TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/21 W236 2148063-1

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Veröffentlicht am 21.02.2018
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Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W236 2148063-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. 1110233810-160960446, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. 1110233810-160960446, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der awarischen Volksgruppe, reiste am 10.07.2016 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge ihrer Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2016 gab die Beschwerdeführerin an, aus

XXXX zu stammen. Sie sei mit ihrem Ehemann, der beruflich in Österreich zu tun gehabt habe, bereits im April 2016 für drei bis vier Tage in Österreich gewesen. Sie habe daher problemlos bei der Botschaft ein weiteres Visum für die Reise nach Österreich beantragen können. Den Entschluss, aus ihrem Heimatstaat auszureisen, habe sie Ende Juni 2016 gefasst. Ihr Mann habe sie geschlagen und ihr sogar mit dem Tode gedroht, da er weitreichende Beziehungen habe, sei sie aus Russland geflohen.römisch 40 zu stammen. Sie sei mit ihrem Ehemann, der beruflich in Österreich zu tun gehabt habe, bereits im April 2016 für drei bis vier Tage in Österreich gewesen. Sie habe daher problemlos bei der Botschaft ein weiteres Visum für die Reise nach Österreich beantragen können. Den Entschluss, aus ihrem Heimatstaat auszureisen, habe sie Ende Juni 2016 gefasst. Ihr Mann habe sie geschlagen und ihr sogar mit dem Tode gedroht, da er weitreichende Beziehungen habe, sei sie aus Russland geflohen.

3. Am 20.09.2016 (fortgesetzt am 27.09.2016) wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie aus der russischen Föderation stamme, der Volksgruppe der Awaren angehöre, Muslimin und sunnitischen Glaubens sei. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie nie konkrete Probleme gehabt.

Zu ihrer gesundheitlichen Verfassung führte sie an, dass es ihr grundsätzlich gut gehe, sie wolle jedoch wegen ihrer psychischen Probleme mit einem Psychologen sprechen. Sie nehme auch Beruhigungsmittel ein.

Die Beschwerdeführerin habe in XXXX die Grundschule, das College und auch drei Jahre eine Universität besucht, parallel habe sie als Managerin in einem Café gearbeitet.Die Beschwerdeführerin habe in römisch 40 die Grundschule, das College und auch drei Jahre eine Universität besucht, parallel habe sie als Managerin in einem Café gearbeitet.

Zu ihren familiären Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin an, dass ihre Eltern nach wie vor in XXXX leben würden. Sie habe einen Bruder, der verheiratet sei. Er arbeite beim Rettungsdienst und wohne auch in XXXX.Zu ihren familiären Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin an, dass ihre Eltern nach wie vor in römisch 40 leben würden. Sie habe einen Bruder, der verheiratet sei. Er arbeite beim Rettungsdienst und wohne auch in römisch 40 .

Seit Jänner 2015 sei sie traditionell mit XXXX verheiratet; ihr Mann stamme ursprünglich aus Tschetschenien. Bis zu ihrer Ausreise hätten sie gemeinsam in einer kleinen Wohnung in XXXX zusammen gelebt. Kinder hätten sie keine. Zu ihrer Ausreise führte sie an, dass sie bereits im Juni 2016 überlegt habe, aus ihrem Heimatland auszureisen. Sie habe mit einer Freundin über die Probleme mit ihrem Mann gesprochen, diese habe ihr schließlich auch das Visum besorgt. Am XXXX sei sie schließlich von Zuhause weggegangen und sei am XXXX mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX gereist. In ihrem Herkunftsstaat sei sie weder vorbestraft, noch habe sie jemals Probleme mit den Behörden gehabt. Sie könne jedoch nicht ausschließen, dass ihr Ehemann sich an die Polizei gewandt habe, weil er dort Freunde habe und sie über diese vielleicht schneller finden könne.Seit Jänner 2015 sei sie traditionell mit römisch 40 verheiratet; ihr Mann stamme ursprünglich aus Tschetschenien. Bis zu ihrer Ausreise hätten sie gemeinsam in einer kleinen Wohnung in römisch 40 zusammen gelebt. Kinder hätten sie keine. Zu ihrer Ausreise führte sie an, dass sie bereits im Juni 2016 überlegt habe, aus ihrem Heimatland auszureisen. Sie habe mit einer Freundin über die Probleme mit ihrem Mann gesprochen, diese habe ihr schließlich auch das Visum besorgt. Am römisch 40 sei sie schließlich von Zuhause weggegangen und sei am römisch 40 mit dem Flugzeug von römisch 40 nach römisch 40 gereist. In ihrem Herkunftsstaat sei sie weder vorbestraft, noch habe sie jemals Probleme mit den Behörden gehabt. Sie könne jedoch nicht ausschließen, dass ihr Ehemann sich an die Polizei gewandt habe, weil er dort Freunde habe und sie über diese vielleicht schneller finden könne.

Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin an, dass sie nach der Heirat mit ihrem Mann durch Zufall herausgefunden habe, dass dieser bereits in Tschetschenien verheiratet gewesen sei und ein Kind habe. Als sie ihn darauf angesprochen habe, sei er sehr aggressiv geworden, habe die Beschwerdeführerin gewürgt und sie geschlagen und ihr gesagt, dass sie das nichts angehe und er bis zu vier Frauen haben dürfe. Schließlich habe er ihr gedroht, sie wieder zu misshandeln, wenn sie solche Fragen stelle. Nach diesem Vorfall sei er immer aggressiver geworden und habe die Beschwerdeführerin auch vergewaltigt, er habe immer wieder vom Koran gesprochen und wenn die Beschwerdeführerin etwas dagegen gesagt habe, sei sie von ihm geschlagen worden. Es sei ihr auch aufgefallen, dass er immer wieder Telefongespräche geführt habe, in denen es um Geld gegangen sei; bei Nachfragen durch die Beschwerdeführerin, habe er diese geschlagen. Im März 2016 sei die Beschwerdeführerin schließlich von zu Hause weg und zu einer Freundin gegangen. Ihren Mann habe sie wegen Körperverletzung bei der Polizei angezeigt. Die Polizisten hätten ihr schließlich gesagt, nachdem sie von ihren Misshandlungen erzählt habe, dass sie zwecks Erstellung eines medizinischen Gutachtens in ein Krankenhaus gehen solle, was die Beschwerdeführerin schließlich getan und das Gutachten zur Polizei gebracht habe. Zwei Tage danach sei sie von dem Polizisten vorgeladen worden und dieser habe ihr mitgeteilt, dass er nichts machen könne wegen Mangel an Beweisen; viele Frauen würden derartige Gutachten vorlegten, um Geld von ihren Ehemännern zu bekommen. Die Polizisten hätten ihr jedenfalls nicht geholfen. Als sie schließlich am Heimweg zu ihrer Freundin gewesen sei, habe ihr Ehemann sie mit dem Auto abgepasst, sie an den Haaren ins Auto gezerrt, sie geschlagen und ihr gedroht, dass sie sich niemals vor ihm verstecken könnte. Vor dem Besuch der Polizeistation habe ihr Mann die Adresse ihrer Freundin nicht gekannt. Schließlich sei er mit ihr in die gemeinsame Wohnung gefahren und habe ihr gedroht, dass er sie bei einer neuerlichen Flucht umbringen werde. Ab da sei ihr Leben die Hölle gewesen, er habe ihr die Schlüssel abgenommen, damit sie nicht mehr aus dem Haus gehen könne und habe ihr vermittelt, dass er sehr gute Beziehungen und Geld habe; sie wäre ein Niemand und er könne mit ihr machen, was er wolle. Ihr Mann habe ihr erlaubt, dass eine Freundin sie Zuhause habe besuchen dürfe, der sie sich schließlich auch anvertraut habe. Sie sei damals kurz vor dem Selbstmord gestanden und habe keinen Ausweg mehr gesehen, da ihr Mann so viele Leute gekannt und sie sich deshalb nicht getraut habe, wo anders hinzugehen. Schließlich habe sie ihrem Mann gesagt, dass sie am XXXX mit dieser Freundin zum Arzt gehe, diese habe sie jedoch zum Schnellzug nach XXXX gebracht.Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin an, dass sie nach der Heirat mit ihrem Mann durch Zufall herausgefunden habe, dass dieser bereits in Tschetschenien verheiratet gewesen sei und ein Kind habe. Als sie ihn darauf angesprochen habe, sei er sehr aggressiv geworden, habe die Beschwerdeführerin gewürgt und sie geschlagen und ihr gesagt, dass sie das nichts angehe und er bis zu vier Frauen haben dürfe. Schließlich habe er ihr gedroht, sie wieder zu misshandeln, wenn sie solche Fragen stelle. Nach diesem Vorfall sei er immer aggressiver geworden und habe die Beschwerdeführerin auch vergewaltigt, er habe immer wieder vom Koran gesprochen und wenn die Beschwerdeführerin etwas dagegen gesagt habe, sei sie von ihm geschlagen worden. Es sei ihr auch aufgefallen, dass er immer wieder Telefongespräche geführt habe, in denen es um Geld gegangen sei; bei Nachfragen durch die Beschwerdeführerin, habe er diese geschlagen. Im März 2016 sei die Beschwerdeführerin schließlich von zu Hause weg und zu einer Freundin gegangen. Ihren Mann habe sie wegen Körperverletzung bei der Polizei angezeigt. Die Polizisten hätten ihr schließlich gesagt, nachdem sie von ihren Misshandlungen erzählt habe, dass sie zwecks Erstellung eines medizinischen Gutachtens in ein Krankenhaus gehen solle, was die Beschwerdeführerin schließlich getan und das Gutachten zur Polizei gebracht habe. Zwei Tage danach sei sie von dem Polizisten vorgeladen worden und dieser habe ihr mitgeteilt, dass er nichts machen könne wegen Mangel an Beweisen; viele Frauen würden derartige Gutachten vorlegten, um Geld von ihren Ehemännern zu bekommen. Die Polizisten hätten ihr jedenfalls nicht geholfen. Als sie schließlich am Heimweg zu ihrer Freundin gewesen sei, habe ihr Ehemann sie mit dem Auto abgepasst, sie an den Haaren ins Auto gezerrt, sie geschlagen und ihr gedroht, dass sie sich niemals vor ihm verstecken könnte. Vor dem Besuch der Polizeistation habe ihr Mann die Adresse ihrer Freundin nicht gekannt. Schließlich sei er mit ihr in die gemeinsame Wohnung gefahren und habe ihr gedroht, dass er sie bei einer neuerlichen Flucht umbringen werde. Ab da sei ihr Leben die Hölle gewesen, er habe ihr die Schlüssel abgenommen, damit sie nicht mehr aus dem Haus gehen könne und habe ihr vermittelt, dass er sehr gute Beziehungen und Geld habe; sie wäre ein Niemand und er könne mit ihr machen, was er wolle. Ihr Mann habe ihr erlaubt, dass eine Freundin sie Zuhause habe besuchen dürfe, der sie sich schließlich auch anvertraut habe. Sie sei damals kurz vor dem Selbstmord gestanden und habe keinen Ausweg mehr gesehen, da ihr Mann so viele Leute gekannt und sie sich deshalb nicht getraut habe, wo anders hinzugehen. Schließlich habe sie ihrem Mann gesagt, dass sie am römisch 40 mit dieser Freundin zum Arzt gehe, diese habe sie jedoch zum Schnellzug nach römisch 40 gebracht.

Eine Anzeigebestätigung von der Polizei habe sie nicht bekommen, der Polizist habe ihre Anzeige entgegen genommen und gesagt, dass sich die Polizei melden werde. Sie habe lediglich einen Überweisungsschein für die Begutachtung im Krankenhaus bekommen, den sie im Krankenhaus abgegeben habe. Der Bruder ihres Mannes sei selbst Polizist gewesen, sie habe sich nicht getraut in einer anderen Ortschaft Anzeige gegen ihren Mann zu erstatten. Sie habe also nur in ihrer Wohngemeinde Anzeige bei der Polizei erstattet, dann habe ihr Mann sie gefangen und sie habe nirgendwo mehr hin gekonnt. Er habe ihr gedroht, dass er sie nach jedem Fluchtversuch finden werde, weshalb sie auch Angst gehabt habe ein Frauenhaus oder dergleichen aufzusuchen, weil dies bedeuten würde, dass sie geflohen sei. Darüber hinaus wisse sie gar nicht, ob es solche Einrichtungen in Russland überhaupt gebe. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, antwortete die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann sie zum Krüppel machen werde und sie nach Tschetschenien mitnähme, wo er sie töten werde. Befragt, wie ihr Mann sie in der gesamten Russischen Föderation ausfindig machen solle, antwortete sie, dass sie sogar in Österreich Angst habe, Bekannte ihres Mannes zu treffen. Man habe das Gefühl, dass sich alle Kaukasier untereinander kennen würden, obgleich sie nicht behaupten könne, dass ihr Mann in jeder russischen Stadt Kontaktpersonen habe. Die Beschwerdeführerin habe große Angst, dass ihr Mann sie finde und schließlich töte. Auch wenn sie sich in einer anderen Stadt in Russland niederlasse, müsse sie sich registrieren, womit ihr Mann sie durch seine Kontakte bei der Polizei ausfindig machen könnte.

