Entscheidungsdatum
21.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 2186406-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 543945004-14839752, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 543945004-14839752, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 31.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab sie zusammengefasst an, aus dem Raum XXXX zu stammen, dem orthodoxen Glauben und der ukrainischen Volksgruppe anzugehören. Sie spreche ukrainisch, russisch, englisch und deutsch und habe im Herkunftsstaat zunächst die Grundschule besucht, anschließend habe sie in XXXX und in XXXX studiert; seit 2011 studiere sie an der Universität XXXX. In der Ukraine habe sie keine Angehörigen mehr, ein Bruder lebe in Russland. Im Jahr 2008 sei sie im Besitz eines gültigen Visums nach Schweden gelangt, wo sie bis 2011 legal gelebt und gearbeitet hätte; im Jahr 2011 sei sie mit ihrem ukrainischen Pass, jedoch ohne gültiges Visum, nach Österreich gekommen, um an der Universität zu studieren. Sie habe von der Universität einen Bescheid über die Zulassung zum Studium erhalten und eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen. Zum Grund ihrer Flucht führte die Beschwerdeführerin an, in der Ukraine herrsche Bürgerkrieg und sie habe niemanden mehr dort. Sie wolle in Österreich bleiben, da sie an der Universität XXXX studiere. Sie sei beim XXXX gewesen und habe die notwendigen Papiere vorgelegt, doch sei ihr nicht geholfen worden, obwohl sie jedes Semester Studiengebühren bezahle und selbst versichert wäre. Dennoch habe sie keinen Aufenthaltstitel (Studentenvisum) erhalten. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, da in der Ukraine Krieg herrsche. Die Beschwerdeführerin legte ihren (abgelaufenen) ukrainischen Reisepass im Original vor (vgl. AS 11 ff).1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 31.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab sie zusammengefasst an, aus dem Raum römisch 40 zu stammen, dem orthodoxen Glauben und der ukrainischen Volksgruppe anzugehören. Sie spreche ukrainisch, russisch, englisch und deutsch und habe im Herkunftsstaat zunächst die Grundschule besucht, anschließend habe sie in römisch 40 und in römisch 40 studiert; seit 2011 studiere sie an der Universität römisch 40 . In der Ukraine habe sie keine Angehörigen mehr, ein Bruder lebe in Russland. Im Jahr 2008 sei sie im Besitz eines gültigen Visums nach Schweden gelangt, wo sie bis 2011 legal gelebt und gearbeitet hätte; im Jahr 2011 sei sie mit ihrem ukrainischen Pass, jedoch ohne gültiges Visum, nach Österreich gekommen, um an der Universität zu studieren. Sie habe von der Universität einen Bescheid über die Zulassung zum Studium erhalten und eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen. Zum Grund ihrer Flucht führte die Beschwerdeführerin an, in der Ukraine herrsche Bürgerkrieg und sie habe niemanden mehr dort. Sie wolle in Österreich bleiben, da sie an der Universität römisch 40 studiere. Sie sei beim römisch 40 gewesen und habe die notwendigen Papiere vorgelegt, doch sei ihr nicht geholfen worden, obwohl sie jedes Semester Studiengebühren bezahle und selbst versichert wäre. Dennoch habe sie keinen Aufenthaltstitel (Studentenvisum) erhalten. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, da in der Ukraine Krieg herrsche. Die Beschwerdeführerin legte ihren (abgelaufenen) ukrainischen Reisepass im Original vor vergleiche AS 11 ff).
Am 28.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammenfassend an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben, in der Ukraine habe sie nur noch weitschichtige Verwandte. Im Herkunftsstaat habe sie eine universitäre Ausbildung als Pädagogin für englische und deutsche Sprache und Literatur abgeschlossen, anschließend habe sie ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert, danach habe sie an der gleichen Einrichtung Psychologie studiert. Von 2012 bis 2014 habe sie im Fach XXXX an der Universität XXXX studiert, 2014 habe sie aufgehört, da sie das Studium nicht mehr finanzieren habe können. Nach Abschluss ihres ersten Studiums habe sie zwei Jahre lang als Dolmetscherin und Übersetzerin in der Ukraine gearbeitet, danach habe sie bis 2007 Englisch an einer privaten Bildungseinrichtung unterrichtet. Ab 2005 habe sie auch beim XXXX sowie als Dolmetscherin bei einem privaten Bauunternehmen und als Sprachtrainerin bei einem Buchhaltungsunternehmen gearbeitet. Von 2008 bis 2010 habe sie an der Universität XXXX gearbeitet. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen, sie leide an keinen Erkrankungen und sei im September 2010 legal mit einem Visum nach Österreich eingereist, wo sie sich seither durchgehend aufhalte. In den Jahren 2013/2014 sei der Bürgerkrieg in der Ukraine ausgebrochen; es sei nicht ungefährlich für sie gewesen, in XXXX zu bleiben. Auf der Universität habe man ihr geraten, einen Asylantrag zu stellen. Nachgefragt, habe sie einen Aufenthaltstitel aus Studentin besessen; dazu wurde seitens des Bundesamtes angemerkt, dass laut IFA-Abfrage der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingestellt worden wäre und kein Titel erteilt worden sei. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte dem Magistrat Dokumente vorlegen müssen, was sie jedoch nicht gemacht hätte. In Österreich besuche sie in ihrer Freizeit die Kirche und freie Veranstaltungen auf der Universität, zweimal wöchentlich helfe sie bei einem Sozialmarkt. Sie führe keine Lebensgemeinschaft und habe einige Freunde in Österreich. Ihren Lebensunterhalt bis zur Asylantragstellung habe sie durch Ersparnisse aus der Ukraine finanziert, seither lebe sie von der Grundversorgung. Beim AMS sei ihr mitgeteilt worden, dass sie als Asylwerberin nicht arbeiten dürfe. Sie gehöre keinem Verein oder einer Organisation an. Nach ihren konkreten Fluchtgründen gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sich zur Flucht ins Ausland entschlossen zu haben, da sie in der Ukraine keine Zukunft gehabt hätte. Für eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages hätte sie Schmiergeld zahlen müssen. Wegen der Aufregungen bei der Arbeit habe sie auch gesundheitliche Probleme bekommen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie sei in der Ukraine weder verfolgt, noch bedroht worden. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine fürchte die Beschwerdeführerin, keine Arbeit zu finden. Man müsse Schmiergeld bezahlen und sie habe keine finanzielle Möglichkeit, um zu überleben; es gäbe keine Sozialhilfe von Seiten des Staates. In Österreich könne sie ihre Ausbildung abschließen und einen Job finden, sie fühle sich in die Gesellschaft integriert. Der Beschwerdeführerin wurden anschließend die zu ihrem Herkunftsstaat herangezogenen Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ausgehändigt. Abschließend bestätigte die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung ihrer Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommen Niederschrift durch ihre Unterschrift.Am 28.