TE Vfgh Erkenntnis 1997/12/10 B3307/95

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs6
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Flächenwidmungsplan der Stadt Hohenems vom 10.08.78
Vlbg RaumplanungsG §22
Vlbg RaumplanungsG §34
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung einer Beschwerde im Anlaßfall nach teilweiser Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes; Kostenzuspruch

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. September 1995, Z BHDO II 4151-0010/1995, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Hohenems betreffend Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Teilung der Grundstücke Nr. 650, 651/1, 657 und 658, KG Hohenems, gemäß §34 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973 idF Nr. 27/1993 (RPG), keine Folge gegeben.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unversehrtheit des Eigentums, Art6 EMRK, Art8 EMRK sowie in seinen Rechten durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Flächenwidmungsplanes der Stadt Hohenems vom 10. August 1978, genehmigt mit Beschluß der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Jänner 1979 (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan) als verletzt.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

3. Die Stadt Hohenems erstattete eine Äußerung, in welcher sie den Flächenwidmungsplan verteidigt.

4. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 11. Juni 1996 im Flächenwidmungsplan die Widmung Freifläche-Landwirtschaftsgebiet, soweit sie die Grundstücke Nr. 650, 651/1, 657 und 658, KG Hohenems, betrifft, sowie den Punkt 5 im Text des Flächenwidmungsplanes gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom 27. November 1997, V86/96, hob der Verfassungsgerichtshof den Punkt 5 im Text des Flächenwidmungsplanes als gesetzwidrig auf und sprach aus, daß die Widmung "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" im Flächenwidmungsplan, soweit sie die Grundstücke Nr. 650, 651/1, 657 und 658, KG Hohenems, betrifft, nicht gesetzwidrig ist.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Die Entscheidung über die Beschwerde hat nun gemäß Art139 Abs6 B-VG auf Grund der Rechtslage zu erfolgen, wie sie sich nach Aufhebung der gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung darstellt.

Nach Lage des Falles ist es ausgeschlossen, daß sich die Aufhebung des rechtswidrigen Punktes 5 im Text des Flächenwidmungsplanes auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides auswirkt. Mit dem bekämpften Bescheid wurde nämlich die begehrte Grundteilung wegen Widerspruchs zur Widmung Freifläche-Landwirtschaftsgebiet versagt. Diese Flächenwidmung ist auch noch nach Aufhebung der Verbalbestimmung aufrecht und im übrigen vom Verfassungsgerichtshof für rechtmäßig erachtet worden. Der Beschwerdeführer ist somit insofern nicht durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung - gemessen an der bereinigten Rechtslage - verletzt worden.

Soweit der Beschwerdeführer die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes wegen mangelnder regelmäßiger Überprüfung releviert, wird darauf hingewiesen, daß die Revisionsbestimmung des §22 RPG den Bürgermeister und Gemeindevorstand lediglich zur Prüfung der Notwendigkeit von Änderungen im Flächenwidmungsplan verpflichtet. Das Unterlassen dieser Revision selbst macht den Flächenwidmungsplan noch nicht rechtswidrig, sondern lediglich das Vorliegen von Umständen, welche die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach §21 Abs1 RPG zur Pflicht machen. Derartige Umstände vermochte der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen.

6. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

7. Da die Beschwerde jedoch dadurch Erfolg hatte, daß sie zur Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit einer im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsregelung geführt hat, waren dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde in Höhe von S 18.000,-

zuzusprechen (vgl. VfSlg. 6505/1971, 13545/1993, VfGH 30.11.1996, B798/94); in den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,- enthalten.

8. Dieser Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3307.1995

Dokumentnummer

JFT_10028790_95B03307_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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