RS Lvwg 2018/2/22 LVwG-S-645/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Norm

ÄrzteG 1998 §51 Abs1

Rechtssatz

Auf Basis einer unklaren Vollmacht [hier: Vollmacht ohne Datum, keine namentliche Bezeichnung des Arztes] ist der behandelnde Arzt nicht verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft Auskünfte über einen Patienten zu erteilen bzw. Einsichtnahme in die bei ihm geführte Dokumentation gemäß § 51 Abs. 1 letzter Satz  ÄrzteG 1998 zu gewähren.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Verwaltungsstrafe; Auskunft; Schweigepflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.645.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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