TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/23 W247 2149424-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2018
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Entscheidungsdatum

23.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W247 2149424-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2018, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die beschwerdeführenden Partei (BF) ist afghanischer Staatsangehörige und der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste spätestens am 24.12.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 24.12.2015 polizeilich erstbefragt wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde die Beschwerdeführer am 30.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache PASHTU niederschriftlich einvernommen.

2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, Afghanistan wegen der Taliban verlassen zu haben und mit dem Leben bedroht worden zu sein, da sie (d.h. der BF und sein Cousin, Anm. d. erkennenden Gerichts) die Regierung über die Taliban informiert hätten. Die Taliban hätten sie töten wollen, weshalb sie schlussendlich geflohen seien. Befragt, was er befürchten würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, gab der BF an, um sein Leben Angst zu haben.2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, Afghanistan wegen der Taliban verlassen zu haben und mit dem Leben bedroht worden zu sein, da sie (d.h. der BF und sein Cousin, Anmerkung d. erkennenden Gerichts) die Regierung über die Taliban informiert hätten. Die Taliban hätten sie töten wollen, weshalb sie schlussendlich geflohen seien. Befragt, was er befürchten würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, gab der BF an, um sein Leben Angst zu haben.

3. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2016 machte der BF geltend, dass er gesund und arbeitsfähig sei und keine Medikamente nehmen würde. Er heiße XXXX , sei in XXXX (Afghanistan) geboren, wo auch alle seine Verwandten leben würden, sei ledig und habe keine Kinder. Hinsichtlich seiner bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jenen vor der Exekutive, gab der BF zusammenfassend an, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe und auch keine Arbeit bekommen habe. Hinsichtlich seiner Gründe die Heimat zu verlassen und befragt danach, warum er nicht zurück nach Afghanistan könne, meinte der BF, dass er von allen "verarscht" worden sei. Wegen seiner Größe sei er zu Hause nicht ernst genommen und belästigt worden. Mehr könne er dazu nicht sagen. Die Frage, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis in Afghanistan gegeben habe, welches ihn zur Ausreise bewogen habe, verneinte er und meinte, er wolle so nicht mehr leben. Nachgefragt, blieb der BF bei seinem nunmehrigen Vorbringen und bestätigte, dass alles korrekt sei und der Wahrheit entspräche. Befragt, was eine Rückkehr nach Afghanistan bedeuten würde, meint der BF: "Tod".3. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2016 machte der BF geltend, dass er gesund und arbeitsfähig sei und keine Medikamente nehmen würde. Er heiße römisch 40 , sei in römisch 40 (Afghanistan) geboren, wo auch alle seine Verwandten leben würden, sei ledig und habe keine Kinder. Hinsichtlich seiner bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jenen vor der Exekutive, gab der BF zusammenfassend an, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe und auch keine Arbeit bekommen habe. Hinsichtlich seiner Gründe die Heimat zu verlassen und befragt danach, warum er nicht zurück nach Afghanistan könne, meinte der BF, dass er von allen "verarscht" worden sei. Wegen seiner Größe sei er zu Hause nicht ernst genommen und belästigt worden. Mehr könne er dazu nicht sagen. Die Frage, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis in Afghanistan gegeben habe, welches ihn zur Ausreise bewogen habe, verneinte er und meinte, er wolle so nicht mehr leben. Nachgefragt, blieb der BF bei seinem nunmehrigen Vorbringen und bestätigte, dass alles korrekt sei und der Wahrheit entspräche. Befragt, was eine Rückkehr nach Afghanistan bedeuten würde, meint der BF: "Tod".

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 03.02.2017 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 03.02.2017 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass nicht festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm vorgebrachten Gründen Afghanistan verlassen habe. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen Afghanistans seien nicht glaubwürdig. Es könne keine (wie auch immer geartete) Gefährdung für den BF im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland festgestellt werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestünde zudem eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Er könnte seinen Lebensunterhalt als alleinstehender Mann in Kabul bestreiten.

Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF nicht am Verfahren zur Feststellung, ob er internationalen oder subsidiären Schutz bräuchte, mitgewirkt habe und somit die in den Raum gestellte Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund der sehr volatilen Sicherheitslage in der Heimatprovinz Paktia habe die belangte Behörde festgestellt, dass der BF zwar nicht in diese Provinz, aber sehr wohl nach Kabul zurückkehren könne um sich dort als alleinstehender, arbeitsfähiger Mann ein Leben aufzubauen.

