Entscheidungsdatum
26.02.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L518 2101897-3/13E
L518 2101889-3/7E
L518 2184659-1/12E
L518 2101891-3/9E
L518 2101895-3/9E
schriftliche ausfertigung des am 05.02.2018 mündlich verkündeten erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, alle vertreten durch Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zlen XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX (richtig ist: Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Armenien, alle vertreten durch Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2018, Zlen römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 (richtig ist: Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 68 AVG, §§ 57, 55, 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, AVG, Paragraphen 57, 55, 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Da im Rahmen der mündlichen Urteilsverkündung irrtümlicherweise die falschen Aktenzahlen der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgehalten wurden, erfolgte die gekürzte Urteilsausfertigung mit der Maßgabe der nunmehr berichtigten Aktenzahlen.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mündliche Verkündung, Prozesshindernis derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L518.2101889.3.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018