Entscheidungsdatum
22.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W238 2169769-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in der Herkunftsprovinz leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen habe.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in der Herkunftsprovinz leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen habe.
2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 09.10.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute GP 31, Schmeling 4.2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 09.10.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling 4.
Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.12.2015 geht ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren hervor. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sei der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt gewesen. Das BFA ging in weiterer Folge von einem fiktiven Geburtsdatum am XXXX aus.Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.12.2015 geht ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren hervor. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sei der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt gewesen. Das BFA ging in weiterer Folge von einem fiktiven Geburtsdatum am römisch 40 aus.
3. Anlässlich der am 24.07.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg, wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbesuch, Familienangehörigen sowie Familienstand. Er gab an, dass er gesund sei. Seine Familie sei im Besitz eines eigenen Hauses und mehrerer großer Grundstücke, die sein Vater mit Unterstützung des Beschwerdeführers bewirtschaftet habe. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass er von einem Dach aus einen Stein auf einen Kuchi geworfen und diesen verletzt habe, weil der Kuchi seine Mutter belästigt habe. Daraufhin sei er von Kuchis, die regelmäßig im Frühling in die Heimatregion des Beschwerdeführers gekommen seien, gesucht worden, weshalb der Beschwerdeführer das Land verlassen habe.
Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat A1, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, eine Vereinbarung über eine gemeinnützige Beschäftigung vom 07.04.2017 bis 16.04.2017 für die Stadtgemeinde XXXX, eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, eine Urkunde über die Teilnahme an einem Fußballturnier, eine Bestätigung betreffend eine Fortbildung zu Sexualaufklärung und kulturelle Bildung, eine Bestätigung über ein Aufnahmegespräch für einen Pflichtschulabschlusskurs beim BFI, eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Brückenkurs zum Pflichtschulabschluss sowie einen Befundbericht eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vor.Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat A1, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, eine Vereinbarung über eine gemeinnützige Beschäftigung vom 07.04.2017 bis 16.04.2017 für die Stadtgemeinde römisch 40 , eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, eine Urkunde über die Teilnahme an einem Fußballturnier, eine Bestätigung betreffend eine Fortbildung zu Sexualaufklärung und kulturelle Bildung, eine Bestätigung über ein Aufnahmegespräch für einen Pflichtschulabschlusskurs beim BFI, eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Brückenkurs zum Pflichtschulabschluss sowie einen Befundbericht eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vor.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2015 (richtig: 24.09.2015) hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2015 (richtig: 24.09.2015) hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit würden sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seinen Sprachkenntnissen ergeben. Weiters erachtete die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand, Geburtsort, Schulbesuch, die Berufserfahrung als Landwirt, den Aufenthaltsort der Familie, deren finanzielle Situation und den aufrechten Kontakt mit der Familie für glaubhaft.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden hingegen von der belangten Behörde mit näherer Begründung für nicht glaubhaft befunden.
Der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig. Es liege eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative - insbesondere in Kabul - vor. Weder die Sicherheitslage noch die Versorgungslage in Kabul würden ein Rückkehrhindernis begründen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch ein schützenswertes Privatleben liege nicht vor.
Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.
5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Fluchtvorbringen ausdrücklich aufrecht. Weiters wurde unter Bezugnahme auf bestehende Konflikte zwischen Kuchis und Hazara eine Verfolgung von Hazara durch Taliban und deren Anhänger geltend gemacht. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Es bestehe die Gefahr, dass er in eine ausweglose Lage gerate.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid abändern und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung aufzuheben.
6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 05.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 06.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das BFA teilte mit Schreiben vom 09.10.2017 mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Unter einem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu entweder innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Ladung schriftlich oder spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Verhandlung keine Stellungnahme ein, sondern beantragte eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme. Ihm wurde eine einwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme sowie zur Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung eingeräumt.
8. Mit Eingaben vom 06.11.2017, 08.11.2017, 09.11.2017 und 29.12.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht teilweise bereits im Akt einliegende Unterlagen übermittelt, darunter eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Brückenkurs zum Pflichtschulabschluss, eine Bestätigung über ein Aufnahmegespräch für einen Pflichtschulabschlusskurs beim BFI, ein Nachweis über die nicht erfolgreiche Ablegung einer ÖSD-Prüfung A2, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, eine Urkunde über die Teilnahme an einem Fußballturnier, eine Bestätigung betreffend eine Fortbildung zu Sexualaufklärung und kulturelle Bildung, Bestätigung über den Besuch eines Pflichtschulabschlusskurses am BFI XXXX, eine Bescheinigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Grundkurses sowie eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Werte- und Orientierungskurses des Österreichischen Integrationsfonds.8. Mit Eingaben vom 06.11.2017, 08.11.2017, 09.11.2017 und 29.12.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht teilweise bereits im Akt einliegende Unterlagen übermittelt, darunter eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Brückenkurs zum Pflichtschulabschluss, eine Bestätigung über ein Aufnahmegespräch für einen Pflichtschulabschlusskurs beim BFI, ein Nachweis über die nicht erfolgreiche Ablegung einer ÖSD-Prüfung A2, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, eine Urkunde über die Teilnahme an einem Fußballturnier, eine Bestätigung betreffend eine Fortbildung zu Sexualaufklärung und kulturelle Bildung, Bestätigung über den Besuch eines Pflichtschulabschlusskurses am BFI römisch 40 , eine Bescheinigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Grundkurses sowie eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Werte- und Orientierungskurses des Österreichischen Integrationsfonds.
Eine Stellungnahme zu den Länderberichten wurde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX, ist Angehöriger der Volksgruppe Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.
Er wurde am XXXX in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.Er wurde am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.
