TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/22 W153 2173423-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Entscheidungsdatum

22.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W153 2173423-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. 1164709103-170968436, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. 1164709103-170968436, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) aus Afghanistan brachte am 20.08.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Am 21.08.2017 fand die Erstbefragung statt. Darin brachte der BF vor, dass er seine Heimat habe verlassen müssen, da er von den Taliban, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den Geheimdienst, bedroht worden sei. Außerdem sei die Sicherheitslage, vor allem in seiner Heimatprovinz sehr schlecht. Weitere Gründe für eine Asylantragstellung habe er keine.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 25.09.2017 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er beim Abholen der Ernte in seinem Heimatdorf am 15.02.1395 (04.05.2016) von den Taliban verhaftet worden sei. Er sei ca. 15 Tage inhaftiert gewesen und auch geschlagen worden. Die Dorfältesten hätten sich für ihn eingesetzt, dass er frei komme. Er sei entführt worden, um von seinem Vater, der XXXX arbeite, Waffen zu erpressen. Die Stammesältesten hätten es geschafft, ihn zu befreien. Die Taliban hätten seiner Familie einen Drohbrief geschickt, dass sein Vater ihnen Waffen schicken solle. Falls er das nicht mache, würden sie den BF erneut entführen und ihn töten. Aus diesem Grund sei er dann ausgereist. Wenn er dort geblieben wäre, wäre er getötet worden. Er und seine Familie würden in XXXX leben. Von dort sei er über Kabul ausgereist. Wie lange nach der Entführung seine Ausreise gewesen sei, wisse er nicht.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 25.09.2017 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er beim Abholen der Ernte in seinem Heimatdorf am 15.02.1395 (04.05.2016) von den Taliban verhaftet worden sei. Er sei ca. 15 Tage inhaftiert gewesen und auch geschlagen worden. Die Dorfältesten hätten sich für ihn eingesetzt, dass er frei komme. Er sei entführt worden, um von seinem Vater, der römisch 40 arbeite, Waffen zu erpressen. Die Stammesältesten hätten es geschafft, ihn zu befreien. Die Taliban hätten seiner Familie einen Drohbrief geschickt, dass sein Vater ihnen Waffen schicken solle. Falls er das nicht mache, würden sie den BF erneut entführen und ihn töten. Aus diesem Grund sei er dann ausgereist. Wenn er dort geblieben wäre, wäre er getötet worden. Er und seine Familie würden in römisch 40 leben. Von dort sei er über Kabul ausgereist. Wie lange nach der Entführung seine Ausreise gewesen sei, wisse er nicht.

Das BFA hat mit Bescheid vom 27.09.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Das BFA hat mit Bescheid vom 27.09.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 07.09.2017 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Die Begründung in der Beweiswürdigung, er habe sein Vorbringen gesteigert, sei mangelhaft und verletze Verfahrensvorschriften. Zum Beleg, dass eine interne Schutzalternative in seinem Heimatstaat nicht zumutbar sei, wurden zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX ein Bericht des UN-Generalsekretärs vom März 2016, zur innerstaatlichen Fluchtalternative APA-Berichte vom Juli 2017, die UNHCR-Richtlinien, eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.11.2016 und zur Situation von Rückkehrenden die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHCR) zitiert. Durch seine Ausreise und dem Aufenthalt im "Westen" befürchte er außerdem von den Taliban als politisch bzw. religiös oppositionell Gesinnter wahrgenommen und verfolgt zu werden. Der Beschwerde wurden Kopien von drei Drohbriefen beigelegt.Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 07.09.2017 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Die Begründung in der Beweiswürdigung, er habe sein Vorbringen gesteigert, sei mangelhaft und verletze Verfahrensvorschriften. Zum Beleg, dass eine interne Schutzalternative in seinem Heimatstaat nicht zumutbar sei, wurden zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 ein Bericht des UN-Generalsekretärs vom März 2016, zur innerstaatlichen Fluchtalternative APA-Berichte vom Juli 2017, die UNHCR-Richtlinien, eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.11.2016 und zur Situation von Rückkehrenden die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHCR) zitiert. Durch seine Ausreise und dem Aufenthalt im "Westen" befürchte er außerdem von den Taliban als politisch bzw. religiös oppositionell Gesinnter wahrgenommen und verfolgt zu werden. Der Beschwerde wurden Kopien von drei Drohbriefen beigelegt.

Am 03.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Person befragt (siehe Beweiswürdigung).

Das Bundesverwaltungsgericht brachte in der Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017 in das gegenständliche Verfahren ein. Die letzte Kurzinformation vom Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführervertreter ausgehändigt. Seitens des BF wurde eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vorgelegt.

Ein Vertreter des BFA nahm wie angekündigt an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

Am 11.01.2018 wurde vom BF ein Konvolut von Teilnahmebestätigungen und Unterstützungserklärungen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des BF

Der BF gelangte Mitte 2016 (1395 nach afghanischem Kalender) ohne Vorfälle per PKW von XXXX nach XXXX und von dort mit dem Autobus zur pakistanischen Grenze. Über Pakistan, Iran und Türkei reiste er illegal nach Europa und dann weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 20.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF gelangte Mitte 2016 (1395 nach afghanischem Kalender) ohne Vorfälle per PKW von römisch 40 nach römisch 40 und von dort mit dem Autobus zur pakistanischen Grenze. Über Pakistan, Iran und Türkei reiste er illegal nach Europa und dann weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 20.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Identität des BF steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren.

