Entscheidungsdatum
27.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2139787-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, aus XXXX im Bundesstaat XXXX , Indien zu kommen, ledig zu sein und der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi anzugehören. Er habe in XXXX 12 Jahre lang die Schule besucht und spreche neben Punjabi auch Hindi und Englisch.2. In der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, aus römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 , Indien zu kommen, ledig zu sein und der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi anzugehören. Er habe in römisch 40 12 Jahre lang die Schule besucht und spreche neben Punjabi auch Hindi und Englisch.
Der BF habe sein Land am XXXX schlepperunterstützt mittels Flugzeug nach XXXX verlassen und reiste von dort am Landweg bis Österreich.Der BF habe sein Land am römisch 40 schlepperunterstützt mittels Flugzeug nach römisch 40 verlassen und reiste von dort am Landweg bis Österreich.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll, dass es einen Ackerlandstreit zwischen seiner Familie und einer anderen Familie aus dem Dorf gegeben habe und es deshalb zu mehreren Auseinandersetzungen gekommen sei. Er sei mehrmals von dieser Familie attackiert und verletzt worden. Im XXXX sei sein Bruder von dieser Familie ermordet worden. Seine Eltern seien auch geflüchtet, doch wisse der BF nicht wohin. Die gegnerische Familie sei reich und habe viele Kontakte. Der BF habe Angst um sein Leben bekommen und deshalb sein Heimatland verlassen.Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll, dass es einen Ackerlandstreit zwischen seiner Familie und einer anderen Familie aus dem Dorf gegeben habe und es deshalb zu mehreren Auseinandersetzungen gekommen sei. Er sei mehrmals von dieser Familie attackiert und verletzt worden. Im römisch 40 sei sein Bruder von dieser Familie ermordet worden. Seine Eltern seien auch geflüchtet, doch wisse der BF nicht wohin. Die gegnerische Familie sei reich und habe viele Kontakte. Der BF habe Angst um sein Leben bekommen und deshalb sein Heimatland verlassen.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor BFA am XXXX gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er gehöre der Volksgruppe der Rajput und der Religion der Sikh an.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor BFA am römisch 40 gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er gehöre der Volksgruppe der Rajput und der Religion der Sikh an.
In Österreich lebe er mit zwei weiteren Landsleuten in einer Gemeinschaftswohnung in XXXX . Er sei ledig und habe keine minderjährigen Kinder oder sonstige Obsorgepflichten.In Österreich lebe er mit zwei weiteren Landsleuten in einer Gemeinschaftswohnung in römisch 40 . Er sei ledig und habe keine minderjährigen Kinder oder sonstige Obsorgepflichten.
Im Heimatland würden seine Eltern leben. Sein Bruder sei Anfang 2015 gestorben. In Österreich verfüge er über keine Familienangehörigen.
In Indien habe er in XXXX , Kreis XXXX im Bezirk XXXX gelebt und habe seinen Lebensunterhalt als Landwirt bestritten. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule und 2 Jahre lang das College besucht.In Indien habe er in römisch 40 , Kreis römisch 40 im Bezirk römisch 40 gelebt und habe seinen Lebensunterhalt als Landwirt bestritten. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule und 2 Jahre lang das College besucht.
In Österreich habe er keinen Deutschkurs besucht. Seine Miete betrage EUR 160,- und bezahle er diese durch seine Tätigkeit als Zeitungsverteiler, wobei er seit einem Monat arbeitslos sei. Zuvor habe er ca. EUR 500,- monatlich verdient.
Befragt nach seinem Tagesablauf in Österreich gab der BF an, immer zu Hause zu sein. Er habe keine österreichischen Freunde.
Er habe sein Heimatland am XXXX verlassen. Er habe die Reise durch Ersparnisse und Grundstücksverkäufe finanziert und mit Hilfe eines Schleppers organisiert.Er habe sein Heimatland am römisch 40 verlassen. Er habe die Reise durch Ersparnisse und Grundstücksverkäufe finanziert und mit Hilfe eines Schleppers organisiert.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass im Nachbarsdorf XXXX , welches ca. 1 km entfernt vom Dorf des BF liege, ein Landwirt namens XXXX gewohnt habe. Dieser habe einen Teil ihrer Landwirtschaft gewaltsam wegzunehmen versucht und habe es einige Male Streit gegeben. Einmal habe der Dorfvorsteher mit mehreren Leuten interveniert und gemeint, dass die Entscheidung ungefähr ein Monat dauere. XXXX habe aber gleich eine Entscheidung gewollt und habe mit dem BF gestritten und ihn geschlagen. Der BF habe dadurch eine kleine Narbe an seiner linken Gesichtshälfte neben dem Auge davongetragen. Der BF habe sodann Anzeige bei der Polizei in der Dienststelle XXXX erstattet. XXXX sei mit dem Oberkommissar befreundet gewesen und habe die Polizei daher nichts unternommen. Die Polizei habe den BF sogar beschuldigt, dass er am Streit selber schuld gewesen sei. Der BF sei einmal im XXXX festgenommen und von der Polizei geschlagen worden. Im XXXX hätten sie seinen Bruder schwer verletzt und sei dieser durch diese Verletzungen XXXX gestorben. Der BF habe sich zu dieser Zeit in XXXX aufgehalten und habe dort auch den Schlepper getroffen, der die Reise organisiert habe.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass im Nachbarsdorf römisch 40 , welches ca. 1 km entfernt vom Dorf des BF liege, ein Landwirt namens römisch 40 gewohnt habe. Dieser habe einen Teil ihrer Landwirtschaft gewaltsam wegzunehmen versucht und habe es einige Male Streit gegeben. Einmal habe der Dorfvorsteher mit mehreren Leuten interveniert und gemeint, dass die Entscheidung ungefähr ein Monat dauere. römisch 40 habe aber gleich eine Entscheidung gewollt und habe mit dem BF gestritten und ihn geschlagen. Der BF habe dadurch eine kleine Narbe an seiner linken Gesichtshälfte neben dem Auge davongetragen. Der BF habe sodann Anzeige bei der Polizei in der Dienststelle römisch 40 erstattet. römisch 40 sei mit dem Oberkommissar befreundet gewesen und habe die Polizei daher nichts unternommen. Die Polizei habe den BF sogar beschuldigt, dass er am Streit selber schuld gewesen sei. Der BF sei einmal im römisch 40 festgenommen und von der Polizei geschlagen worden. Im römisch 40 hätten sie seinen Bruder schwer verletzt und sei dieser durch diese Verletzungen römisch 40 gestorben. Der BF habe sich zu dieser Zeit in römisch 40 aufgehalten und habe dort auch den Schlepper getroffen, der die Reise organisiert habe.
Der BF habe vor zwei Monaten telefonischen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Es gehe ihnen gut und rufe er nur selten an, da sie nur ein "Fixtelefon" zu Hause hätten und die Telefontermine mit dem Nachbarn zu vereinbaren seien.
Der BF sei nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion verfolgt oder bedroht worden. Er sei niemals festgenommen worden oder in Haft gewesen.
Auf Vorhalt angegeben zu haben, von der Polizei verhaftet worden zu sein, gab der BF an, dass die Polizei, nämlich zwei Männer, damals zu seiner Landwirtschaft gekommen seien und ihn dort geschlagen hätten. Er habe diese Männer nicht gekannt.
Der BF sei in seiner Heimat nicht politisch tätig gewesen. Er habe sich mit seinen Problemen nie an eine Behörde oder eine Hilfsorganisation gewandt.
Das streitgegenständliche Grundstück habe die Größe von 6 Kanal, wobei ein Fußballfeld ca. 10 - 12 Kanal groß sei.
Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, von XXXX umgebracht zu werden. Er habe auch Angst vor der Polizei, weil der Nachbar gute Beziehungen habe.Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, von römisch 40 umgebracht zu werden. Er habe auch Angst vor der Polizei, weil der Nachbar gute Beziehungen habe.
Sein Heimatdorf habe ungefähr 4.000 Einwohner und liege das Grundstück ca. 500 m vom Dorfzentrum entfernt.
