RS Vfgh 2018/3/1 E4354/2017

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Veröffentlicht am 01.03.2018
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Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AdelsaufhebungsG §1, §2
Vollzugsanweisung des AdelsaufhebungsG, StGBl 237/1919 §2
PersonenstandsG 2013 §41
IPR-G §9, 13
EMRK Art8
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch amtswegige Änderung einer Eintragung im Geburtenbuch; Löschung des Adelszeichens "von" unabhängig von tatsächlichem historischem Adelsbezug angesichts des damit verbundenen Anscheins einer adeligen Herkunft und entsprechender Vorrechte verhältnismäßig

Rechtssatz

Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des AdelsaufhebungsG geht in Konkretisierung der in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, eben gerade auch dahin, einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) zu verbieten, der "den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes". Es kommt also darauf an, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Es kommt also auf die objektive Wahrnehmung für diejenigen an, die das Diskriminierungsverbot des Art7 Abs1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will.

Eine entsprechende Führung des durch §2 Z1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotenen Wortes "von" ist grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist.

Kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Adel, Namensrecht, Personenstandswesen, Zivilrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E4354.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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