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammenfassend an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben, in der Ukraine habe sie nur noch weitschichtige Verwandte. Im Herkunftsstaat habe sie eine universitäre Ausbildung als Pädagogin für englische und deutsche Sprache und Literatur abgeschlossen, anschließend habe sie ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert, danach habe sie an der gleichen Einrichtung Psychologie studiert. Von 2012 bis 2014 habe sie im Fach römisch 40 an der Universität römisch 40 studiert, 2014 habe sie aufgehört, da sie das Studium nicht mehr finanzieren habe können. Nach Abschluss ihres ersten Studiums habe sie zwei Jahre lang als Dolmetscherin und Übersetzerin in der Ukraine gearbeitet, danach habe sie bis 2007 Englisch an einer privaten Bildungseinrichtung unterrichtet. Ab 2005 habe sie auch beim römisch 40 sowie als Dolmetscherin bei einem privaten Bauunternehmen und als Sprachtrainerin bei einem Buchhaltungsunternehmen gearbeitet. Von 2008 bis 2010 habe sie an der Universität römisch 40 gearbeitet. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen, sie leide an keinen Erkrankungen und sei im September 2010 legal mit einem Visum nach Österreich eingereist, wo sie sich seither durchgehend aufhalte. In den Jahren 2013/2014 sei der Bürgerkrieg in der Ukraine ausgebrochen; es sei nicht ungefährlich für sie gewesen, in römisch 40 zu bleiben. Auf der Universität habe man ihr geraten, einen Asylantrag zu stellen. Nachgefragt, habe sie einen Aufenthaltstitel aus Studentin besessen; dazu wurde seitens des Bundesamtes angemerkt, dass laut IFA-Abfrage der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingestellt worden wäre und kein Titel erteilt worden sei. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte dem Magistrat Dokumente vorlegen müssen, was sie jedoch nicht gemacht hätte. In Österreich besuche sie in ihrer Freizeit die Kirche und freie Veranstaltungen auf der Universität, zweimal wöchentlich helfe sie bei einem Sozialmarkt. Sie führe keine Lebensgemeinschaft und habe einige Freunde in Österreich. Ihren Lebensunterhalt bis zur Asylantragstellung habe sie durch Ersparnisse aus der Ukraine finanziert, seither lebe sie von der Grundversorgung. Beim AMS sei ihr mitgeteilt worden, dass sie als Asylwerberin nicht arbeiten dürfe. Sie gehöre keinem Verein oder einer Organisation an. Nach ihren konkreten Fluchtgründen gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sich zur Flucht ins Ausland entschlossen zu haben, da sie in der Ukraine keine Zukunft gehabt hätte. Für eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages hätte sie Schmiergeld zahlen müssen. Wegen der Aufregungen bei der Arbeit habe sie auch gesundheitliche Probleme bekommen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie sei in der Ukraine weder verfolgt, noch bedroht worden. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine fürchte die Beschwerdeführerin, keine Arbeit zu finden. Man müsse Schmiergeld bezahlen und sie habe keine finanzielle Möglichkeit, um zu überleben; es gäbe keine Sozialhilfe von Seiten des Staates. In Österreich könne sie ihre Ausbildung abschließen und einen Job finden, sie fühle sich in die Gesellschaft integriert. Der Beschwerdeführerin wurden anschließend die zu ihrem Herkunftsstaat herangezogenen Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ausgehändigt. Abschließend bestätigte die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung ihrer Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommen Niederschrift durch ihre Unterschrift.
Die Beschwerdeführerin legte, neben ihrem ukrainischen Reisepass, eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, ihren ukrainischen Führerschein, ihren Lebenslauf auf Englisch und Deutsch, diverse Unterlagen über ihr Studium an der Universität XXXX, ein Schreiben einer Allgemeinmedizinern vom 28.10.2013, Empfehlungsschreiben sowie diverse Universitätsdiplome vor.Die Beschwerdeführerin legte, neben ihrem ukrainischen Reisepass, eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, ihren ukrainischen Führerschein, ihren Lebenslauf auf Englisch und Deutsch, diverse Unterlagen über ihr Studium an der Universität römisch 40 , ein Schreiben einer Allgemeinmedizinern vom 28.10.2013, Empfehlungsschreiben sowie diverse Universitätsdiplome vor.
