TE Vwgh Beschluss 2018/2/8 Ra 2018/01/0044

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Veröffentlicht am 08.02.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §68;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs6a;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des K A in S, vertreten durch Mag. Georg Karl Burger, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Mühlweg 65, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2017, Zl. I417 2014580-2/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24. November 2017 die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom 7. Dezember 2017 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit führt die Revision aus, dass eine Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht unterbleiben könne, wenn die Angaben eines Asylwerbers im Falle ihres Zutreffens einen Fluchtgrund darstellten, weil in diesem Fall nicht von einer klaren Aktenlage ausgegangen werden dürfe. Das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen (Hinweis auf VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059, betreffend Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG).

8 Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen (VwGH 10.12.2015, Ra 2015/20/0040, mwN) - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG, folgt. Dass das BVwG von den in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; 19.9.2017, Ra 2017/01/0281).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010044.L00

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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