TE Bvwg Beschluss 2018/2/22 W108 2135907-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W108 2135907-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2018, GZ: W108 2135907-1/2E, dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides vom 24.08.2016 "100 Jv 5745/16v-33a-II (003 Rev 5405/16y)" zu lauten hat.Gemäß Paragraphen 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2018, GZ: W108 2135907-1/2E, dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides vom 24.08.2016 "100 Jv 5745/16v-33a-II (003 Rev 5405/16y)" zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2018, GZ: W108 2135907-1/2E, wurde die Beschwerde des XXXX gegen einen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.08.2016 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2018, GZ: W108 2135907-1/2E, wurde die Beschwerde des römisch 40 gegen einen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.08.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund eines Versehens wurde die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides vom 24.08.2016 statt richtig mit "100 Jv 5745/16v-33a-II (003 Rev 5405/16y)" falsch mit "100 Jv 5746/16v-33a-II (003 Rev 5405/16y)" bezeichnet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß § 17 VwGVG auch § 62 Abs. 4 AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in jederzeit von Amts wegen möglich.Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß Paragraph 17, VwGVG auch Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in jederzeit von Amts wegen möglich.

Die offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (des Anfechtungsgegenstandes) im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist anhand des übrigen Inhaltes des Erkenntnisses sowie des Akteninhaltes klar erkennbar; es ist offenkundig, dass hier bloß ein Fehler hinsichtlich einer Ziffer (nämlich falsch 5746 statt richtig 5745) vorliegt und der angefochtene Bescheid im Übrigen richtig bezeichnet wurde. Es handelt sich um eine teilweise unrichtige Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes, welche einer Berichtigung zugänglich ist, zumal der angefochtene Bescheid nicht "ausgewechselt" wird und kein Zweifel besteht, was der Gegenstand der Anfechtung mit der Beschwerde und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist.

Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher entsprechend zu berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

angefochtener Bescheid, Berichtigung der Entscheidung, Geschäftszahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2135907.1.01

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten