TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/27 W198 2168947-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2018
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Entscheidungsdatum

27.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W198 2168947-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF.,Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF.,

§ 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 19.03.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.03.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass die Taliban seinen Vater, der Polizeibeamter sei, bedroht hätten. Er hätte entweder die Seiten wechseln und für die Taliban arbeiten sollen oder es würde die ganze Familie ausgelöscht werden. Die Taliban hätten die ganze Familie töten wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer nach Europa geschickt, weil er ihn nicht mehr schützen habe können.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 26.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt habe. Seine Familie habe ein eigenes Haus dort. Seine ganze Familie lebe noch in Kabul. Der Beschwerdeführer habe neun Jahre lang die Schule besucht. Vor ca. einem Jahr und drei Monaten habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater als Bataillonskommandant bei der afghanischen Nationalarmee in XXXX beschäftigt sei. Die Taliban hätten von ihm verlangt, nicht mehr gegen sie zu kämpfen. Sein Vater habe jedoch weiter gegen die Taliban gekämpft. Als sein Vater mit zwei Soldarten per Auto unterwegs nach Kabul gewesen sei, sei das Auto von den Taliban angegriffen worden. Das Auto sei zerstört worden, aber sein Vater sei heil nach Kabul gekommen. Dieser Vorfall habe sich ca. ein oder zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ereignet. Der Beschwerdeführer selbst sei mit den Taliban nicht in Kontakt gekommen. Befragt, wieso seine Familie nach wie vor in Kabul leben könne, gab er an, dass alle Angst hätten, aber weil der Beschwerdeführer der Älteste sei, sei er nach Österreich gekommen um seine Familie hierher zu holen. Ein weiterer Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei eine Feindschaft mit einem Onkel seines Vaters. Nach dem Tod des Großvaters des Beschwerdeführers habe dieser Onkel die Erbschaft beanspruchen wollen und seitdem gebe es eine Feindschaft. Es habe ein Jirga stattgefunden, die zu Gunsten der Familie des Vaters des Beschwerdeführers entschieden worden sei. Der Onkel gebe jedoch noch immer keine Ruhe und drohe der Familie noch immer am Telefon. Einmal habe er den Cousin des Beschwerdeführers entführt und die Grundstücke verlangt. Nach 13 Tagen sei jener mit Hilfe der Polizei befreit worden. Befragt, was dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab er an, dass er Angst vor dem Onkel seines Vaters sowie vor den Taliban hätte.3. Der Beschwerdeführer wurde am 26.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt habe. Seine Familie habe ein eigenes Haus dort. Seine ganze Familie lebe noch in Kabul. Der Beschwerdeführer habe neun Jahre lang die Schule besucht. Vor ca. einem Jahr und drei Monaten habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater als Bataillonskommandant bei der afghanischen Nationalarmee in römisch 40 beschäftigt sei. Die Taliban hätten von ihm verlangt, nicht mehr gegen sie zu kämpfen. Sein Vater habe jedoch weiter gegen die Taliban gekämpft. Als sein Vater mit zwei Soldarten per Auto unterwegs nach Kabul gewesen sei, sei das Auto von den Taliban angegriffen worden. Das Auto sei zerstört worden, aber sein Vater sei heil nach Kabul gekommen. Dieser Vorfall habe sich ca. ein oder zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ereignet. Der Beschwerdeführer selbst sei mit den Taliban nicht in Kontakt gekommen. Befragt, wieso seine Familie nach wie vor in Kabul leben könne, gab er an, dass alle Angst hätten, aber weil der Beschwerdeführer der Älteste sei, sei er nach Österreich gekommen um seine Familie hierher zu holen. Ein weiterer Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei eine Feindschaft mit einem Onkel seines Vaters. Nach dem Tod des Großvaters des Beschwerdeführers habe dieser Onkel die Erbschaft beanspruchen wollen und seitdem gebe es eine Feindschaft. Es habe ein Jirga stattgefunden, die zu Gunsten der Familie des Vaters des Beschwerdeführers entschieden worden sei. Der Onkel gebe jedoch noch immer keine Ruhe und drohe der Familie noch immer am Telefon. Einmal habe er den Cousin des Beschwerdeführers entführt und die Grundstücke verlangt. Nach 13 Tagen sei jener mit Hilfe der Polizei befreit worden. Befragt, was dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab er an, dass er Angst vor dem Onkel seines Vaters sowie vor den Taliban hätte.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm

§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Da dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe und er über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfüge, sei ihm eine Rückkehr nach Kabul möglich.

5. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einerseits von den Taliban bedroht werde, da sein Vater für die afghanische Nationalarmee arbeite und ihm deshalb von den Taliban eine ihrer Weltanschauung oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Der Beschwerdeführer werde von den Taliban aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der männlichen Familienmitglieder seines Vaters" verfolgt. Andererseits handle es sich bei der Problematik mit der Bedrohung durch die Familienangehörigen des Vaters des Beschwerdeführers um eine Verfolgung aufgrund von Blutrache, wobei der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Sippenhaftung von der Verfolgung betroffen sei. Er habe sich aufgrund der Verfolgung durch die Taliban und durch die Angehörigen seines Vaters gezwungen gefühlt, Afghanistan zu verlassen. Als ältester Sohn seines Vaters befinde er sich in einer besonders prekären Situation. In weiterer Folge wurden diverse Länderberichte angeführt. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Feststellungen im Bescheid, wonach Kabul als relativ sicher einzustufen sei, nicht nachvollziehbar seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Provinz Kabul trotz derzeitiger Kontrolle der afghanischen Regierung in der Lage sei, die Sicherheitssituation soweit zu normalisieren, dass von einer menschenwürdigen Versorgung der dort lebenden Menschen zu sprechen sei. Es wurden weitere Länderberichte zur Situation in Kabul angeführt.5. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einerseits von den Taliban bedroht werde, da sein Vater für die afghanische Nationalarmee arbeite und ihm deshalb von den Taliban eine ihrer Weltanschauung oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Der Beschwerdeführer werde von den Taliban aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der männlichen Familienmitglieder seines Vaters" verfolgt. Andererseits handle es sich bei der Problematik mit der Bedrohung durch die Familienangehörigen des Vaters des Beschwerdeführers um eine Verfolgung aufgrund von Blutrache, wobei der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Sippenhaftung von der Verfolgung betroffen sei. Er habe sich aufgrund der Verfolgung durch die Taliban und durch die Angehörigen seines Vaters gezwungen gefühlt, Afghanistan zu verlassen. Als ältester Sohn seines Vaters befinde er sich in einer besonders prekären Situation. In weiterer Folge wurden diverse Länderberichte angeführt. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Feststellungen im Bescheid, wonach Kabul als relativ sicher einzustufen sei, nicht nachvollziehbar seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Provinz Kabul trotz derzeitiger Kontrolle der afghanischen Regierung in der Lage sei, die Sicherheitssituation soweit zu normalisieren, dass von einer menschenwürdigen Versorgung der dort lebenden Menschen zu sprechen sei. Es wurden weitere Länderberichte zur Situation in Kabul angeführt.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 28.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 02.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, mit welcher eine Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung übermittelt wurde.

8. Am 14.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 25.01.2018 zu Zl. XXXX ein.8. Am 14.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 25.01.2018 zu Zl. römisch 40 ein.

9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 21.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in Kabul aufhältig seien. Sein Vater lebe in XXXX . Der Beschwerdeführer habe zuletzt Ende Dezember 2017 Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Er gab weiters an, dass er neun Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht habe. Er habe nicht gearbeitet, sondern vom Gehalt seines Vaters gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban seinen Vater aufgefordert hätten, seine Arbeit bei der afghanischen Nationalarmee zu kündigen und stattdessen mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Taliban hätten gedroht, der Familie etwas anzutun, wenn der Vater des Beschwerdeführers nicht mit ihnen zusammenarbeite. Da der Beschwerdeführer der Älteste sei, sei sein Leben besonders in Gefahr gewesen. Ein weiterer Fluchtgrund sei, dass der Onkel des Vaters des Beschwerdeführers nach dem Tod des Großvaters des Beschwerdeführers Anspruch auf die Grundstücke des Großvaters erhoben habe. Es sei zum Streit zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Onkel gekommen. In der Folge habe es eine Versammlung der Dorfältesten gegeben. XXXX XXXX habe die Interessen des Vaters des Beschwerdeführers vertreten. Nach wenigen Tagen habe man XXXX überfallen und erschossen. Es werde vermutet, dass er von Seiten des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers umgebracht worden sei. Danach habe sich die Versammlung, die diesen Grundstückstreit entscheiden sollte, aufgelöst und sei der Grundstückstreit nicht entschieden worden. Der Onkel des Vaters des Beschwerdeführers habe dann den Cousin des Beschwerdeführers entführt. Der Vater des Beschwerdeführers habe mit Hilfe der Polizei den Cousin des Beschwerdeführers befreit. Der Onkel des Vaters des Beschwerdeführers habe gedroht, auch den Beschwerdeführer zu entführen. Zumal der Vater des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer nicht mehr schützen habe können, habe der Beschwerdeführer Afghanistan schließlich verlassen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer den Fluchtgrund der Feindschaft mit dem Onkel seines Vaters nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnte, gab er an, dass er dort keine Zeit gehabt habe. Der Beschwerdeführer führte nunmehr weiters aus, dass zwei seiner Brüder sowie seine Cousins aufgrund des Familienstreits nach Nimrus gegangen seien und nicht mehr in Kabul wohnen würden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan jemals persönlich bedroht worden sei, gab er an, dass er nicht direkt bedroht worden sei; sein Vater habe aber immer gesagt, dass er aufpassen solle, dass er nicht umgebracht werde. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor dem Onkel seines Vaters, da die Streitereien noch weiter andauern, sowie Angst vor den Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters.Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in Kabul aufhältig seien. Sein Vater lebe in römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe zuletzt Ende Dezember 2017 Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Er gab weiters an, dass er neun Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht habe. Er habe nicht gearbeitet, sondern vom Gehalt seines Vaters gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban seinen Vater aufgefordert hätten, seine Arbeit bei der afghanischen Nationalarmee zu kündigen und stattdessen mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Taliban hätten gedroht, der Familie etwas anzutun, wenn der Vater des Beschwerdeführers nicht mit ihnen zusammenarbeite. Da der Beschwerdeführer der Älteste sei, sei sein Leben besonders in Gefahr gewesen. Ein weiterer Fluchtgrund sei, dass der Onkel des Vaters des Beschwerdeführers nach dem Tod des Großvaters des Beschwerdeführers Anspruch auf die Grundstücke des Großvaters erhoben habe. Es sei zum Streit zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Onkel gekommen. In der Folge habe es eine Versammlung der Dorfältesten gegeben. römisch 40 römisch 40 habe die Interessen des Vaters des Beschwerdeführers vertreten. Nach wenigen Tagen habe man römisch 40 überfallen und erschossen. Es werde vermutet, dass er von Seiten des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers umgebracht worden sei. Danach habe sich die Versammlung, die diesen Grundstückstreit entscheiden sollte, aufgelöst und sei der Grundstückstreit nicht entschieden worden. Der Onkel des Vaters des Beschwerdeführers habe dann den Cousin des Beschwerdeführers entführt. Der Vater des Beschwerdeführers habe mit Hilfe der Polizei den Cousin des Beschwerdeführers befreit. Der Onkel des Vaters des Beschwerdeführers habe gedroht, auch den Beschwerdeführer zu entführen. Zumal der Vater des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer nicht mehr schützen habe können, habe der Beschwerdeführer Afghanistan schließlich verlassen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer den Fluchtgrund der Feindschaft mit dem Onkel seines Vaters nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnte, gab er an, dass er dort keine Zeit gehabt habe. Der Beschwerdeführer führte nunmehr weiters aus, dass zwei seiner Brüder sowie seine Cousins aufgrund des Familienstreits nach Nimrus gegangen seien und nicht mehr in Kabul wohnen würden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan jemals persönlich bedroht worden sei, gab er an, dass er nicht direkt bedroht worden sei; sein Vater habe aber immer gesagt, dass er aufpassen solle, dass er nicht umgebracht werde. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor dem Onkel seines Vaters, da die Streitereien noch weiter andauern, sowie Angst vor den Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren am 21.03.1999, aus Kabul stammend, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist ledig. Seine Mutter sowie seine Geschwister leben nach wie vor an der Heimatadresse des Beschwerdeführers in Kabul. Sein Vater ist teilweise in XXXX und XXXX aufhältig, kommt jedoch auch regelmäßig nach Kabul. Der Beschwerdeführer hat weiters mehrere Onkel und Tanten, die in Kabul leben. Der Beschwerdeführer ist Paschtune, sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht. Er hat nicht gearbeitet, sondern vom Geld seines Vaters gelebt. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren am 21.03.1999, aus Kabul stammend, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist ledig. Seine Mutter sowie seine Geschwister leben nach wie vor an der Heimatadresse des Beschwerdeführers in Kabul. Sein Vater ist teilweise in römisch 40 und römisch 40 aufhältig, kommt jedoch auch regelmäßig nach Kabul. Der Beschwerdeführer hat weiters mehrere Onkel und Tanten, die in Kabul leben. Der Beschwerdeführer ist Paschtune, sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht. Er hat nicht gearbeitet, sondern vom Geld seines Vaters gelebt. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 19.03.2016 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörigen und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat ab November 2016 als Schüler die Übergangsstufe für Flüchtlinge an der Höheren Lehranstalt und Fachschule für wirtschaftliche Berufe in XXXX besucht und hat einen Aufnahmebescheid der Fachschule für wirtschaftliche Berufe für das Schuljahr 2017/2018 erhalten. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 19.03.2016 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörigen und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat ab November 2016 als Schüler die Übergangsstufe für Flüchtlinge an der Höheren Lehranstalt und Fachschule für wirtschaftliche Berufe in römisch 40 besucht und hat einen Aufnahmebescheid der Fachschule für wirtschaftliche Berufe für das Schuljahr 2017/2018 erhalten. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

1.2. Zum Fluchtgrund

Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des Beschwerdeführers festgestellt werden. Eine individuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch die Taliban bzw. durch den Onkel seines Vaters ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017) - (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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