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er hat auch geringe Sprachkenntnisse in Dari und Türkisch.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX , lebte jedoch zuletzt schon seit einiger Zeit mit seiner Familie in XXXX . Die Kernfamilie des BF, bestehend aus seinen Eltern, der zweiten Frau seines Vaters, fünf Brüdern und drei Schwestern des BF lebt nach wie vor unter gesicherten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in XXXX . Ebenso dort befinden sich noch eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits. Der Vater arbeitet XXXX , sein älterer Bruder macht eine Ausbildung als Laborant, die jüngeren Brüder gehen zur Schule und die Schwestern sind zu Hause.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , lebte jedoch zuletzt schon seit einiger Zeit mit seiner Familie in römisch 40 . Die Kernfamilie des BF, bestehend aus seinen Eltern, der zweiten Frau seines Vaters, fünf Brüdern und drei Schwestern des BF lebt nach wie vor unter gesicherten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in römisch 40 . Ebenso dort befinden sich noch eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits. Der Vater arbeitet römisch 40 , sein älterer Bruder macht eine Ausbildung als Laborant, die jüngeren Brüder gehen zur Schule und die Schwestern sind zu Hause.

Die Familie des BF hat Besitz im Dorf XXXX . Der BF hält laufend Kontakt (ein bis zweimal im Monat) zu seiner Familie, insbesondere zu den Eltern und den Brüdern. Die Familie ist keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt, vermeidet jedoch einen Aufenthalt außerhalb von XXXX , insbesondere in XXXX .Die Familie des BF hat Besitz im Dorf römisch 40 . Der BF hält laufend Kontakt (ein bis zweimal im Monat) zu seiner Familie, insbesondere zu den Eltern und den Brüdern. Die Familie ist keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt, vermeidet jedoch einen Aufenthalt außerhalb von römisch 40 , insbesondere in römisch 40 .

Der BF hat 12 Jahre die Schule besucht und anschließend ein Jahr eine Ausbildung zum Laboranten gemacht, die er aufgrund der Ausreise nicht fertiggemacht hat. Neben der letzten Schulklasse hat er als Schneider gearbeitet.

Der BF hat weder Familie noch Verwandte in XXXX . Er kennt XXXX nur von der Ausreise. Sein Vater kennt aber XXXX und hat vor Jahren dort Dienst versehen.Der BF hat weder Familie noch Verwandte in römisch 40 . Er kennt römisch 40 nur von der Ausreise. Sein Vater kennt aber römisch 40 und hat vor Jahren dort Dienst versehen.

Das Vorbringen des BF, er sei vor seiner Ausreise, wegen der Funktion seines Vaters XXXX , von Taliban entführt und misshandelt worden und habe dann, da der Vater den Forderungen der Taliban nach Lieferung von Waffen nicht nachgekommen ist, das Land verlassen müssen, ist nicht glaubhaft. Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, hat der BF ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Das Vorbringen des BF, er sei vor seiner Ausreise, wegen der Funktion seines Vaters römisch 40 , von Taliban entführt und misshandelt worden und habe dann, da der Vater den Forderungen der Taliban nach Lieferung von Waffen nicht nachgekommen ist, das Land verlassen müssen, ist nicht glaubhaft. Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, hat der BF ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, die von Taliban unbehelligt in XXXX lebt, in seiner Heimatstadt zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, die von Taliban unbehelligt in römisch 40 lebt, in seiner Heimatstadt zu leben.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er steht nicht in ärztlicher Behandlung. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Dem BF steht außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF lebte bisher nicht in der Stadt XXXX . Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dort über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Allerdings ist die finanzielle Situation seiner, im ca. 160 km entfernten XXXX , lebenden Familie, gut und er kann bei einer Rückkehr mit finanzieller Unterstützung seitens seiner Familie rechnen, die ihm auch die Ausreise nach Europa finanziert hat. Der BF hatte in seiner Heimat bereits als Schneider und als Laborant Berufserfahrung gesammelt bzw. er kann aufgrund seiner Schulbildung eine universitäre Ausbildung machen oder seine Ausbildung als Laborant abschließen. Der BF kann somit seine Existenz in Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort in Kabul zu erhalten. Der BF kann in Kabul eine einfache Unterkunft finden, zumal sein Vater aufgrund seiner Stellung beim Sicherheitsdienst die Möglichkeit hat seinen Sohn bei der Ansiedlung in Kabul zu unterstützen.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF lebte bisher nicht in der Stadt römisch 40 . Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dort über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Allerdings ist die finanzielle Situation seiner, im ca. 160 km entfernten römisch 40 , lebenden Familie, gut und er kann bei einer Rückkehr mit finanzieller Unterstützung seitens seiner Familie rechnen, die ihm auch die Ausreise nach Europa finanziert hat. Der BF hatte in seiner Heimat bereits als Schneider und als Laborant Berufserfahrung gesammelt bzw. er kann aufgrund seiner Schulbildung eine universitäre Ausbildung machen oder seine Ausbildung als Laborant abschließen. Der BF kann somit seine Existenz in Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort in Kabul zu erhalten. Der BF kann in Kabul eine einfache Unterkunft finden, zumal sein Vater aufgrund seiner Stellung beim Sicherheitsdienst die Möglichkeit hat seinen Sohn bei der Ansiedlung in Kabul zu unterstützen.

Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Zum Privat- und Familienleben des BF

Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Er reiste im August 2017 illegal in Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Er besucht zwar Deutschkurse und ist integrationswillig. Doch er verfügt kaum über Deutschkenntnisse. Er lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und hat in Österreich keine Verwandten. Der BF wohnt in einer Asylunterkunft, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch wenn er zeitweise als freiwilliger Helfer in einer Gemeinde tätig ist, war er in Österreich noch nicht erwerbstätig.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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