TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/21 W261 2164840-1

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Veröffentlicht am 21.02.2018
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Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W261 2164840-1/13E

W261 2172391-1/10E

W261 2172392-1/10E

W261 2172393-1/9E

W261 2172395-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan1. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan

2. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,2. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

3. mj. XXXX , geb. XXXX auch XXXX , vertreten durch seine Mutter,3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , vertreten durch seine Mutter,

XXXX , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,

4. mj. XXXX , geb. XXXX auch XXXX , vertreten durch seine Mutter,4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , vertreten durch seine Mutter,

XXXX , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistanrömisch 40 , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan

5. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan

jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom

1. 04.07.2017, Zl. XXXX1. 04.07.2017, Zl. römisch 40

2. 04.07.2017, Zl. XXXX2. 04.07.2017, Zl. römisch 40

3. 04.07.2017, Zl. XXXX3. 04.07.2017, Zl. römisch 40

4. 04.07.2017, Zl. XXXX4. 04.07.2017, Zl. römisch 40

5. 04.07.2017, Zl. XXXX5. 04.07.2017, Zl. römisch 40

zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Den Beschwerden von XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX wird stattgegeben und XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden von römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Wesentliche Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2), beide afghanischer Staatsbürger, reisten nach ihren Angaben am 30.09.2015 gemeinsam mit ihren minderjährigen ehelichen Kindern, dem Drittbeschwerdeführer (in der Folge BF3) und dem Viertbeschwerdeführer (in der Folge BF4), ebenfalls beide afghanische Staatsbürger, irregulär in Österreich ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbefragungen von BF1 und BF2 fanden am 03.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Voitsberg, Polizeiinspektion Voitsberg statt.

BF2 gab der belangten Behörde am 08.04.2016 die Geburt des Fünftbeschwerdeführers (in der Folge BF5), eines afghanischer Staatsbürgers, bekannt, stellte als gesetzliche Vertreterin für diesen einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens und teilte mit, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe, der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter.

Am 26.05.2017 fanden die Einvernahmen von BF1 und BF2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden belangte Behörde oder BFA) je im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 04.07.2017 wies diese im jeweils in den Spruchpunkten I die Anträge der BF auf internationalen Schutz ab. In den jeweiligen Spruchpunkten II wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. In den jeweiligen Spruchpunkten III erteilte die belangte Behörde den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. In den Spruchpunkten IV legte die belangte Behörde jeweils die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 04.07.2017 wies diese im jeweils in den Spruchpunkten römisch eins die Anträge der BF auf internationalen Schutz ab. In den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. In den jeweiligen Spruchpunkten römisch drei erteilte die belangte Behörde den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. In den Spruchpunkten römisch vier legte die belangte Behörde jeweils die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Mit jeweiligen Verfahrensanordnungen vom 06.07.2017 stellte die belangte Behörde den BF die juristische Person Verein ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite.

Mit jeweiligen Verfahrensanordnungen vom 06.07.2017 verpflichtete die belangte Behörde die BF zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs.

Gegen diesen Bescheid brachten die BF, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich fristgerecht mit Eingabe vom 11.07.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und legten eine Vertretungsvollmacht vor.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde des BF1 samt Aktenvorgang mit Schreiben vom 18.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) zur Entscheidung vor, wo diese am 19.07.2017 einlangte.

Mit Eingabe vom 12.09.2017 gaben die BF dem BVwG bekannt, dass diese das Vollmachtsverhältnis zum Verein Menschenrechte Österreich gekündigt hätten. Eine Zustellung von Schriftstücken solle in Hinkunft zu eigenen Handen erfolgen. Gleichzeitig gaben sie eine inhaltliche Stellungnahme im Beschwerdeverfahren ab, wonach sie ua ausführten, dass BF2 als westlich orientierte Frau anzusehen sei, und ihr in ihrem Heimatstaat aus diesem Grunde maßgebliche Verfolgung drohe.

Die belangte Behörde legte in weiterer Folge nach Anfrage des BVwG die Beschwerden von BF2, BF3, BF4 und BF5 samt jeweiligen Aktenvorgängen mit Schreiben vom 02.10.2017 dem BVwG zur Entscheidung vor, wo diese am 04.10.2017 einlangten.

Mit Eingabe vom 08.11.2017 (einlangend) gaben die BF eine weitere schriftliche Stellungnahme im Hinblick auf das Fluchtvorbringen von BF1 ab.

Am 13.02.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, zu der alle BF persönlich gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin der Caritas Erzdiözese Wien erschienen. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil.

Nach Einvernahme von BF1 und BF2 und kurzer Befragung von BF3 verkündete die erkennende Richterin im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung die gegenständliche Entscheidung mündlich. Die BF gaben keine Erklärung zur Entscheidung ab.

Mit Eingabe vom 15.02.2018 stellte die belangte Behörde fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Mit Eingabe vom 15.02.2018 stellte die belangte Behörde fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu den Spruchpunkten A)

1. Feststellungen:

1.1 Zu den Beschwerdeführern und deren Fluchtgründen

BF1 führt den Namen XXXX , geb. XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Bamyan und ist Afghanischer Staatsbürger. BF1 gehört der Volksgruppe der Sadat-Sayyed an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.BF1 führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Bamyan und ist Afghanischer Staatsbürger. BF1 gehört der Volksgruppe der Sadat-Sayyed an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

BF2 führt den Namen XXXX , geb. 21.12.1987 in XXXX , Iran und ist Afghanische Staatsangehörige. BF2 gehört der Volksgruppe der Sadat-Sayyed an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. BF2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.BF2 führt den Namen römisch 40 , geb. 21.12.1987 in römisch 40 , Iran und ist Afghanische Staatsangehörige. BF2 gehört der Volksgruppe der Sadat-Sayyed an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. BF2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der mj. BF3 führt den Namen XXXX , geb. XXXX bzw. am XXXX (das ist umgerechnet XXXX ) in XXXX , Iran und ist Afghanischer Staatsangehöriger. BF3 gehört der Volksgruppe der Sadat-Sayyed an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. BF3 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.Der mj. BF3 führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 bzw. am römisch 40 (das ist umgerechnet römisch 40 ) in römisch 40 , Iran und ist Afghanischer Staatsangehöriger. BF3 gehört der Volksgruppe der Sadat-Sayyed an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. BF3 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der mj. BF4 führt den Namen XXXX , geb. XXXX bzw. am XXXX (das ist umgerechnet XXXX ) in XXXX , Iran und ist Afghanischer Staatsangehöriger. BF4 gehört der Volksgruppe der Sadat-Sayyed an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. BF4 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.Der mj. BF4 führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 bzw. am römisch 40 (das ist umgerechnet römisch 40 ) in römisch 40 , Iran und ist Afghanischer Staatsangehöriger. BF4 gehört der Volksgruppe der Sadat-Sayyed an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. BF4 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der mj. BF5 führt den Namen XXXX , geb. XXXX in XXXX , Österreich und ist Afghanischer Staatsangehöriger. BF5 gehört der Volksgruppe der Sadat-Sayyed an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. BF5 ist in Österreich noch nicht strafmündig.Der mj. BF5 führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , Österreich und ist Afghanischer Staatsangehöriger. BF5 gehört der Volksgruppe der Sadat-Sayyed an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. BF5 ist in Österreich noch nicht strafmündig.

Die Muttersprache der BF ist Dari.

BF1 und BF2 haben im Jahr 1380 (afghanische Zeitrechnung, das ist umgerechnet 2001 oder 2002) in XXXX , Iran traditionell geheiratet. Der Ehe entstammen die drei mj. Söhne, BF3, BF4 und BF5.BF1 und BF2 haben im Jahr 1380 (afghanische Zeitrechnung, das ist umgerechnet 2001 oder 2002) in römisch 40 , Iran traditionell geheiratet. Der Ehe entstammen die drei mj. Söhne, BF3, BF4 und BF5.

BF1 ist Analphabet, hat keine Schule besucht und hat im Iran, Afghanistan und Syrien seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie als Hirte, Landwirt, Bauarbeiter und Spachtler verdient.

Die Eltern und der jüngere Bruder von BF1 sind vor mehr als 15 Jahren in Afghanistan gewaltsam getötet worden.

BF1 ist im Alter von ca. 16 Jahren erstmals aus Afghanistan in den Iran geflohen.