Am 13.09.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin bezogen auf die Situation in der Ukraine ein (vgl. AS 99 ff). In dieser wurde insbesondere auf die integrative Verfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich Bezug genommen, vor deren Hintergrund die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig zu erachten wäre. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen weiteschichtigen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sei hier sowohl sprachlich, als auch beruflich integriert. Sie spreche sehr gut Deutsch und arbeite seit längerer Zeit ehrenamtlich für einen Sozialmarkt, darüber hinaus begleite sie russischsprachige Menschen zu Arztterminen und fungiere als Dolmetscherin. Aufgrund einer nunmehr vorgelegten Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung sei von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihre Beziehungen zur Ukraine seien demgegenüber nur mehr außerordentlich schwach ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Aufenthaltsrecht in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet, als sie sich der Unsicherheit eines weiteren Aufenthaltes nicht habe bewusst sein müssen, sie sei unbescholten und die Dauer des nunmehrigen Asylverfahrens sei der Behörde zuzurechnenden überlangen Verzögerungen geschuldet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle demnach einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin nach Artikel 8 EMRK dar. Beiliegend wurden ein auf Deutsch abgefasstes Schreiben der Beschwerdeführerin zum ihr ausgehändigten Länderinformationsblatt, ein Schreiben eines ukrainischen Unternehmens vom 05.09.2017, in welchem eine Anstellung der Beschwerdeführerin in einer in Österreich geplanten Niederlassung in Aussicht gestellt wird, Unterstützungsschreiben vom 24.08.2017, vom 01.09.2017, vom 21.08.2017, vom 04.09.2017 und vom 07.09.2017, sowie eine Bestätigung einer Ärztin, demzufolge die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren Patienten zu Terminen begleitet und für diese als Übersetzerin fungiert hätte, übermittelt.Am 13.09.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin bezogen auf die Situation in der Ukraine ein vergleiche AS 99 ff). In dieser wurde insbesondere auf die integrative Verfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich Bezug genommen, vor deren Hintergrund die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig zu erachten wäre. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen weiteschichtigen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sei hier sowohl sprachlich, als auch beruflich integriert. Sie spreche sehr gut Deutsch und arbeite seit längerer Zeit ehrenamtlich für einen Sozialmarkt, darüber hinaus begleite sie russischsprachige Menschen zu Arztterminen und fungiere als Dolmetscherin. Aufgrund einer nunmehr vorgelegten Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung sei von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihre Beziehungen zur Ukraine seien demgegenüber nur mehr außerordentlich schwach ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Aufenthaltsrecht in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet, als sie sich der Unsicherheit eines weiteren Aufenthaltes nicht habe bewusst sein müssen, sie sei unbescholten und die Dauer des nunmehrigen Asylverfahrens sei der Behörde zuzurechnenden überlangen Verzögerungen geschuldet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle demnach einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin nach Artikel 8 EMRK dar. Beiliegend wurden ein auf Deutsch abgefasstes Schreiben der Beschwerdeführerin zum ihr ausgehändigten Länderinformationsblatt, ein Schreiben eines ukrainischen Unternehmens vom 05.09.2017, in welchem eine Anstellung der Beschwerdeführerin in einer in Österreich geplanten Niederlassung in Aussicht gestellt wird, Unterstützungsschreiben vom 24.08.2017, vom 01.09.2017, vom 21.08.2017, vom 04.09.2017 und vom 07.09.2017, sowie eine Bestätigung einer Ärztin, demzufolge die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren Patienten zu Terminen begleitet und für diese als Übersetzerin fungiert hätte, übermittelt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 31.07.2014 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und unter einem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) Einer Beschwerde über diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 31.07.2014 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) Einer Beschwerde über diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Das Bundesamt stellte Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ginge derzeit keiner legalen Beschäftigung nach und erhielte soziale Unterstützung vom Staat. In der Ukraine habe sie elf Jahre lang Schulen besucht, anschließend ein Studium absolviert und zwei Jahre lang in der Ukraine gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen in der Ukraine, sie spreche Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch. Bezüglich ihrer Fluchtgründe werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ukraine verlassen hätte, da sie für eine Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses Schmiergeld hätte zahlen müssen. Nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre oder künftig sein würde. Es hätten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in der Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder einer sonstigen besonderen Gefährdung im Falle einer Rückkehr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei eine erwachsene und arbeitsfähige Person mit einer guten Schul- und Berufsbildung, welche an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden würde. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens in der Ukraine verbracht und sei dort vor ihrer Ausreise berufstätig gewesen, sodass sie ihren Lebensunterhalt erwirtschaften habe können. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich; sie sei seit September 2010 im Bundesgebiet aufhältig, doch sei festzuhalten, dass diese beinahe vier Jahre illegal in Österreich gelebt hätte und ihren Aufenthalt erst durch den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2014 legalisiert habe. Eine Integrationsverfestigung in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin spreche Deutsch und sei ehrenamtlich tätig, doch sei ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Eine Rückkehrentscheidung erweise sich insofern als zulässig.
3. Am 12.02.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch ersichtlichen Vollmachtsverhältnisses die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des dargestellten Bescheides richtet (vgl. AS 168). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe richtigerweise erkannt, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat weder asylrelevante Verfolgung drohe, noch lägen Gründe vor, welche die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten erforderlich machen würden, zumal die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, sich zumindest auf bescheidenem Niveau eine Existenz aufzubauen. In Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung sei der Behörde jedoch eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin anzulasten, welcher richtigerweise eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre. Es handle sich um einen textbausteinartigen Bescheid, welcher sich nicht mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetze. Es sei zu keinem Zeitpunkt Absicht der Beschwerdeführerin gewesen, die fremdenrechtlichen Vorschriften in Österreich zu umgehen und sich dadurch einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Im vorliegenden Fall würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Beschwerdeführerin sei seit Jänner 2010 in Österreich aufhältig und verfüge über bemerkenswerte Deutschkenntnisse, welche sie sich durch ihr Studium und ihren Aufenthalt in Österreich erworben hätte. Wie aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und den Empfehlungsschreiben ersichtlich, verfüge diese über ein großes soziales Netz, was von der belangten Behörde unberücksichtigt gelassen worden wäre. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden den Eindruck verstärken, dass die Behörde ungenau gearbeitet hätte. Entgegen der Ansicht der Behörde sei das Privatleben der Beschwerdeführerin nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, als ihr Aufenthaltsstatus unsicher gewesen wäre, sondern Jahre davor. Sie sei seit 2010 in Österreich und habe bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügt. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachginge und von der Grundversorgung lebe, doch sei zu berücksichtigen, dass diese bereits eine Einstellungszusage eines näher genannten Unternehmens habe; außerdem arbeite sie ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Verwandten mehr hätte, welche sie unterstützen könnten. Demzufolge werde um die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ersucht. Beiliegend übermittelt wurden (die bereits vorgelegte) Beschäftigungszusage, der Lebenslauf der Beschwerdeführerin, diverse Referenzschreiben bzw. Bestätigungen über Übersetzungstätigkeiten der Beschwerdeführerin, Unterlagen zu ihrem Studium an der Universität XXXX, Todesurkunden ihrer Eltern sowie ein Schreiben ihrer Hausärztin.3. Am 12.02.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch ersichtlichen Vollmachtsverhältnisses die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier. des dargestellten Bescheides richtet vergleiche AS 168). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe richtigerweise erkannt, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat weder asylrelevante Verfolgung drohe, noch lägen Gründe vor, welche die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten erforderlich machen würden, zumal die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, sich zumindest auf bescheidenem Niveau eine Existenz aufzubauen. In Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung sei der Behörde jedoch eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin anzulasten, welcher richtigerweise eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre. Es handle sich um einen textbausteinartigen Bescheid, welcher sich nicht mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetze. Es sei zu keinem Zeitpunkt Absicht der Beschwerdeführerin gewesen, die fremdenrechtlichen Vorschriften in Österreich zu umgehen und sich dadurch einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Im vorliegenden Fall würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Beschwerdeführerin sei seit Jänner 2010 in Österreich aufhältig und verfüge über bemerkenswerte Deutschkenntnisse, welche sie sich durch ihr Studium und ihren Aufenthalt in Österreich erworben hätte. Wie aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und den Empfehlungsschreiben ersichtlich, verfüge diese über ein großes soziales Netz, was von der belangten Behörde unberücksichtigt gelassen worden wäre. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden den Eindruck verstärken, dass die Behörde ungenau gearbeitet hätte. Entgegen der Ansicht der Behörde sei das Privatleben der Beschwerdeführerin nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, als ihr Aufenthaltsstatus unsicher gewesen wäre, sondern Jahre davor. Sie sei seit 2010 in Österreich und habe bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügt. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachginge und von der Grundversorgung lebe, doch sei zu berücksichtigen, dass diese bereits eine Einstellungszusage eines näher genannten Unternehmens habe; außerdem arbeite sie ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Verwandten mehr hätte, welche sie unterstützen könnten. Demzufolge werde um die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ersucht. Beiliegend übermittelt wurden (die bereits vorgelegte) Beschäftigungszusage, der Lebenslauf der Beschwerdeführerin, diverse Referenzschreiben bzw. Bestätigungen über Übersetzungstätigkeiten der Beschwerdeführerin, Unterlagen zu ihrem Studium an der Universität römisch 40 , Todesurkunden ihrer Eltern sowie ein Schreiben ihrer Hausärztin.