Befragt zu dem Vorfall, bei dem die Polizei gekommen sei, gab der BF an, dass es Abend gewesen sei und er auf seiner Landwirtschaft gearbeitet habe. Die Polizisten seien mit einem Motorrad gekommen, hätten nach seinem Namen gefragt und ob er XXXX kenne. Sie hätten gefragt, welches Grundstück dem BF und welches XXXX gehöre und warum es Streit gebe. Der BF habe geantwortet, dass XXXX das ganze Landstück wegnehmen wolle. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, dass das Grundstück den Großeltern von XXXX gehöre und gemeint, dass der BF illegal auf dem Grundstück arbeite. Während dieses Gesprächs sei XXXX mit seinen Leuten und einem Traktor gekommen und habe begonnen, auf dem strittigen Grundstücksteil zu arbeiten. Der BF habe versucht den Traktor zu stoppen, indem er sich vor den Traktor gelegt habe und habe ihn die Polizei von dort weg gezogen und geschlagen. Danach sei der BF nach Hause gelaufen. Im Dorf hätten ihn die Leute dann aufgefordert, das Dorf zu verlassen und sei der BF nach 10 Tagen nach XXXX gegangen.Befragt zu dem Vorfall, bei dem die Polizei gekommen sei, gab der BF an, dass es Abend gewesen sei und er auf seiner Landwirtschaft gearbeitet habe. Die Polizisten seien mit einem Motorrad gekommen, hätten nach seinem Namen gefragt und ob er römisch 40 kenne. Sie hätten gefragt, welches Grundstück dem BF und welches römisch 40 gehöre und warum es Streit gebe. Der BF habe geantwortet, dass römisch 40 das ganze Landstück wegnehmen wolle. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, dass das Grundstück den Großeltern von römisch 40 gehöre und gemeint, dass der BF illegal auf dem Grundstück arbeite. Während dieses Gesprächs sei römisch 40 mit seinen Leuten und einem Traktor gekommen und habe begonnen, auf dem strittigen Grundstücksteil zu arbeiten. Der BF habe versucht den Traktor zu stoppen, indem er sich vor den Traktor gelegt habe und habe ihn die Polizei von dort weg gezogen und geschlagen. Danach sei der BF nach Hause gelaufen. Im Dorf hätten ihn die Leute dann aufgefordert, das Dorf zu verlassen und sei der BF nach 10 Tagen nach römisch 40 gegangen.
In Indien gebe es zwar ein Grundbuch, doch XXXX gehöre zur XXXX -Partei und sei sehr einflussreich. Alle Ämter hätten ihn unterstützt. Der BF habe sich bei keinem Vermessungsamt beschwert, sondern sei nur bei der Polizei gewesen. Befragt, warum der BF keinen Auszug aus dem Grundbuch geholt habe und damit zur Polizei gegangen sei, gab er an, dass der Dorfvorsteher zwar gesagt habe, dass das Grundstück immer im Besitz der Eltern des BF gewesen sei, jedoch habe die Polizei XXXX unterstützt. Der BF habe die Besitzurkunde bei der Polizei vorgelegt, doch sei diese nicht akzeptiert worden.In Indien gebe es zwar ein Grundbuch, doch römisch 40 gehöre zur römisch 40 -Partei und sei sehr einflussreich. Alle Ämter hätten ihn unterstützt. Der BF habe sich bei keinem Vermessungsamt beschwert, sondern sei nur bei der Polizei gewesen. Befragt, warum der BF keinen Auszug aus dem Grundbuch geholt habe und damit zur Polizei gegangen sei, gab er an, dass der Dorfvorsteher zwar gesagt habe, dass das Grundstück immer im Besitz der Eltern des BF gewesen sei, jedoch habe die Polizei römisch 40 unterstützt. Der BF habe die Besitzurkunde bei der Polizei vorgelegt, doch sei diese nicht akzeptiert worden.
Befragt zur Verletzung des Bruders gab der BF an, dass dieser im XXXX oder XXXX im Dorf unterwegs gewesen sei und von 2-3 Leuten von XXXX attackiert worden sei. Der Bruder habe innere Verletzungen erlitten und sei ein Monat später im Spital gestorben. Nachgefragt gab der BF an, dass der Bruder im XXXX gestorben sei. Der Bruder sei in der XXXX Klinik in XXXX behandelt worden und wisse der BF von Erzählungen von XXXX und XXXX , dass die Angreifer von XXXX gekommen seien. Die beiden Erzähler würden nur ein paar Häuser weiter von ihrem Haus wohnen und hätten dem BF erzählt, dass der dort bekannte XXXX mit einem Auto und ein paar Leuten gekommen sei und den Bruder geschlagen habe.Befragt zur Verletzung des Bruders gab der BF an, dass dieser im römisch 40 oder römisch 40 im Dorf unterwegs gewesen sei und von 2-3 Leuten von römisch 40 attackiert worden sei. Der Bruder habe innere Verletzungen erlitten und sei ein Monat später im Spital gestorben. Nachgefragt gab der BF an, dass der Bruder im römisch 40 gestorben sei. Der Bruder sei in der römisch 40 Klinik in römisch 40 behandelt worden und wisse der BF von Erzählungen von römisch 40 und römisch 40 , dass die Angreifer von römisch 40 gekommen seien. Die beiden Erzähler würden nur ein paar Häuser weiter von ihrem Haus wohnen und hätten dem BF erzählt, dass der dort bekannte römisch 40 mit einem Auto und ein paar Leuten gekommen sei und den Bruder geschlagen habe.
Befragt gab der BF an, dass die Polizei nur ein einziges Mal zu ihm gekommen sei. Die Misshandlung des Bruders sei in der Dienststelle in XXXX angezeigt worden, aufgrund dessen zwei Personen verhaftet worden seien und zwei bis drei Monate in Untersuchungshaft geblieben seien.Befragt gab der BF an, dass die Polizei nur ein einziges Mal zu ihm gekommen sei. Die Misshandlung des Bruders sei in der Dienststelle in römisch 40 angezeigt worden, aufgrund dessen zwei Personen verhaftet worden seien und zwei bis drei Monate in Untersuchungshaft geblieben seien.
Der BF wisse nicht, ob das Krankenhaus die Polizei verständigt habe. Der Bruder sei gleich danach beerdigt worden, wobei er sich nicht an das Monat erinnern könne. Der BF habe durch seine Eltern am Telefon vom Tod des Bruders erfahren. Diese hätten nur gesagt, dass die Heilung der Verletzungen nicht mehr möglich gewesen sei.
Der BF habe sich zu diesem Zeitpunkt für ca. ein Monat in XXXX aufgehalten. Dies sei im XXXX oder XXXX Monat des Jahres XXXX gewesen.Der BF habe sich zu diesem Zeitpunkt für ca. ein Monat in römisch 40 aufgehalten. Dies sei im römisch 40 oder römisch 40 Monat des Jahres römisch 40 gewesen.
Auf Vorhalt gesagt zu haben, dass sein Bruder XXXX gestorben sei und sich zu dieser Zeit in XXXX aufgehalten zu haben, gab der BF an, sich vielleicht geirrt zu haben.Auf Vorhalt gesagt zu haben, dass sein Bruder römisch 40 gestorben sei und sich zu dieser Zeit in römisch 40 aufgehalten zu haben, gab der BF an, sich vielleicht geirrt zu haben.
Auf Vorhalt weiters gesagt zu haben, im XXXX von der Polizei geschlagen worden zu sein und nach 10 Tagen dann nach XXXX gegangen zu sein, gab der BF an, dass er sich in den Jahren geirrt habe.Auf Vorhalt weiters gesagt zu haben, im römisch 40 von der Polizei geschlagen worden zu sein und nach 10 Tagen dann nach römisch 40 gegangen zu sein, gab der BF an, dass er sich in den Jahren geirrt habe.
Der BF verzichtete auf die Einsicht ins Länderinformationsblatt und eine Stellungnahme.
Auf Vorhalt in der Erstbefragung angegeben zu haben, dass sein Bruder XXXX ermordet worden sei, gab der BF an, dass er sich damals schon geirrt habe.Auf Vorhalt in der Erstbefragung angegeben zu haben, dass sein Bruder römisch 40 ermordet worden sei, gab der BF an, dass er sich damals schon geirrt habe.