3.1. Die Beschwerdeführerin legte einen Befund des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16.08.2016 vor, aus welchem die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach Missbrauch durch ihren Ehemann und eine empfohlene Medikation, Mirtazipin 15 mg, zu entnehmen ist. Weiters ist darin festgehalten, dass eine Psychotherapie empfohlen werde.3.1. Die Beschwerdeführerin legte einen Befund des Krankenhauses römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16.08.2016 vor, aus welchem die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach Missbrauch durch ihren Ehemann und eine empfohlene Medikation, Mirtazipin 15 mg, zu entnehmen ist. Weiters ist darin festgehalten, dass eine Psychotherapie empfohlen werde.

4. Das BFA bestellte daraufhin Herrn XXXX zum Sachverständigen und beauftragte diesen mit der schriftlichen Beantwortung folgender Fragen:4. Das BFA bestellte daraufhin Herrn römisch 40 zum Sachverständigen und beauftragte diesen mit der schriftlichen Beantwortung folgender Fragen:

1. Wohnt ein gewisser XXXX, geb. am XXXX in Tschetschenien, unter der Anschrift XXXX in der Stadt XXXX in der Russischen Föderation.1. Wohnt ein gewisser römisch 40 , geb. am römisch 40 in Tschetschenien, unter der Anschrift römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Russischen Föderation.

1.1. Wenn ja, liegt diese Anschrift in einem Prestige-Bezirk für Besserverdienende?

2. Welchen Beruf hat der oben Genannte und hat dieser aufgrund seiner früheren oder jetzigen Tätigkeit ein Netzwerk von Kontakten oder Informationsquellen in der gesamten Russischen Föderation?

3. Arbeitet ein Bruder des oben Genannten bei der Polizei in XXXX?

4.1. In der schriftlichen Anfragebeantwortung vom 18.11.2016 führte der Sachverständige aus, dass er für die Erstellung des gegenständlichen Gutachtens Erhebungen im Innenministerium der Russischen Föderation sowie bei den Standesämtern und Meldebehörden der Städte XXXX und XXXX, und Erhebungen vor Ort in der Stadt XXXX durchgeführt und ein in den GUS Staaten tätiges konzessioniertes Detektivbüro in die besonderen Anforderungen und der Vorgehensweise eingewiesen habe.4.1. In der schriftlichen Anfragebeantwortung vom 18.11.2016 führte der Sachverständige aus, dass er für die Erstellung des gegenständlichen Gutachtens Erhebungen im Innenministerium der Russischen Föderation sowie bei den Standesämtern und Meldebehörden der Städte römisch 40 und römisch 40 , und Erhebungen vor Ort in der Stadt römisch 40 durchgeführt und ein in den GUS Staaten tätiges konzessioniertes Detektivbüro in die besonderen Anforderungen und der Vorgehensweise eingewiesen habe.

Im Gutachtensteil führte der Sachverständige aus, dass Herr XXXX am XXXXin XXXX, das in der Russischen Föderation liege, geboren worden sei, diesem sei am XXXX ein Pass ausgestellt worden, ein Foto des eben Genannten und eine Bestätigung der Aushändigung des Reisepasses würden dem Gutachten in Kopie angeschlossen werden. Diese Person sei in XXXX gemeldet, an der gemeldeten Adresse jedoch seit über zehn Jahren nicht mehr wohnhaft. Unter der von der Asylwerberin angegebenen Adresse in der Stadt XXXX befinde sich ein Wohnblock XXXX, es befinde sich in einer Prestigelage des Stadtbezirkes XXXX; ein XXXX sei dort nicht gemeldet und auch nie gemeldet gewesen. Eine Überprüfung der Standesämter XXXX und XXXX habe ergeben, dass XXXX nicht verheiratet sei. Informationen zu dessen Beruf und dessen Bruder seien nicht abrufbar gewesen.Im Gutachtensteil führte der Sachverständige aus, dass Herr römisch 40 am XXXXin römisch 40 , das in der Russischen Föderation liege, geboren worden sei, diesem sei am römisch 40 ein Pass ausgestellt worden, ein Foto des eben Genannten und eine Bestätigung der Aushändigung des Reisepasses würden dem Gutachten in Kopie angeschlossen werden. Diese Person sei in römisch 40 gemeldet, an der gemeldeten Adresse jedoch seit über zehn Jahren nicht mehr w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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