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.02.2018 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Ukraine, welche die im Spruch ersichtlichen Personalen führt. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein und hielt sich zunächst unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, bevor sie am 31.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Seit 27.01.2001 verfügt sie über aufrechte Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Sie reiste zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein und nahm ein Studium an der Universität XXXX auf, welches sie jedoch aus finanziellen Gründen im Jahr 2014 beendete. Die Beschwerdeführerin spricht Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch. Während ihres langjährigen Aufenthalts baute sie sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf. Sie ist nicht erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung, vor der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz lebte sie eigenen Angaben zufolge von Ersparnissen aus der Ukraine. Zweimal wöchentlich arbeitet sie ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt, daneben fungierte sie in ihrem privaten Umfeld teils als Übersetzerin. Sie legte eine Zusage einer ukrainischen Firma über eine Anstellung in einer geplanten Niederlassung in XXXX vor. Die Beschwerdeführerin musste sich während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts der Unsicherheit eines weiteren respektive dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein.Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Seit 27.01.2001 verfügt sie über aufrechte Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Sie reiste zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein und nahm ein Studium an der Universität römisch 40 auf, welches sie jedoch aus finanziellen Gründen im Jahr 2014 beendete. Die Beschwerdeführerin spricht Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch. Während ihres langjährigen Aufenthalts baute sie sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf. Sie ist nicht erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung, vor der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz lebte sie eigenen Angaben zufolge von Ersparnissen aus der Ukraine. Zweimal wöchentlich arbeitet sie ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt, daneben fungierte sie in ihrem privaten Umfeld teils als Übersetzerin. Sie legte eine Zusage einer ukrainischen Firma über eine Anstellung in einer geplanten Niederlassung in römisch 40 vor. Die Beschwerdeführerin musste sich während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts der Unsicherheit eines weiteren respektive dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein.
Die Beschwerdeführerin, welche aus dem Raum XXXX im Westen der Ukraine stammt, verbrachte den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wo sie die Schule und anschließend Universitätsstudien absolvierte. Vor ihrer Ausreise ging sie zwei Jahre lang einer Berufstätigkeit in ihrem Herkunftsstaat nach. In der Ukraine sind aktuell nur mehr entfernte Verwandte der Beschwerdeführerin aufhältig. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Lage.Die Beschwerdeführerin, welche aus dem Raum römisch 40 im Westen der Ukraine stammt, verbrachte den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wo sie die Schule und anschließend Universitätsstudien absolvierte. Vor ihrer Ausreise ging sie zwei Jahre lang einer Berufstätigkeit in ihrem Herkunftsstaat nach. In der Ukraine sind aktuell nur mehr entfernte Verwandte der Beschwerdeführerin aufhältig. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Lage.
Zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichten an, aus welchen sich (auszugsweise) Folgendes ergibt:
1. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017).
Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a).
Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017).
Quellen:
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2. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit sich innerhalb und außerhalb des Staates frei zu bewegen. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Praxis jedoch ein, besonders nahe der Konfliktzone in der Ostukraine (USDOS 3.3.2017a).
Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anm.) und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anmerkung und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).
Am 4. April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services" vom 10. Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und -abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom 2. März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung. Gemäß der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit 1. Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem 16. Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem 14. Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen (GP o.D.).Am 4. April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services" vom 10. Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und -abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom 2. März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung. Gemäß der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit 1. Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche