TE Vwgh Beschluss 2018/2/8 Ra 2018/11/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2018
beobachten
merken

Index

L94059 Ärztekammer Wien;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/11/0002 B 8. Februar 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Dr. H S in W, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Oktober 2017, Zl. VGW- 162/045/8252/2016-7, betreffend Wohlfahrtsfondsbeitrag für das Jahr 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis setzte das Verwaltungsgericht Wien, die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2015 abweisend, den Beitrag der Revisionswerberin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013 mit EUR 7.394,80 fest. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

2 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der der Revisionswerberin von ihrem Dienstgeber unter dem Titel einer Funktions- und Leiterzulage zustehende Bezugsanteil in die Bemessungsgrundlage einzufließen habe.

3 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die Beschlüsse VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001; 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

6 2.2.1. Die Revision bringt zur Zulässigkeit nur vor, entscheidungswesentlich sei die Interpretation des § 109 des Ärztegesetzes 1998 sowie des Punktes I. Abs. 2 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Beitragsordnung). Es werde zu entscheiden sein, wie der Begriff des monatlichen Bruttogrundgehalts insbesondere im Zusammenhang mit dessen Ausweisung auf einem Gehaltszettel zu interpretieren sei. Aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. August 2017, Ra 2017/11/0059, lasse sich für den Revisionsfall nichts gewinnen, weil diese Entscheidung "von der Anwendbarkeit des Lohnzettels im Sinne eines amtlichen Formulars und deren darin enthaltenen Positionsnummern" ausgehe. Im Revisionsfall sei die Bemessung jedoch nicht aufgrund eines amtlichen Formulars vorgenommen worden, sondern aufgrund der Monatsgehaltszettel.

7 2.2.2. Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt.

8 Der Revision ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis Ra 2017/11/0059, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, die Auslegung des Begriffs "Bruttogrundgehalt" in der auch hier maßgeblichen Fassung der Beitragsordnung geklärt und die Auffassung vertreten hat, dass die auf Monatsgehaltszetteln ausgewiesene Leitungszulage einer angestellten Ärztin als Teil des Bruttogrundgehalts anzusehen ist (vgl. auch den Beschluss VwGH 6.12.2017, Ra 2017/11/0282 und Ra 2017/11/0283). Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, ist im Revisionsfall auch nach dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht zu erkennen.

9 2.3. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 8. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110001.L00

Im RIS seit

02.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten