TE Lvwg Beschluss 2017/9/7 LVwG 80.38-1890/2017

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Veröffentlicht am 07.09.2017
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Entscheidungsdatum

07.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §8 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Mag. Bernhard Peter Lindner über die Säumnisbeschwerde des Herrn Ing. S N vom 19.06.2017, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF
BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. und § 26 Abs 1 und 4 des Gesetzes vom 04.04.1995 mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. 61/2017 (im Folgenden Stmk. BauG), sowie § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF
BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden AVG), im Zusammenhalt mit Art. 132 Abs 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 106/2016, wird die Beschwerde vom 10.01.2017 mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2016 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Sachverhalt, Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 10.12.2016 stellte Herr Ing. S N (im Folgenden Beschwerdeführer) den Antrag die Stadtgemeinde Deutschlandsberg möge einen Förderungsantrag gemäß der Sonderrichtlinie „Ländliche Entwicklung 2014-2020“ stellen, im Zuge dieser Antragstellung darauf hinweisen, dass es sich um ein betroffenes Berggebiet handle, Förderungsmittel der Sonderrichtlinie „LE 2014-2020“ gemäß Abschnitt 20.5.1 beantragen und die zeitliche Umsetzung definieren.

Mit Schreiben vom 19.06.2017 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein, zumal die Stadtgemeinde Deutschlandsberg nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der gestellten Anträge zur öffentlichen Straße „Uweg“ nachgekommen ist.

II.    Feststellungen

Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 13.07.2017 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Das Stellen von Förderungsanträgen hinsichtlich einer öffentlichen Straße ist eine Angelegenheit der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung.

III.   Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde. Aufgrund der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes erübrigt sich eine weiterführende Beweiswürdigung.

IV.    Erwägungen

In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:

1. Allgemeines

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der
§§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.

2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen

Die entscheidungsrelevanten Normen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetze (im Folgenden VwGVG) lauten wie folgt:

§ 8 VwGVG

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1.       die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2.       die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 9 VwGVG

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer  verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.       das Begehren und

5.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1.       in den Fällen des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid  erlassen hat,

2.       in den Fällen des Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer  verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3.       in den Fällen des Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4.       in den Fällen des Art. 130 Abs 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

5.       in den Fällen des Art. 130 Abs 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs 1 abgelaufen ist.

3. Rechtliche Erwägungen

Die Behörde kann ihre Entscheidungspflicht in einer eine Säumnisbeschwerde ermöglichende Weise nur verletzen, wenn ein zwecks Verfahrenseinleitung oder im Zuge eines bereits anhängigen hoheitlichen Verfahrens gestellter Antrag den Beginn der dafür vom Gesetz vorgesehenen Frist ausgelöst hat. In Angelegenheiten der staatlichen (Privatwirtschaftsverwaltung) Wirtschaftsverwaltung ist demnach die Erhebung einer Säumnisbeschwerde jedenfalls unzulässig (vgl. VwGH 20.03.1984, 83/07/0328).

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem die Entscheidungspflicht begründenden Verwaltungsverfahren zukam. Von einem solchen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn von einer Verwaltungsbehörde über Rechte und Rechtsverhältnisse formgebunden, also mittels Bescheid, abzusprechen ist (vgl. VwGH 22.12.2000, 2000/12/0308).

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen von der belangten Behörde ein Handeln verlangt (das Stellen von Förderungsanträgen), welches nicht als Bescheid gewertet werden kann.

Im Ergebnis gilt es somit festzuhalten, dass Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG bestimmt, dass beschwerdelegitimiert ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann (vgl. Hengstschläger, Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, RZ 1027). Die Beschwerdelegitimation setzt die Parteistellung in der mit Bescheid zu entscheidenden Sache voraus. An einer solchen fehlt es im gegenständlichen Fall, weshalb die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war (vgl. VwGH 03.07.2007, 2006/05/0040).

V.     Mündliche Verhandlung

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung konnte entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass die in Rede stehende Beschwerde zurückzuweisen ist.

VI.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, Förderungsantrag, Privatwirtschaftsverwaltung, Straßenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.80.38.1890.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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