TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/21 W158 2171938-1

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Veröffentlicht am 21.02.2018
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Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W158 2171938-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen einer am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung führte der BF aus, XXXX zu heißen, aus der Provinz XXXX zu stammen sowie der paschtunischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Sein Heimatland Afghanistan habe er verlassen, da ihn die Taliban verfolgten, da er als Sicherheitsmann eines Bazars einen geplanten Angriff der Taliban an die Polizei meldete.römisch eins.2. Im Rahmen einer am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung führte der BF aus, römisch 40 zu heißen, aus der Provinz römisch 40 zu stammen sowie der paschtunischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Sein Heimatland Afghanistan habe er verlassen, da ihn die Taliban verfolgten, da er als Sicherheitsmann eines Bazars einen geplanten Angriff der Taliban an die Polizei meldete.

I.3. Am XXXX legte der BF Bestätigungen der afghanischen Polizei und einen Drohbrief der Taliban vor. Am XXXX legte der BF einen Befundbericht vor, wonach er unter einer mittelgradigen depressiven Episode und einer PTSD leide. Am XXXX legte der BF weitere ärztliche Dokumente vor, aus denen ein stationärer Aufenthalt im LK Mauer vom XXXX bis zum XXXX aufgrund einer akuten Belastungsreaktion hervorgeht.römisch eins.3. Am römisch 40 legte der BF Bestätigungen der afghanischen Polizei und einen Drohbrief der Taliban vor. Am römisch 40 legte der BF einen Befundbericht vor, wonach er unter einer mittelgradigen depressiven Episode und einer PTSD leide. Am römisch 40 legte der BF weitere ärztliche Dokumente vor, aus denen ein stationärer Aufenthalt im LK Mauer vom römisch 40 bis zum römisch 40 aufgrund einer akuten Belastungsreaktion hervorgeht.

I.4. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seinen Lebensumständen und seinem persönlichen Umfeld in Afghanistan, insbesondere zu seiner beruflichen Tätigkeit, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seinen Lebensumständen und seinem persönlichen Umfeld in Afghanistan, insbesondere zu seiner beruflichen Tätigkeit, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe in seiner Funktion als Wachmann bei einem Bazar mitbekommen, dass die Taliban einen Angriff auf das Bezirkshauptquartier planten. Er habe das den Sicherheitsbehörden mitgeteilt, weswegen er von den Taliban bedroht worden sei.

Im Zuge der Einvernahme legte der BF mehrere Dokumente seine Tätigkeit in Afghanistan sowie seine Gesundheit betreffend vor. Das BFA beauftragte einen Dolmetscher mit der Übersetzung der vorgelegten afghanischen Dokumente, die am XXXX einlangte.Im Zuge der Einvernahme legte der BF mehrere Dokumente seine Tätigkeit in Afghanistan sowie seine Gesundheit betreffend vor. Das BFA beauftragte einen Dolmetscher mit der Übersetzung der vorgelegten afghanischen Dokumente, die am römisch 40 einlangte.

I.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA kam in seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der BF mit seinem Vorbringen eine aktuell drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen habe können und ihm deshalb der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zwar sei dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht zumutbar, es sei für den BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und der Sicherheitslage jedoch eine Rückkehr in die Stadt Kabul oder Mazar-e-Sharif möglich und zumutbar, womit auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werden würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Das BFA kam in seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der BF mit seinem Vorbringen eine aktuell drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen habe können und ihm deshalb der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zwar sei dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht zumutbar, es sei für den BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und der Sicherheitslage jedoch eine Rückkehr in die Stadt Kabul oder Mazar-e-Sharif möglich und zumutbar, womit auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werden würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.7. Am XXXX teilte das AMS mit, dass für den BF eine Beschäftigungsbewilligung vom XXXX bis zum XXXX erteilt wurde.römisch eins.7. Am römisch 40 teilte das AMS mit, dass für den BF eine Beschäftigungsbewilligung vom römisch 40 bis zum römisch 40 erteilt wurde.

1.8. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom XXXX Beschwerde und beantragte dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt III aufzuheben beziehungsweise dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen bzw. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.1.8. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom römisch 40 Beschwerde und beantragte dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu Spruchpunkt römisch drei aufzuheben beziehungsweise dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen bzw. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wurde die Beschwerde mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, insbesondere betreffend die Länderberichte und den Gesundheitszustand des BF. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer mangelfreien Beweiswürdigung hätte das BFA zur Feststellung kommen müssen, dass der BF in Afghanistan verfolgt wird und ihm daher den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen müssen, zumal auch die afghanischen Behörden nicht schutzfähig sind.

I.9. Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA das eingebrachte Rechtsmittel samt den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch eins.9. Mit Schreiben vom römisch 40 legte das BFA das eingebrachte Rechtsmittel samt den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

I.10. Am XXXX langte eine Stellungnahme des BF ein, in der noch einmal auf den Gesundheitszustand des BF und die Behandelbarkeit in Afghanistan verwiesen wird. Ebenso wurde zu den dem BF mit der Ladung übermittelten Länderberichten Stellung genommen und ergänzende Berichte insbesondere zur Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer Tätigkeit für die Polizei und zur Situation im Falle einer Rückkehr vorgelegt. Ebenso wird die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul bestritten.römisch eins.10. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der noch einmal auf den Gesundheitszustand des BF und die Behandelbarkeit in Afghanistan verwiesen wird. Ebenso wurde zu den dem BF mit der Ladung übermittelten Länderberichten Stellung genommen und ergänzende Berichte insbesondere zur Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer Tätigkeit für die Polizei und zur Situation im Falle einer Rückkehr vorgelegt. Ebenso wird die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul bestritten.

I.11. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.11. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu wurde der BF u. a. zu seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen und Zukunftsplänen in Österreich ausführlich befragt.

Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs sowie eine Bestätigung darüber, dass sich der BF um eine Teilnahme an einem weiteren Deutschkurs bemühe, aber momentan kein Platz sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXXBefragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat und die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen des BF;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Strafregister und das Zentrale Melderegister.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist in seinem Heimatland traditionell verheiratet. Der BF stammt aus der Provinz XXXX und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt.Der BF ist afghanischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist in seinem Heimatland traditionell verheiratet. Der BF stammt aus der Provinz römisch 40 und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt.

Der BF hat in Afghanistan acht Jahre die Schule besucht und arbeitete zuletzt als Wachmann auf einem Bazar in seinem Heimatdistrikt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan einer Verfolgung oder Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen ist. Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner persönlichen und konkreten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ausgesetzt.

Die Familie des BF, bestehend aus seiner Frau, seinen zwei Töchtern, seinem Sohn, seinem Vater, seinen Schwiegereltern und seinem Schwager befinden sich nach wie vor in Afghanistan.

Der BF leidet an einer akuten Belastungsreaktion nach ICD 10 F 43.2, die medikamentös behandelt wird. Er nimmt Beruhigungs- und Schlaftabletten, die ihm vom praktischen Arzt verschrieben werden. Sein Zustand ist jedoch stabil und er befindet sich nicht in regelmäßiger psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung. Ansonsten ist der BF gesund, er leidet an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen.

Der BF bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er arbeitete von XXXX bis zum XXXX als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter. Der BF hat einen Deutschkurs besucht und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.Der BF bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er arbeitete von römisch 40 bis zum römisch 40 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter. Der BF hat einen Deutschkurs besucht und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen des BF.

II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:

KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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