Entscheidungsdatum
22.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2116328-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland vom 07.10.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland vom 07.10.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018
A) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. zu lauten hat:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. zu lauten hat:
"Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.""Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt."
B) beschlossen:
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass im April 2014 mehrere Häuser, darunter auch das Haus, in dem er lebte, gebrannt hätten. Gesehen habe er in schwarzen Tüchern verhüllte Personen mit Gewehren. Er sei den fliehenden Menschen der Straße entlang gefolgt, seine Mutter habe er nicht mehr erreichen können.
2. Mit dem Bescheid vom 07.10.2015, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem Bescheid vom 07.10.2015, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14.10.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 21.10.2015). Es wird im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich angeführt, dass sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. richtet. Beantragt wurden die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Beigebung eines Verfahrenshelfers. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14.10.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 21.10.2015). Es wird im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich angeführt, dass sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. richtet. Beantragt wurden die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Beigebung eines Verfahrenshelfers. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen.
4. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen.
5. Im Zeitraum von 01.11.2015 bis 09.11.2017 trat der Beschwerdeführer durch Begehung von Straftaten gegen das Suchtmittelgesetz in Erscheinung und wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.12.2017, GZ XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.5. Im Zeitraum von 01.11.2015 bis 09.11.2017 trat der Beschwerdeführer durch Begehung von Straftaten gegen das Suchtmittelgesetz in Erscheinung und wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.12.2017, GZ römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 03.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch und der Rechtsvertreterin durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt vorgeführt wurde. Die belangte Behörde kündigte ihr Fernbleiben bereits im Vorfeld an. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal ohne gültige Reisedokumente aus Nigeria nach Niger aus und gelangte über Libyen und Italien nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 20.07.2014 in Österreich auf.
Die Mutter des Beschwerdeführers, zu der er keinen Kontakt hat, lebt in Nigeria. Außerdem hat er einen Freund in Nigeria, mit dem er via soziale Medien in Kontakt steht. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten. Er hat eine Lebensgefährtin in Österreich, die serbische Staatsbürgerin ist.
Der Beschwerdeführer besuchte 6 Jahre lang die Grundschule und half anschließend seiner Mutter beim Verkauf von diversen Waren. Aufgrund seines jungen und arbeitsfähigen Alters hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ XXXX, vom 29.12.2015 wegen gewerbsmäßigem Drogenverkaufs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Wiederum wegen unerlaubten Besitzes und Weitergabe von Suchtmitteln wurde er vom Bezirksgericht XXXX, GZ XXXX, am 15.11.2016, rechtskräftig am 22.05.2017, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 2a 2. Fall, 27 Abs 3 SMG § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , GZ römisch 40 , vom 29.12.2015 wegen gewerbsmäßigem Drogenverkaufs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Wiederum wegen unerlaubten Besitzes und Weitergabe von Suchtmitteln wurde er vom Bezirksgericht römisch 40 , GZ römisch 40 , am 15.11.2016, rechtskräftig am 22.05.2017, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezog bis 31.12.2017 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Derzeit ist der Beschwerdeführer zur Verbüßung seiner Haftstrafe in der Justizanstalt untergebracht, hat aber einen weiterhin aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Er hat in Österreich eine Lebensgefährtin seit ca. 9 Monaten, führte mit ihr aber bislang keinen gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Situation im Herkunftsland erörtert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.
Weiters wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister der Republik Österreich am 22.02.2018 eingeholt und Einsicht in die schriftlichen Urteilsausfertigungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers genommen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2018. Zum Beleg seines Gesundheitszustandes brachte der Beschwerdeführer medizinische Befunde bei, die eine geringgradig chronische, nicht aktive Gastritis und nicht aktive Entzündung dokumentieren. Es wurden ihm keinerlei Medikamente verschrieben, als Therapievorschlage wurden bereits im Mai 2017 diätische Maßnahmen angeführt. Es ergibt sich somit keine schwere, andauernde oder behandlungsbedürftige Erkrankung und konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer gesund und somit arbeitsfähig ist.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich und der Tatsache, dass er davon mehrere Monate in Haftanstalten verbracht hat. Seine Beziehung zu einer serbischen Staatsbürgerin hat erst seit etwa 9 Monaten Bestand und verbrachte er davon schon über ein Drittel in der Justizanstalt. Auch wenn geplant ist, nach der Haftentlassung eine gemeinsame Wohnung zu nehmen, führten