Eine tatsächliche Verfolgung durch die Taliban habe der BF in seiner Fluchtgeschichte nicht glaubhaft darlegen können. Außerdem habe sich der BF auf eine nicht glaubhafte Diskriminierung seiner Person aufgrund seiner unterdurchschnittlichen Körpergröße berufen. Aufgrund des Fehlens eines in der GFK genannten Grundes sei die Gewährung internationalen Schutzes nicht möglich. Eine IFA für Kabul wurde von belangter Behörde angenommen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 02.03.2018 wurde Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und IV. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingebracht.6. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 02.03.2018 wurde Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingebracht.

Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der BF als Rechtsunkundiger im österreichischen Recht nicht in der Lage gewesen sei, zu beurteilen, welche Angaben für seinen Fall von Bedeutung sind. Wäre bei seiner Befragung angemessen manuduziert worden, wie es den Verfahrensgrundsätzen entsprochen hätte, hätte der BF im Rahmen der Einvernahme nähere Angaben zu den Diskriminierungen seiner Person machen können. Die erfolgte Einvernahme wäre also mangelhaft gewesen. Unter Behauptung der Verwendung mangelhafter Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid wurde von Beschwerdeseite eingewandt, dass sich im angefochtenen Bescheid keine Länderberichte zur Situation körperlich beeinträchtigter Personen in Afghanistan finden. Hätte die belangte Behörde solche Länderberichte in Verbindung mit den Vorbringen des BF einbezogen, hätte sie feststellen müssen, dass dem BF aufgrund seiner Kleinwüchsigkeit in Afghanistan Diskriminierung und Ausgrenzung drohe und somit seine Existenz massiv gefährdet wäre. Des Weiteren brachte die Beschwerdeseite vor, dass der BF die Voraussetzungen für die Asylgewährung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der körperlich Beeinträchtigten erfülle, wobei ihm der afghanische Staat nicht vor asylrelevanter Verfolgung schützen könne und ihm somit seinem Asylantrag stattzugeben wäre. Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge I. den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren, in eventu II. für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zukommt, in eventu III. den hier angefochtenen Bescheid wegen der Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuweisen (§ 66 Abs.2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), sowie IV. feststellen, dass die gem § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist. Sowie V. in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist. VI eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs.1 VwGVG durchzuführen.Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der BF als Rechtsunkundiger im österreichischen Recht nicht in der Lage gewesen sei, zu beurteilen, welche Angaben für seinen Fall von Bedeutung sind. Wäre bei seiner Befragung angemessen manuduziert worden, wie es den Verfahrensgrundsätzen entsprochen hätte, hätte der BF im Rahmen der Einvernahme nähere Angaben zu den Diskriminierungen seiner Person machen können. Die erfolgte Einvernahme wäre also mangelhaft gewesen. Unter Behauptung der Verwendung mangelhafter Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid wurde von Beschwerdeseite eingewandt, dass sich im angefochtenen Bescheid keine Länderberichte zur Situation körperlich beeinträchtigter Personen in Afghanistan finden. Hätte die belangte Behörde solche Länderberichte in Verbindung mit den Vorbringen des BF einbezogen, hätte sie feststellen müssen, dass dem BF aufgrund seiner Kleinwüchsigkeit in Afghanistan Diskriminierung und Ausgrenzung drohe und somit seine Existenz massiv gefährdet wäre. Des Weiteren brachte die Beschwerdeseite vor, dass der BF die Voraussetzungen für die Asylgewährung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der körperlich Beeinträchtigten erfülle, wobei ihm der afghanische Staat nicht vor asylrelevanter Verfolgung schützen könne und ihm somit seinem Asylantrag stattzugeben wäre. Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge römisch eins. den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gewähren, in eventu römisch zwei. für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zukommt, in eventu römisch drei. den hier angefochtenen Bescheid wegen der Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), sowie römisch vier. feststellen, dass die gem Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem BF daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist. Sowie römisch fünf. in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist. römisch sechs eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen.

7. Die Beschwerdevorlagen vom 06.03.2017 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2017 ein.

8. Am 24.05.2017 wurde der BF vom LG Linz nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der Vorhaft und der Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten.

9. Mit Schriftsatz vom 21.12.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgende Berichte

  • -Strichaufzählung
    Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017, Gesamtaktualisierung vom 25.09.2017

  • -Strichaufzählung
    Gutachten Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017

  • -Strichaufzählung
    Gutachten Mag. Karl Mahringer Aktualisierung vom 15.05.2017

und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu bis einlangend zum 12.01.2018 Stellung zu nehmen.

10. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter in seiner Stellungnahme - im Wesentlichen zusammengefasst - vor, dass der BF jahrelanger systematischer Diskriminierung wegen seiner Kleinwüchsigkeit in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Des Weiteren wurden schriftliche Beiträge von ACCORD von September 2017 und des UNO-Flüchtlingshochkommissariates von April 2016 zitiert, die Zugehörigkeit des BF zu einer sozialen Gruppe von Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen behauptet, eine IFA für den BF in casu verneint und weitere Ausführungen der Afghanistan-Spezialistin Friederike STAHLMANN zur aktuellen humanitären Lage in Großstädten (Wohnungsmarkt, Arbeitsmarkt, Kriminalität), insbesondere Kabul, zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage und Beziehungsnetzwerken und fehlenden Hilfsmöglichkeiten dargelegt. Die Beschwerdeseite resümierte, dass auch alleinstehende Rückkehrer ohne soziale Netzwerke aus eigener Kraft ihre Überleben nicht sichern könnten.

11. Am 12.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache PASHTU eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise in Afghanistan aufgehalten haben.

BF: Mein Name ist XXXX , ich kenne mein Geburtsdatum nicht, ich habe keine Bildung. Ich wurde in der Provinz XXXX geboren, im Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Ich bin afghanischer Staatsbürger.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich kenne mein Geburtsdatum nicht, ich habe keine Bildung. Ich wurde in der Provinz römisch 40 geboren, im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Ich bin afghanischer Staatsbürger.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Pashthune und spreche Pashto.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Meine Religion ist der Islam und ich bin Sunnit.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität beweisen?

BF: Nein, ich besitze nichts.

RI: Habe Sie nie solche Dokumente besessen oder sind diese unterwegs verloren gegangen?

BF: Ich hatte nie Dokumente.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF: Ich habe nicht lange die Schule besucht, ich weiß nicht wie lange ich in die Schule gegangen bin. Ich habe keine Bildung. Ich bin in die Schule gegangen, die Lehrer haben mich ausgelacht, ich bin sehr gerne in die Schule gegangen, aber die Mitschüler und die Lehrer haben mich gehänselt. Sie nannten mich immer "Der Kurze". Nein, in Afghanistan bekomme ich keine Arbeit, niemand wird mich auch in eine Arbeit aufnehmen. Man hat mir früher gesagt, dass ich nicht fähig bin zu arbeiten, weil ich so kurz geraten bin.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in Afghanistan auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF: Nein.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und in welcher Stadt?

BF: Meine Verwandten sind alle in XXXX , sonst habe ich niemanden der in einer anderen Provinz in Afghanistan lebt. Mein Vater, meine Mutter, meine zwei jüngeren Brüder, zwei Schwestern von mir sind verheiratet und ich habe vier Schwestern, sind noch zu Hause. Ich habe noch weitere Verwandte, aber sie sind nicht gut mit uns.BF: Meine Verwandten sind alle in römisch 40 , sonst habe ich niemanden der in einer anderen Provinz in Afghanistan lebt. Mein Vater, meine Mutter, meine zwei jüngeren Brüder, zwei Schwestern von mir sind verheiratet und ich habe vier Schwestern, sind noch zu Hause. Ich habe noch weitere Verwandte, aber sie sind nicht gut mit uns.

RI: Haben Sie regelmäßigen Kontakt zu diesen Verwandten? Wenn ja, wie und wie oft?

BF: Seit längerem kann ich meine Familie nicht erreichen. Ich habe versucht meine Familie drei Mal anzurufen. Es hat nicht geklappt und meine Familie hat auch kein Facebook.

RI: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie?

BF: Seit einem Jahr. In unserem Dorf funktionieren die Telefonnetze nicht immer.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Afghanistans leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF: Ich habe in Österreich noch einen Cousin väterlicherseits. Er wollte mich heute begleiten, aber er hat heute eine Prüfung und konnte deswegen nicht mit mir mitkommen.

RI: Der Cousin von Ihnen, der in Österreich wohnt, ist das der Herr XXXX?

BF: Ja.

RI: Planen Ihre in Afghanistan lebenden Verwandten auch nach Österreich zu kommen?

BF: Das weiß ich nicht. Mir haben sie davon nichts erzählt.

RI: Sind Sie verheiratet, befinden Sie sich in einer Lebensgemeinschaft? Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

BF: Seit zweieinhalb oder drei Jahren bin ich in Österreich.

RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan in 2015 wieder einmal in Afghanistan gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF: Nein.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF: Mein Problem ist, dass jeder mich ausgelacht hat. Ich wurde wegen meiner Größe gehänselt, sogar Lehrer lachten mich aus und die Mitschüler auch. Die Lehrer nannten mich "Der Kurze" und die Schüler lachten. Ich wollte gerne etwas lernen. Auch wenn ich in ein Geschäft gegangen bin um etwas einzukaufen, lachten mich die Leute aus. Viele Personen sind auch mir hinterhergelaufen und wollten mich verjagen. Ich wurde belästigt. Auch hier in Österreich belästigen mich die Leute. Hier werde ich sowohl von Afghanen als auch Österreichern diskriminiert. Jeder nennt mich das Kind.

RI: Wie äußert sich die Diskriminierung Ihrer Person?

BF: In Afghanistan hat man mich ausgelacht, man sagte mir, dass niemand bereit sein wird, seine Tochter mit mir zu verheiraten.

RI: Sind Sie in Afghanistan auf Grund Ihrer Größe auch angegriffen oder körperlich bedroht worden?

BF: Ja. Man sagte mir, dass ich nicht fähig bin zu arbeiten, ich sei viel zu klein. Außerdem wird auch niemand dort mich heiraten.

RI: Meine Frage an Sie: Hat es in Afghanistan jemals gegen Ihre Person gerichtet eine konkrete Bedrohungssituation gegeben?

BF: Die zivile Bevölkerung in Afghanistan hat mich ausgelacht und sagte mir, ich solle Anschläge verüben, damit ich zumindest ins Paradies komme.

RI: Welche Person hat Sie aufgefordert Anschläge zu verüben?

BF: Die Dorfbewohner. Sie sagten, ich würde sowieso nicht heiraten und ein Leben aufbauen können. Ich soll einen Anschlag verüben, damit ich als Märtyrer ins Paradies komme.

RI: Gegen wen sollten Sie einen Anschlag verüben?

BF: Die Dorfbewohner sagten, da ich keine anderen Fähigkeiten habe und auf Grund meiner Größe auch keiner Arbeit nachgehen kann, soll ich einen Anschlag verüben, damit ich zumindest als Märtyrer ins Paradies komme.

RI: Meine konkrete Frage ist, wer hat Sie aufgefordert einen Anschlag zu verüben und gegen wen sollten Sie den Anschlag verüben?

BF: Die Taliban aus dem Dorf sagten mir, ich soll einen Anschlag verüben, damit ich ins Paradies komme.

RI: Und gegen wen?

BF: Gegen unsere eigenen Leute.

RI: Gegen welche Leute?

BF: Gegen meine Verwandte, mit denen verstehen wir uns nicht so gut. Die Dorfbewohner sagten, ich soll eine Weste tragen und mich in die Luft sprengen.

RI: Um welche Verwandte geht es da genau?

BF: Cousins väterlicherseits. Sie leben im Nachbardorf.

RI: Warum sollten die Taliban in Ihrem Dorf daran interessiert sein, dass Sie gegen Ihre eigenen Cousins einen Sprengstoffanschlag verüben?

BF: Die Taliban sagten mir, ich kann mir sowieso kein Leben aufbauen, ich soll einen Anschlag verüben. Ob ich Verwandte, Ungläubige oder Amerikaner töte, spiele keine Rolle. Ich würde auf jeden Fall ins Paradies kommen.

RI: Wann sind Sie von den Taliban kontaktiert worden, mit dem Auftrag einen Sprengstoffanschlag zu verüben?

BF: Ich bin seit drei Jahren in Österreich, davor haben mir die Taliban das gesagt. Ich kann mich aber auch leider nicht ganz genau erinnern wann das war. Mein Rechtsberater kennt meine Geschichte, das was ich wusste, habe ich ihm gesagt. Ich habe auch von der heutigen Verhandlung angenommen, dass sie um 12:00 Uhr stattfindet. Kurz vor 10:00 hat mein Rechtsberater angerufen und gesagt, dass die Verhandlung früher stattfindet.

RI: Kehren wir bitte zurück zu Ihrem Fluchtvorbringen. Wie war der Name des Talib, der Sie zum Anschlag aufgefordert hat?

BF: Ich kenne den Namen des Talibs nicht. Dort gibt es hunderte von Taliban. Unser Dorf ist voller Taliben.

RI: Kannten Sie den Mann, der Sie kontaktiert hat?

BF: Nein.

RI: Ist das ein großes Dorf in dem Sie gelebt haben?

BF: Nein, es ist ein kleines Dorf, und zugänglich für die Taliban.

RI: Haben Sie den Talib schon davor gekannt oder gesehen, oder haben Sie Ihn zum ersten Mal gesehen, als er Sie zum Anschlag aufgefordert hat?

BF: Ich hatte Ihn gesehen. Die Taliban sind Tag und Nacht im Dorf unterwegs.

RI: Wurden Sie öfter aufgefordert einen Anschlag auszuüben oder war das einmal?

BF: Nur einmal.

RI: Wurden Sie nur von einem Talib aufgefordert den Anschlag zu verüben oder waren es mehrere?

BF: Ich wurde von einem Talib aufgefordert. Im Dorf gibt es aber sehr viele.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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