RS Vwgh 2018/1/31 Ra 2016/10/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03600500
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

32007R1234 GMO Agrarmärkte Art120a Abs1;
32013R1308 GMO landwirtschaftliche Erzeugnisse Anh7;
32013R1308 GMO landwirtschaftliche Erzeugnisse Art81 Abs1;
32013R1308 GMO landwirtschaftliche Erzeugnisse Art81 Abs2;
EURallg;
VStG §39 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WeinG 2009 §61 Abs4;

Rechtssatz

Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht - insofern gleich der Bestimmung des Art. 120a Abs. 1 der in § 61 Abs. 4 WeinG 2009 genannten Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 - vor, dass die in Anhang VII Teil II genannten "und in der Union hergestellten Erzeugnisse" von iSd Abs. 2 dieses Artikels klassifizierbaren Keltertraubensorten stammen müssen. Demgemäß liegt ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung (ua) dann vor, wenn in der Union Wein (als eines der in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnisse) hergestellt wird, der nicht von iSd Art. 81 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt. Demnach stellt die Herstellung von Wein aus nicht klassifizierbaren Keltertraubensorten ein Zuwiderhandeln gegen unionsrechtliche Bestimmungen dar, sodass im Grunde des § 61 Abs. 4 WeinG 2009 eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Demgemäß kommt bei Vorliegen des Verdachts der Herstellung von Wein aus nicht klassifizierbaren Keltertraubensorten - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - auch eine Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG in Betracht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100010.L01

Im RIS seit

02.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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