ersuchen um Entscheidung ein.
12. Dem Beschwerdeführer wurde am 18.10.2017 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan zur Stellungnahme übermittelt.
13. Mit Schreiben vom 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu maßgeblichen Veränderungen bezüglich seiner persönlichen Situation in Österreich bzw. seines Gesundheitszustandes Stellung zu nehmen.
14. Am 09.11.2017 wurden dem BVwG diverse Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers übermittelt sowie eine Kopie der Kopie seiner Tazkira.
15. Die für den 18.01.2018 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung am BVwG wurde auf Grund des Nichterscheinens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf den 14.02.2018 vertagt.
16. Am 18.01.2018 langte die Vollmachtsbekanntgabe an den Verein Menschenrechte Österreich ein. Gleichzeitig wurde der Widerruf der Vollmacht an den MigrantInnenverein St. Marx bekanntgegeben.
17. Am 23.11.2018 gab der MigrantInnenverein St. Marx die Auflösung der Vollmacht für den Beschwerdeführer bekannt.
18. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin teilnahm. Von dem erkennenden Richter wurden die aktuellsten Länderinformationen in das Verfahren eingebracht.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Afghanistan auf Grund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verlassen hätte. Weitere Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates brachte er nicht vor. Außerdem erklärte er im Zusammenhang mit der Sicherheitslage, dass die Taliban in letzter Zeit in Herat öffentlich mit Sprengstoffanschlägen auf Behörden und Institutionen gedroht hätten, deshalb mache er sich Sorgen um seine Familie.
Der Beschwerdefüher brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage (Unterstützungserklärung von Comédor del Arte, zwei Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, Zeitbestätigung des ÖIF, Bestätigung des SOMA St. Pölten, Deutschkursbestätigung).
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ( festgestellter Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ( festgestellter Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers
1. Der Name des Beschwerdeführers istXXXX, er wurde am XXXX im Distrikt Ghorian, in der Provinz Herat, (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.1. Der Name des Beschwerdeführers istXXXX, er wurde am römisch 40 im Distrikt Ghorian, in der Provinz Herat, (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
2. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht, aber er kann lesen und schreiben. Er arbeitet seit seinem zehnten Lebensjahr. Er hat selbstständig Obst gekauft und verkauft, aber auch als Gelegenheitsarbeiter jede zur Verfügung stehende Arbeit angenommen. Während seines einjährigen Aufenthaltes im Iran im Jahr 2012 hat er als Tischler gearbeitet. Sein Vater ist auch als Gelegenheitsarbeiter tätig. Sein Bruder arbeitet in einer Bäckerei. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Baugrundstück mit einem darauf befindlichen Haus, in dem seine Familienangehörigen leben.
3. Die Eltern, seine vier Brüder und zwei Schwestern leben im Heimatort des Beschwerdeführers. Zu diesen hat der Beschwerdeführer regelmäßigen telefonischen Kontakt.
4. Der Beschwerdeführer hat im Juni des Jahres 2015 Afghanistan verlassen und ist über den Iran, die Türkei, weitere ihm unbekannte Länder und über Serbien bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 29.07.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
5. Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2015 in Österreich auf. Er besucht derzeit einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 und hat sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet. Er leistete freiwillige Hilfstätigkeiten bei den Vereinen LebensGut und Comédor del Arte. Derzeit arbeitet er ehrenamtlich beim SOMA St. Pölten. Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, nicht verlobt, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Er lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der Beschwerdeführer hat durch seine Teilnahme an Veranstaltungen des Vereines Comédor del Arte Kontakt zu einer ehrenamtlichen Flüchtlingshelferin geknüpft. Eine weitere Privatperson, der er im Haushalt geholfen hat, hat er auch über seine ehrenamtlichen Tätigkeiten kennengelernt. Sonst hat er keine Kontakte zu Österreichern.
6. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Ihm wurden vom Arzt auf Grund von Rückenschmerzen Medikamente verabreicht, mittlerweile hat er keine Beschwerden mehr. Er hat wegen seiner Zahnprothesen lediglich Probleme beim Essen. Dem Beschwerdeführer geht es laut eigenen Aussagen gut.
7. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
8. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland.
9. Der Beschwerdeführer hat keine persönlichen, konkreten und aktuellen Verfolgungshandlungen vorgebracht. Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für solche Verfolgungshandlungen hervorgekommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit