TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/16 VGW-151/016/12100/2017

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Veröffentlicht am 16.02.2018
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Entscheidungsdatum

16.02.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §54 Abs1
NAG §54 Abs7
NAG §55

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des M. S., geb. am ...1988, indischer Staatsangehöriger, wohnhaft in St.-straße, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 24.8.2017 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 26.7.2017, ZI. MA35-9/3131052-01, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 1.7.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011 zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I.       Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren gemäß § 55 Abs. 6 erster Satz NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017 eingestellt wird.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 26.7.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 1.7.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG -zusammengefasst - mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, weil es sich bei seiner, mit einer rumänischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 54 Abs. 7 iVm § 30 Abs. 1 NAG handle.

Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführers vom 24.8.2017, in welcher die Annahme einer Aufenthaltsehe bestritten und die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages begehrt wird.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 1.9.2017) vor.

Das Verwaltungsgericht Wien nahm am 4.9.2017 Einsicht in öffentliche Register (Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenbank, Zentrales Fremdenregister, Strafregister der Republik Österreich, AMS-Portal, Gewerbeinformationssytem Austria, Firmenbuch).

Einem hg. Ersuchen vom 5.9.2017 nachkommend, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Eingabe vom 13.9.2017 den da. zur „IFA-Zahl" 1047196106 geführten Verwaltungsakt zum Beschwerdeführer.

Einem weiteren hg. Ersuchen vom 5.9.2017 folgend, übersendete die Landespolizeidirektion Wien mit Eingabe vom 15.9.2017 den da. zur ZI. B6/241153/2016 geführten Verwaltungsakt zum Beschwerdeführer.

Einem weiteren hg. Ersuchen vom 5.9.2017 entsprechend, legte das Bezirksgericht ... mit Eingabe vom 2.10.2017 den dg. zur ZI. ... geführten Akt in der Strafgerichtssache des Beschwerdeführers vor.

Mit Eingabe vom 14.12.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines dg. Erkenntnisses vom 5.12.2017, mit welchem eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.11.2017, mit dem ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängt worden war, abgewiesen wurde.

Dieses Erkenntnis wurde allen Verfahrensparteien mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14.12.2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen jeweils Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung hiezu schriftlich Stellung zu nehmen. Bis zuletzt ist jedoch keine Stellungnahme erfolgt.

Im Rahmen einer fernmündlichen Auskunft vom 8.2.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen o.a. Erkenntnis vom 5.12.2017 kein Rechtsmittel erhoben worden sei und jenes Erkenntnis daher am 22.1.2018 in Rechtskraft erwachsen sei.

Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden - entscheidungserheblichen -Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer, ein am ...1988 geborener indischer Staatsangehöriger, ehelichte am 30.4.2016 in H. (NÖ) die rumänische Staatsangehörige Ma. R., geb. am ...1987. Er brachte sodann am 1.7.2016 bei der belangten Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG ein.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 8.3.2017, ZI. ..., wurde der Beschwerdeführer wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 1 und 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen ä EUR 4,- bzw. im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.

Mit nunmehr angefochtenem - Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 26.7.2017 wurde der Antrag vom 1.7.2016 wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 54 Abs. 7 iVm § 30 Abs. 1 NAG zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.11.2017, ZI. 1047196106-171105295, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer am 20.11.2017 (einlangend) das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.12.2017 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Jenes Erkenntnis wurde hienach nicht mit Rechtsmitteln bekämpft und erwuchs am 22.1.2018 in Rechtskraft.

Zur Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich auf den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der obzitierten im Beschwerdeverfahren beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie auf dem Inhalt des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der fernmündlichen Auskunft vom 8.2.2018. Es bestehen hg. keine Zweifel an der Vollständigkeit, Echtheit und Richtigkeit des entscheidungsrelevanten Akteninhaltes. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich zum ergänzten Akteninhalt Stellung zu nehmen, wovon jedoch bis dato kein Gebrauch gemacht wurde. Der hier relevante Sachverhalt steht damit abschließend fest.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014).

Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), sodass Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Stadium des Beschwerdeverfahrens beachtlich und vom Amts wegen aufzugreifen sind.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, lauten in ihrer geltenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 - auszugsweise - wie folgt:

„Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) - (6) [...]

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des

Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

       (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

         (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

         (4), (5) […]

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Hieraus folgt für den vorliegenden Fall:

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Angehörige eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers sind, auf Antrag eine Aufenthaltskarte auszustellen. Ihr Aufenthalts- und Niederlassungsrecht gründet sich nicht auf nationalen Normen, sondern auf unmittelbar anwendbarem Unionsrecht. Die Bescheinigung dieses Aufenthaltsrechtes in Form einer Aufenthaltskarte hat bloß deklarative Bedeutung (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137, mwN).

Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt den Angehörigen von EWR-Bürgern im Sinne des § 54 leg. cit. jenes Aufenthaltsrecht so lange zu, als die in zuletzt genannter Bestimmung angeführten Voraussetzungen zutreffen. Folgelogisch sieht § 55 Abs. 2 leg. cit. eine diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit durch die Behörde vor, die im Instanzenzug gleichsam vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen ist.

Nach § 55 Abs. 6 NAG ist ein Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltskarte einzustellen, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Antragsteller in Rechtskraft erwächst. Hiezu zählt u.a. die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 67 FPG (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0078).

Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.11.2017 gemäß § 67 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. Diese Entscheidung wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.12.2017 bestätigt und erwuchs jenes Erkenntnis am 22.1.2018 in Rechtskraft.

Es liegt sohin eine rk. aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 55 Abs. 6 NAG vor.

Im Übrigen gelangt im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 7 NAG - d.h. etwa bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe - das Prozedere des § 55 Abs. 3 leg. cit. nicht zur Anwendung (vgl. Abs. 3 dritter Satz par. cit.). Dennoch ist festzustellen, dass im konkreten Fall gerade die zuständige Fremdenpolizeibehörde über die hier interessierende aufenthaltsbeendende Maßnahme entschieden hat (vgl. hiezu erneut VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0078).

Vor dem Hintergrund des seit Erlassung des angefochtenen Bescheides solcherart geänderten, nunmehr maßgeblichen Sachverhaltes (siehe oben) hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis das gegenständliche Verfahren gemäß § 55 Abs. 6 erster Satz NAG einzustellen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zum ergänzten Akteninhalt Stellung zu nehmen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht haben.

Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn Art. 6 EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).

Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor.

So blieb der entscheidungserhebliche Sachverhalt letztlich unbestritten, hat der Beschwerdeführer keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen und waren im Ergebnis anhand der vorliegenden Beweise bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären. Daher stehen hier weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. hiezu etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speit [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).

Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. zB VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Schlagworte

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, Aufenthaltskarte, deklarative Wirkung, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Aufenthaltsverbot, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.016.12100.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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