Der BF habe bei der Misshandlung des Bruders eine schriftliche Anzeige erstattet und befinde sich die Anzeige zu Hause. Befragt, ob er diese nachreichen könne, gab der BF an, dass sie zu Hause renoviert hätten und nicht wisse, ob es die Anzeige noch gebe.
4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 tagen festgesetzt. (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 tagen festgesetzt. (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA stellte fest, dass das die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Indien. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe er in Indien verbracht. Er habe keine anderen Gründe namhaft gemacht, die für eine Integration in Österreich sprechen würden.Das BFA stellte fest, dass das die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Indien. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe er in Indien verbracht. Er habe keine anderen Gründe namhaft gemacht, die für eine Integration in Österreich sprechen würden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF kein Glauben geschenkt werde. Sein Fluchtvorbringen beziehe sich primär auf das Schicksal seines Bruders. Der BF habe sich dabei wiederholt in zeitliche Widersprüche verwickelt und komme die Behörde zu dem Schluss, dass weder die chronologische noch die inhaltliche Schilderung der diesbezüglichen Ereignisse als glaubwürdig gewertet werden könnten. Weiters habe der BF zunächst angegeben, von der Polizei festgenommen und geschlagen worden zu sein, welches sich im XXXX ereignet haben solle. Danach habe er widersprüchlich angegeben, nie festgenommen und verhaftet worden zu sein. Auf Vorhalt der zeitlichen Widersprüche habe der BF lediglich gemeint, sich vielleicht geirrt zu haben.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF kein Glauben geschenkt werde. Sein Fluchtvorbringen beziehe sich primär auf das Schicksal seines Bruders. Der BF habe sich dabei wiederholt in zeitliche Widersprüche verwickelt und komme die Behörde zu dem Schluss, dass weder die chronologische noch die inhaltliche Schilderung der diesbezüglichen Ereignisse als glaubwürdig gewertet werden könnten. Weiters habe der BF zunächst angegeben, von der Polizei festgenommen und geschlagen worden zu sein, welches sich im römisch 40 ereignet haben solle. Danach habe er widersprüchlich angegeben, nie festgenommen und verhaftet worden zu sein. Auf Vorhalt der zeitlichen Widersprüche habe der BF lediglich gemeint, sich vielleicht geirrt zu haben.
In der Ersteinvernahme habe der BF außerdem angegeben, dass seine Eltern geflüchtet seien und er nicht wisse wohin, während er bei der Einvernahme am XXXX angegeben habe, dass er vor zwei Monaten, via Festnetztelefonie, zuletzt Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe. Ein Anruf am Festnetz setze die Kenntnis des Aufenthaltsortes der Angerufenen voraus und sei ein Hinweis darauf, dass seine Eltern, trotz allfällig bestehender Diskrepanzen mit XXXX , in seinem Heimatdorf aufhältig seien. Den Angaben des BF zufolge, gehe es ihnen dort gut.In der Ersteinvernahme habe der BF außerdem angegeben, dass seine Eltern geflüchtet seien und er nicht wisse wohin, während er bei der Einvernahme am römisch 40 angegeben habe, dass er vor zwei Monaten, via Festnetztelefonie, zuletzt Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe. Ein Anruf am Festnetz setze die Kenntnis des Aufenthaltsortes der Angerufenen voraus und sei ein Hinweis darauf, dass seine Eltern, trotz allfällig bestehender Diskrepanzen mit römisch 40 , in seinem Heimatdorf aufhältig seien. Den Angaben des BF zufolge, gehe es ihnen dort gut.
Zudem existiere in Indien kein Meldewesen und stünde es dem BF frei, an einem anderen Ort innerhalb Indiens Aufenthalt zu nehmen.
Aus seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergebe sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung.
Zur Rückkehrentscheidung wurde rechtlich ausgeführt, dass der BF in Österreich über kein Familienleben verfüge. Er gehe keiner legalen Arbeit nach und spreche kein Deutsch. Auch sonstige private Bindungen habe er nicht dargetan. Der BF befinde sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet.
5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, BFA-VG der römisch 40 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgrund inhaltlich falscher Ents