BF1 hat eine Tante in Afghanistan, die gemeinsam mit ihrer Familie in XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Bamyan lebt. Der Mann dieser Tante betreibt eine Bäckerei.BF1 hat eine Tante in Afghanistan, die gemeinsam mit ihrer Familie in römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Bamyan lebt. Der Mann dieser Tante betreibt eine Bäckerei.

BF1 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

BF2 hat acht Jahre lang die Grundschule in XXXX , Iran besucht und hat in Damaskus, Syrien einen von der UNHCR gesponserten Kurs zur Ausbildung als Friseurin besucht und hat ein Diplom dafür erhalten. Im Iran hat BF2 illegal als Friseurin gearbeitet. Sie hat Bräute geschminkt und frisiert.BF2 hat acht Jahre lang die Grundschule in römisch 40 , Iran besucht und hat in Damaskus, Syrien einen von der UNHCR gesponserten Kurs zur Ausbildung als Friseurin besucht und hat ein Diplom dafür erhalten. Im Iran hat BF2 illegal als Friseurin gearbeitet. Sie hat Bräute geschminkt und frisiert.

Der Vater von BF2, deren drei Brüder und vier Schwester leben nach wie vor im Iran. BF2 hat einen Onkel, der in XXXX in Afghanistan lebt. Der Vater von BF2 ist Eigentümer eines Grundstückes samt Haus in XXXX .Der Vater von BF2, deren drei Brüder und vier Schwester leben nach wie vor im Iran. BF2 hat einen Onkel, der in römisch 40 in Afghanistan lebt. Der Vater von BF2 ist Eigentümer eines Grundstückes samt Haus in römisch 40 .

BF2, BF3, BF4 und BF5 sind gesund.

BF1 und BF2 haben zu Beginn ihrer Ehe gemeinsam in XXXX , Iran gelebt. Nachdem BF1, der sich illegal im Iran aufhielt, nach Afghanistan abgeschoben wurde, folgte ihm seine Frau gemeinsam mit ihren minderjährigen Söhnen, BF3 und BF4. Die Familie lebte nur für einige Monate in Afghanistan, unter anderem auch in der Stadt Kabul. BF1 und BF2 haben Afghanistan letztendlich wegen eines Brandüberfalls der Kutschis auf das Dorf XXXX , wo diese für kurze Zeit im Haus des Vaters von BF2 lebten, verlassen. Die Familie floh in weiterer Folge nach Syrien, wo diese für einige Jahre in Damaskus als von UNHCR anerkannte Flüchtlinge lebten. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien floh die Familie wieder in den Iran und machte sich in weiterer Folge auf, um nach Europa zu fliehen.BF1 und BF2 haben zu Beginn ihrer Ehe gemeinsam in römisch 40 , Iran gelebt. Nachdem BF1, der sich illegal im Iran aufhielt, nach Afghanistan abgeschoben wurde, folgte ihm seine Frau gemeinsam mit ihren minderjährigen Söhnen, BF3 und BF4. Die Familie lebte nur für einige Monate in Afghanistan, unter anderem auch in der Stadt Kabul. BF1 und BF2 haben Afghanistan letztendlich wegen eines Brandüberfalls der Kutschis auf das Dorf römisch 40 , wo diese für kurze Zeit im Haus des Vaters von BF2 lebten, verlassen. Die Familie floh in weiterer Folge nach Syrien, wo diese für einige Jahre in Damaskus als von UNHCR anerkannte Flüchtlinge lebten. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien floh die Familie wieder in den Iran und machte sich in weiterer Folge auf, um nach Europa zu fliehen.

BF1, BF2, BF3 und BF4 haben am 30.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

BF2 stellte für ihren in Österreich geborenen Sohn, BF5, am 08.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt aus politischen, religiösen oder ethnischen Motiven ausgesetzt gewesen wären.

Die BF2 ist eine Frau, welche in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie trägt ihr Haar bewusst mit einem Kopftuch bedeckt und ist ansonsten westlich gekleidet. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich ein freies, selbstbestimmtes Leben, wobei sie zudem plant, in Zukunft auch außerhalb ihres Heimes berufstätig zu sein. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind oder nach denen ein Ausschluss der BF zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat

Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der aktuellen Fassung vom 30.01.2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:

"...

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

...

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

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Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

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KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

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Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

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High-profile Angriffe:

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

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Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017)

Interreligiöse Angriffe

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben:

Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um

3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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