Im Sommer 2015 reiste der Beschwerdeführer alleine aus Afghanistan aus und machte sich auf den Weg nach Europa.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz bei der Einvernahme vor dem BFA damit, dass das Nomadenvolk der Kuchis, welches zu den Taliban gehöre, regelmäßig im Frühling in die Heimatregion des Beschwerdeführers gekommen sei. Sie hätten Tiere mitgebracht und sich dann auf den Feldern der Familie niedergelassen. Ein Kuchi habe die Mutter des Beschwerdeführers belästigt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer vom Dach des Hauses aus einen großen Stein auf den Kuchi geworfen, der eine Kopfwunde erlitten habe und ohnmächtig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin weggelaufen und habe die Nacht bei seinem Onkel verbracht. Am nächsten Morgen sei er nach Hause zurückgekehrt. Die Kuchis hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht, mit dem Vater des Beschwerdeführers gesprochen und damit gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Sein Vater habe ihn zunächst in verschiedene Dörfer geschickt und sodann entschieden, dass sein Sohn in den Iran bzw. nach Europa ausreisen soll.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auszugsweise wie folgt:
"Wir lebten in einem Dorf. Wir besaßen landwirtschaftliche Felder. Wir hatten ein Haus in den Feldern. Ich war auf dem Dach, meine Mutter war vor dem Haus. Die Kuchis, die mit den Taliban zusammenarbeiten, kamen mit ihrem Vieh und wollten ihr Vieh auf unserem Feld weiden lassen. Es gab einen Streit zwischen meiner Mutter und einem Kuchi. Ich habe ihn mit einem Stein vom Dach aus beworfen. Dann bin ich davon gelaufen. Ich bin in ein anderes Dorf geflüchtet. Als ich zurückkam, sah ich, dass die Kuchis mich suchen. Ich habe die Geschichte meinem Vater erzählt. Er riet mir, dass ich mich in einem anderen Dorf verstecken sollte. Die Kuchis waren auf der Suche nach mir und sie wollten mich umbringen. Ich erzählte die Geschichte meinem Vater, dass ich dort auch gesucht werde. Er sagte, ich soll das Dorf wechseln. Wir gingen zu dem Dorf, wo mein Vater einkaufte und er bat den Verkäufer, der mit meinem Vater befreundet war, mich bei sich zu verstecken. Das Dorf hieß XXXX. Ich hielt mich zwei Monate versteckt in diesem Dorf auf. Aus Angst, dass mich die Kuchis dort finden werden, schlug mein Vater vor, das Land zu verlassen. Daraufhin bin ich in den Iran geflüchtet und von dort aus in Richtung Europa.""Wir lebten in einem Dorf. Wir besaßen landwirtschaftliche Felder. Wir hatten ein Haus in den Feldern. Ich war auf dem Dach, meine Mutter war vor dem Haus. Die Kuchis, die mit den Taliban zusammenarbeiten, kamen mit ihrem Vieh und wollten ihr Vieh auf unserem Feld weiden lassen. Es gab einen Streit zwischen meiner Mutter und einem Kuchi. Ich habe ihn mit einem Stein vom Dach aus beworfen. Dann bin ich davon gelaufen. Ich bin in ein anderes Dorf geflüchtet. Als ich zurückkam, sah ich, dass die Kuchis mich suchen. Ich habe die Geschichte meinem Vater erzählt. Er riet mir, dass ich mich in einem anderen Dorf verstecken sollte. Die Kuchis waren auf der Suche nach mir und sie wollten mich umbringen. Ich erzählte die Geschichte meinem Vater, dass ich dort auch gesucht werde. Er sagte, ich soll das Dorf wechseln. Wir gingen zu dem Dorf, wo mein Vater einkaufte und er bat den Verkäufer, der mit meinem Vater befreundet war, mich bei sich zu verstecken. Das Dorf hieß römisch 40 . Ich hielt mich zwei Monate versteckt in diesem Dorf auf. Aus Angst, dass mich die Kuchis dort finden werden, schlug mein Vater vor, das Land zu verlassen. Daraufhin bin ich in den Iran geflüchtet und von dort aus in Richtung Europa."
Auf Nachfrage des Gerichtes erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass er als Verfolgungsgrund des Beschwerdeführers den geschilderten Vorfall in Zusammenschau mit dessen Volksgruppenzugehörigkeit sehe. Ansonsten erkenne er keine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde auf die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers verwiesen.
Zu den geltend gemachten Fluchtgründen ist vom erkennenden Gericht Folgendes festzustellen:
Im Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX kam es vor der Ausreise des Beschwerdeführers regelmäßig (saisonbedingt in den Frühlingsmonaten) zu Konflikten zwischen Dorfbewohnern und Kuchi-Nomaden. Festgestellt wird, dass diese Konflikte nicht in der unterschiedlichen Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit der Kuchis (Paschtunen/Sunniten) einerseits und der Dorfbewohner (Hazara/Schiiten) andererseits, sondern in der Nutzung von Acker- und Weideflächen bzw. in Gebietsansprüchen begründet waren.Im Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 kam es vor der Ausreise des Beschwerdeführers regelmäßig (saisonbedingt in den Frühlingsmonaten) zu Konflikten zwischen Dorfbewohnern und Kuchi-Nomaden. Festgestellt wird, dass diese Konflikte nicht in der unterschiedlichen Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit der Kuchis (Paschtunen/Sunniten) einerseits und der Dorfbewohner (Hazara/Schiiten) andererseits, sondern in der Nutzung von Acker- und Weideflächen bzw. in Gebietsansprüchen begründet waren.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (oder seine Familie) im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichteten Verfolgung - etwa durch Kuchis oder andere Privatpersonen - ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wäre. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Kuchi angegriffen und deshalb von Kuchis verfolgt und bedroht wurde.
Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung durch den Staat zu befürchten.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.