TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/28 99/12/0220

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112f;
GehG 1956 §24a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des K in Z, vertreten durch Dr. Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, Herrengasse 9A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 25. Juni 1999, Zl. 403.322/17-2.3/99, betreffend die Neubemessung der Grundvergütung für eine im Bundeseigentum stehende Naturalwohnung nach § 24a in Verbindung mit § 112f des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1940 geborene Beschwerdeführer steht als Oberst in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund; er gehörte bis zu seiner 1993 erfolgten Pensionierung dem Amt für Wehrtechnik an und war im Bereich Zeltweg tätig.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 1976 war dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 eine näher umschriebene Naturalwohnung in der Größe von 156,9 m2 in einem im Bundeseigentum stehendem Objekt gemäß § 24 des Gehaltsüberleitungsgesetzes zur Benützung überlassen worden. Die Grundvergütung hiefür wurde gleichzeitig - ausgehend von einem Entgelt von S 5,50 pro m2 der Qualitätskategorie A mit S 863,--, abzüglich eines 25 %igen Abschlages ( S 647,--), festgesetzt.

Diese Grundvergütung wurde mit Dienstrechtsmandat der belangten Behörde vom 19. Dezember 1990 auf S 715,-- monatlich und mit Dienstrechtsmandat vom 3. März 1994 auf S 794,-- monatlich erhöht.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1993 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wegen seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 seine Naturalwohnung; gleichzeitig erging aber an den Beschwerdeführer folgende weitere Erledigung (Ortsangaben wurden anonymisiert):

"MITTEILUNG

Mit Ihrer Eingabe vom 12.8.1993 haben Sie um "Weiterbelassung" der Naturalwohnung .... angesucht. Dem in der Anlage befindlichen Bescheid ist zu entnehmen, dass Ihnen die o.a. Naturalwohnung entzogen wurde. Jedoch kann die Dienstbehörde gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, dem Ruhestandsbeamten solange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird.

Daher wird Ihnen die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung bis auf Widerruf, der jederzeit erklärt werden kann, gestattet."

Am 25. November 1998 erging gemäß §§ 112f und 24a Abs. 4 GG im Zusammenhang mit § 80 Abs. 9 BDG 1979 von der belangten Behörde ein Dienstrechtsmandat, mit dem die Grundvergütung für diese Naturalwohnung mit S 5.413,10 festgesetzt wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine mit 9. Dezember 1998 datierte Vorstellung.

Die belangte Behörde leitete auf Grund dieser Vorstellung kein Ermittlungsverfahren ein, sondern wies diese mit Bescheid vom 30. März 1999 unter Hinweis auf § 63 Abs. 3 AVG mangels Begründung zurück.

Am 6. April 1999 wurde dann mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, aus der sich dessen Rechtsstandpunkt ergibt, dass keine Erhöhung des Verbraucherindex eingetreten sei, die erste Dienstrechtsnovelle 1998 lediglich eine Erhöhung der bestehenden Grundvergütung für Naturalwohnungen für Beamte des Ruhestandes um 25 Prozentpunkte vorsehe und daher die vorgenommene Erhöhung nicht gerechtfertigt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde

wie folgt:

"Spruchteil 1

Auf Grund der von Ihnen am 6.4.1999 angegebenen Begründung wird das Verfahren betreffend Neubemessung der Grundvergütung gemäß § 71 AVG 1991 in den vorigen Stand wieder eingesetzt.

Spruchteil 2

§§ 112f des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) und 24a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 123/1998

(1. Dienstrechts-Novelle 1998) im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1978 für die von Ihnen benützte bundeseigene Naturalwohnung in .........., die Grundvergütung mit monatlich S 5.413,10 festgesetzt.

Die Grundvergütung vermindert oder erhöht sich gemäß § 24a GG jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung."

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Bezugnahme auf die "Vorstellung vom 6.4.1999" und auszugsweiser Wiedergabe der Rechtslage aus, nach den maßgebenden Bestimmungen sei die Grundvergütung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen gewesen. Die dem Beschwerdeführer vor dem 1. Juli 1998 ermöglichte Weiterbelassung der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 stelle einen eigenen und neuen Titel für die Benützung der Naturalwohnung dar. Der Beschwerdeführer habe daher für seine "Naturalwohnung" eine monatliche Grundvergütung zu leisten. Die Vergütung bestehe aus der "Grundvergütung und anderen Vergütungskomponenten. Im vorliegenden Fall wird nur die Grundvergütung neu bemessen. Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung Ihrer Naturalwohnung ist (da Ihre Wohnung im Eigentum des Bundes steht) jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund 'bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde'. Die Grundvergütung für Ihre Naturalwohnung entspricht der vollen Bemessungsgrundlage für die Naturalwohnung. Seit Inkrafttreten des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, verlangt der Bund bei Neuvermietung einer bundeseigenen Wohnung den Richtwertmietzins. Daher wird auch seit 1. April 1997 bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung nach bundeseigenen Naturalwohnungen ein Hauptmietzins gemäß § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz zugrunde gelegt."

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass von der bisherigen Bemessungsgrundlage für die Neufestsetzung auszugehen wäre, könne den maßgebenden dienstrechtlichen Vorschriften nicht entnommen werden. Den dienstrechtlichen Bestimmungen betreffend die Vergütung für Naturalwohnungen liege das Motiv zugrunde, dass dem Bund - nach Möglichkeit - die Bewirtschaftungskosten für Naturalwohnungen, dazu gehörten auch die Errichtungskosten, von den Naturalwohnungsbenützern ersetzt werden sollten. Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sei die bisherige Stützung der Vergütung für Naturalwohnungen, die von Ruhestandsbediensteten (Hinterbliebenen) benützt würden, weggefallen. Daher sei der Einwand des Beschwerdeführers, dass es gesetzwidrig sei, wenn die Grundvergütung um ein Vielfaches angehoben werde, nicht richtig.

Gegen den Spruchteil 2 dieses Bescheides richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, mit der nur die kostenpflichtige Aufhebung des genannten Spruchteiles beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides in seinem Recht, für die betreffende Naturalwohnung keine höhere Grundvergütung als vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sei, auch für die Zeit ab 1. Juli 1998 - abgesehen von der Möglichkeit einer Indexveränderung gemäß "§ 24a Abs. 4a" GG - bezahlen zu müssen, verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes meint der Beschwerdeführer, die von ihm zu bezahlende Grundvergütung sei bereits vor dem 1. April 1997, nämlich mit dem Bescheid vom 3. März 1994 festgesetzt worden. "§ 24a Abs. 4 1. c in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998" gebe dem Bund keine Möglichkeit, die Grundvergütung für eine Naturalwohnung einem fiktiven Mietzins anzugleichen, wenn sich diese in einem bundeseigenem Haus befinde und die Grundvergütung vor dem 1. April 1997 festgelegt worden sei. Für solche Wohnungen ändere sich die Grundvergütung nur entsprechend dem Verbraucherpreisindex 1986.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Vorweg ist hinsichtlich der durchaus nicht leicht fassbaren Entwicklung der Rechtslage hinsichtlich der Vergütungsregelung für Naturalwohnungen, die von der belangten Behörde im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG auch nicht ausreichend zitiert und dargestellt worden ist (vgl. diesbezüglich beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2000, Zl. 98/12/0075, oder vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026), auf die umfassende Darstellung der diesbezüglichen Rechtslage im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2000/12/0005, hinzuweisen.

Weiters war zu prüfen, ob die belangte Behörde zur Neubemessung der Grundvergütung nach § 112f GG zuständig war oder nicht. Da der Beschwerdeführer seinerzeit dem Amt für Wehrtechnik angehörte und für diesen Personenkreis keine nachgeordnete Dienstbehörde nach § 2 Z. 7 DVV 1981 besteht, genügt es zur Frage der Abgrenzung zur Zuständigkeit im Verhältnis zur Pensionsbehörde auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tage Zl. 99/12/0311 hinzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann weiters davon ausgehen, dass das am 25. November 1998 von der belangten Behörde erlassene Dienstrechtsmandat auf Grund der ordnungsgemäß erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1998 und mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde in der gesetzlich genannten Frist gemäß § 9 Abs. 4 erster Satz DVG kraft Gesetzes außer Kraft getreten ist. Eine rechtliche Beurteilung der unzutreffenden Vorgangsweise der belangten Behörde in diesem Zusammenhang (bescheidmäßige Zurückweisung der Vorstellung, Wiedereinsetzung im Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich; dem vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides kommt keine rechtliche Bedeutung zu.

Zu den rechtlichen Überlegungen des Beschwerdeführers ist dieser zunächst auf § 112f GG hinzuweisen. Diese Bestimmung lautet in der seit 1. Juli 1998 in Kraft stehenden Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr.123, bzw. des Art. II der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, wie folgt:

"(1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.

(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 25 v.H. des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von am heutigen Tage beschlossenen Erkenntnissen in vergleichbaren Beschwerdefällen (siehe beispielsweise die Erkenntnisse Zl. 99/12/0311, 99/12/0331, 99/12/0350 oder 2000/12/0005) eingehend begründet dargelegt, dass - entgegen der Auffassung der dort aufgetretenen Beschwerdeführer - nach § 112f in Verbindung mit § 24a GG zum Stichtag 1. Juli 1998 die Bemessungsgrundlage für Naturalwohnungsvergütungen für Ruhestandsbeamte, denen die Weiterbenützung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet worden ist, neu zu ermitteln und die Grundvergütung neu festzusetzen war. Diese Sachlage ist auch vorliegendenfalls gegeben, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtsfrage auf die vorher genannten Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hinzuweisen ist.

Da der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die in seinem Fall erfolgte Bemessung hinsichtlich ihrer Höhe in Zweifel gezogen hat, sondern ausdrücklich nur inhaltlich-rechtliche Überlegungen geltend machte, die aber - wie vorher dargelegt - unzutreffend sind, musste die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120220.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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