Entscheidungsdatum
21.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2161792-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zl 1111418210/160529311, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 12.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2017, Zl 1111418210/160529311, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 12.01.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten. Sein Cousin sei aufgrund seiner Verweigerung zur Zusammenarbeit mit den Taliban getötet worden.
3. Am 24.05.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
LA: Was war der ausschlaggebende Grund für Ihre Ausreise?
VP: Zwei unbekannte Personen haben mein Auto angehalten. Ich dachte, das sind Passagiere. Sie fingen mit mir zu reden an. Sie sagten, dass sie wüssten, wer ich bin und wo ich wohne. Sie wüssten auch, wer mein Vater sei. Sie meinten, dass sie Hilfe bräuchten, ich etwas in meinem Auto transportieren sollte. Sie waren Mitglieder von Dahesh. Ich habe ihnen gesagt, dass ich darüber nachdenke. Ich ging nach Hause und sprach mit meinem Vater darüber. Er meinte, dass ich ihnen aus dem Weg gehen soll. Er meinte, dass ich zur Polizei gehen soll, falls sie mich nochmals ansprechen.
Ein paar Tage später, mein Auto stand in XXXX beim Bazar. Als ich zum Auto kam, fand ich einen Brief. Ich öffnete den Brief. Ich brachte den Brief zu meinen Vater. In dem Brief stand, dass ich und mein Cousin ihnen helfen müssen. Mein Cousin war ebenfalls der Besitzer des Autos. Der Wagen gehörte uns. Wenn ihr es nicht macht, dann erlauben wir uns, euch zu töten. Das stand im Brief. Ich dachte, dass sie vielleicht die Sache vergessen werden. Cirka 25 Tage später stand mein Wagen wieder am Standplatz. Ich erhielt erneut einen Drohbrief. Ich brachte ihn wieder zu meinem Vater. Mein Vater sagte, dass ich mit dem Brief zur Polizei im Distrikt gehen soll. Bei der Polizei wurde ich nach dem Aussehen der Männer gefragt. Ich erzählte, dass sie lange Bärte haben. Alle drei vier Tage kommen die Polizisten zum Bazar und sie meinten, dass ich ihnen die Personen zeigen soll, falls ich sie sehe. Cirka einen Monat später, ich war auf einer Hochzeit. Etwa um zwei Uhr in der Früh kam ich nach Hause, ich ging schlafen. Um sechs Uhr morgens weckte mich mein Cousin und meinte, dass wir arbeiten gehen müssen. Wir fuhren von zu Hause weg. Ich habe ihm gesagt, dass er heute fährt, da ich müde bin. Ich legte mich auf die Rückbank. Etwa drei Kilometer vor dem Bazar in XXXX kam ein Motorrad nahe zu unserem Wagen und eröffneten Feuer. 8-10 Mal wurde geschossen. Sie waren zu zweit. Mein Cousin wurde auf der linken Brustseite verletzt. Er hat die Kontrolle über das Auto verloren. Wir fuhren gegen einen Baum. Ich habe noch die Motorradgeräusche gehört. Ich versteckte mich im Wagen. Ein paar Minuten später sah ich, dass mein Cousin verletzt ist und blutet. Das Motorrad fuhr weg. Ich stand auf. Auf der anderen Straßenseite waren ein paar Personen, ich bat diese um Hilfe. Sie haben ihn auf die Rückbank eines anderen PKW¿s gelegt. Ich saß neben ihm. Dieser Mann, der uns geführt hat, den kannten wir. Am Weg ins Krankenhaus ist mein Cousin verstorben. Wir haben seinen Leichnam nach Hause zu unserer Familie gebracht. Wir haben ihn begraben. Dann bin ich zu meinem Onkel nach Jalalabad. Mein Vater meinte, dass ich nicht mehr nach Hause kommen soll. Von dort reiste ich dann aus.Ein paar Tage später, mein Auto stand in römisch 40 beim Bazar. Als ich zum Auto kam, fand ich einen Brief. Ich öffnete den Brief. Ich brachte den Brief zu meinen Vater. In dem Brief stand, dass ich und mein Cousin ihnen helfen müssen. Mein Cousin war ebenfalls der Besitzer des Autos. Der Wagen gehörte uns. Wenn ihr es nicht macht, dann erlauben wir uns, euch zu töten. Das stand im Brief. Ich dachte, dass sie vielleicht die Sache vergessen werden. Cirka 25 Tage später stand mein Wagen wieder am Standplatz. Ich erhielt erneut einen Drohbrief. Ich brachte ihn wieder zu meinem Vater. Mein Vater sagte, dass ich mit dem Brief zur Polizei im Distrikt gehen soll. Bei der Polizei wurde ich nach dem Aussehen der Männer gefragt. Ich erzählte, dass sie lange Bärte haben. Alle drei vier Tage kommen die Polizisten zum Bazar und sie meinten, dass ich ihnen die Personen zeigen soll, falls ich sie sehe. Cirka einen Monat später, ich war auf einer Hochzeit. Etwa um zwei Uhr in der Früh kam ich nach Hause, ich ging schlafen. Um sechs Uhr morgens weckte mich mein Cousin und meinte, dass wir arbeiten gehen müssen. Wir fuhren von zu Hause weg. Ich habe ihm gesagt, dass er heute fährt, da ich müde bin. Ich legte mich auf die Rückbank. Etwa drei Kilometer vor dem Bazar in römisch 40 kam ein Motorrad nahe zu unserem Wagen und eröffneten Feuer. 8-10 Mal wurde geschossen. Sie waren zu zweit. Mein Cousin wurde auf der linken Brustseite verletzt. Er hat die Kontrolle über das Auto verloren. Wir fuhren gegen einen Baum. Ich habe noch die Motorradgeräusche gehört. Ich versteckte mich im Wagen. Ein paar Minuten später sah ich, dass mein Cousin verletzt ist und blutet. Das Motorrad fuhr weg. Ich stand auf. Auf der anderen Straßenseite waren ein paar Personen, ich bat diese um Hilfe. Sie haben ihn auf die Rückbank eines anderen PKW¿s gelegt. Ich saß neben ihm. Dieser Mann, der uns geführt hat, den kannten wir. Am Weg ins Krankenhaus ist mein Cousin verstorben. Wir haben seinen Leichnam nach Hause zu unserer Familie gebracht. Wir haben ihn begraben. Dann bin ich zu meinem Onkel nach Jalalabad. Mein Vater meinte, dass ich nicht mehr nach Hause kommen soll. Von dort reiste ich dann aus.
LA: Wann hatten Sie erstmalig Kontakt mit den Ihnen unbekannten Männern?
VP: Ich war auf der Straße, in der Nähe des Dorfes XXXX.VP: Ich war auf der Straße, in der Nähe des Dorfes römisch 40 .
Obige Frage nochmals gestellt!
VP: Etwa zweieinhalb bis drei Monate vor meiner Ausreise. Befragt, ein genaues Datum weiß ich nicht.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.06.2017, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen bzw. in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban aufgefordert worden, Waffen für diese zu transportieren und sei daher ins Blickfeld der Taliban geraten.5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.06.2017, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen bzw. in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban aufgefordert worden, Waffen für diese zu transportieren und sei daher ins Blickfeld der Taliban geraten.
6. Am 12.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
R: Sie haben vor dem BFA bereits ausführlich Ihre Fluchtgeschichte erzählt. Nochmals die Frage: Bleiben Sie dabei? Haben Sie Ergänzungen? Haben Sie neue Fluchtgründe?
BF: Ich habe vollständige und wahrheitsgemäße Angaben vor dem BFA zu meinen Fluchtgründen gemacht.
[...]"
7. In der hg. am 17.01.2018 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor höchst volatil sei. Bei der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur die Sprache Paschtu beherrsche. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie stammt aus der Provinz Nangarhar/Distrikt XXXX. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu; er verfügt über geringe Kenntnisse der Sprache Dari.Der Beschwerdeführer ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie stammt aus der Provinz Nangarhar/Distrikt römisch 40 . Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu; er verfügt über geringe Kenntnisse der Sprache Dari.
Die Eltern, die Geschwister sowie zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits des Beschwerdeführers sind im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers aufhältig; ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in der Stadt Kabul. Zu seiner Familie unterhält der Beschwerdeführer einmal alle zwei Monate Kontakt. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen. Seine Onkel und seine Tanten leben von der Arbeit in der Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Schule sowie arbeitete in der Landwirtschaft und im Baubereich als Tagelöhner. Zudem war der Beschwerdeführer insgesamt vier Jahre als Fahrer tätig, acht Monate lang verwendete der Beschwerdeführer hierfür sein privates Auto.
Der Beschwerdeführer reiste ungefähr im Oktober/November 2015 aus Afghanistan aus, befindet sich seit April 2016 in Österreich und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Seine anderen Cousins, die auf derselben Strecke des Beschwerdeführers als Fahrer tätig waren bzw. sind, hatten bzw. haben auch nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan keine Verfolgungshandlungen und/oder Bedrohungssituationen zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, Waffentransporte für die Taliban durchzuführen, bis heute ein besonderes Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie, insbesondere seiner Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel, rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und unbescholten und finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach, verfügt über keine schriftliche Einstellungszusage und besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau A1.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 21.12.2017)
Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen regis