TE Vwgh Beschluss 2018/2/6 Ra 2017/22/0163

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Veröffentlicht am 06.02.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des K A in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. September 2017, VGW- 151/074/11763/2017-1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Erkenntnis vom 1. September 2017 bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen wurde.

1.2. Mit Beschluss vom 30. September 2017 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ab. Der Entscheidung war eine Rechtsbelehrung beigefügt, in der - unter anderem - darauf hingewiesen wurde, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 24 Abs. 2 VwGG) einzubringen ist.

2.1. Am 31. Oktober 2017 brachte der nicht anwaltlich vertretene Revisionswerber eine nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von ihm selbst abgefasste außerordentliche Revision (es handelte sich dabei um eine Abschrift seiner gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde, die er mit handschriftlichen Anmerkungen ergänzt hatte) beim Verwaltungsgericht ein.

2.2. Das Verwaltungsgericht erteilte dem Revisionswerber daraufhin mit Beschluss vom 14. November 2017 eine Reihe von Aufträgen zur Behebung der Mängel, die seiner Eingabe zahlreich anhafteten. Darunter war auch der Auftrag, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Behebung der Mängel setzte das Verwaltungsgericht eine Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der betreffenden Aufträge, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gelte. Die Zustellung an den Revisionswerber erfolgte durch Hinterlegung am 20. November 2017. Der Revisionswerber reagierte nicht auf die ihm erteilten Aufträge und nahm eine Behebung der Mängel nicht vor.

3. Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

Nach § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

4.1. Vorliegend hat der Revisionswerber den ihm vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. November 2017 erteilten Mängelbehebungsaufträgen in keiner Weise entsprochen. Insbesondere wurde auch der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung der außerordentlichen Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht behoben.

4.2. Ein weiteres Verbesserungsverfahren war nicht durchzuführen. Der Revisionswerber musste - auf Grund der Mängelbehebungsaufträge des Verwaltungsgerichts sowie bereits der vorangehenden Belehrung durch den Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags - von der bestehenden Anwaltspflicht nach § 24 Abs. 2 VwGG in Kenntnis sein. Im Hinblick darauf ist aber davon auszugehen, dass er die Revision bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete, sodass diese sofort zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 19.1.2017, Ra 2016/06/0060; 20.5.2015, Ra 2015/09/0030).

5. Die Revision war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 6. Februar 2018

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220163.L00

Im RIS seit

07.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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