TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/3 99/03/0260

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des A B in Wien, vertreten durch Dr. Roland Hubinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rennweg 24/6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 21. Juni 1999, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998-86, betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 für die Zeit vom 15. Jänner 1999 bis 14. Februar 1999 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die für den 15. Jänner 1999 vorgeschriebene Kontrollmeldung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht eingehalten und sich erst am 15. Februar 1999 wieder gemeldet habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Wesentlichen der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/03/0354, entschiedenen Rechtssache. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt daher der Hinweis auf dieses Erkenntnis.

Es war somit auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 2000, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 3. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030260.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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