TE Bvwg Beschluss 2018/2/23 W248 2178542-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2018
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Entscheidungsdatum

23.02.2018

Norm

AVG §37
AVG §45
AVG §56
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §18 Abs3
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §20 Abs1
UVP-G 2000 §20 Abs2
UVP-G 2000 §20 Abs3
UVP-G 2000 §20 Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
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  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
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  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
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  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W248 2178542-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Vorsitzendem und den Mag. BÜCHELE als Beisitzer sowie Dr. KRASA als Beisitzerin über die Beschwerde des Josef XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef LINDLBAUER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 08.09.2017, Zl. AUWR-2006-733/558-St, betreffend das UVP-Abnahmeverfahren des Landesstraßenbauvorhabens "B 309 Steyrer Straße - L 1403 Volkerstorfer Straße" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Vorsitzendem und den Mag. BÜCHELE als Beisitzer sowie Dr. KRASA als Beisitzerin über die Beschwerde des Josef römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef LINDLBAUER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 08.09.2017, Zl. AUWR-2006-733/558-St, betreffend das UVP-Abnahmeverfahren des Landesstraßenbauvorhabens "B 309 Steyrer Straße - L 1403 Volkerstorfer Straße" beschlossen:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Genehmigungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 05.11.2007, Zl. UR-2006-733/234, wurde dem Land Oberösterreich (im Folgenden: Konsensinhaberin) die UVP-Genehmigung für die Realisierung des Landesstraßenbauvorhabens B309 Steyrer Straße erteilt. Mit Bescheiden der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29.07.2008, UR-2006-733/289, vom 13.04.2010, UR-2006-733/339, vom 17.06.2010, UR-2006-733/343, und vom 09.11.2011, UR-2006-733/398, wurden verschiedene Änderungen des Vorhabens genehmigt.

2. Mit Eingabe vom 23.05.2016 beantragte die Konsensinhaberin die Durchführung der Abnahmeprüfung gemäß § 20 UVP-G 2000 und die Genehmigung verschiedener geringfügiger Abweichungen vom Genehmigungskonsens.2. Mit Eingabe vom 23.05.2016 beantragte die Konsensinhaberin die Durchführung der Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, UVP-G 2000 und die Genehmigung verschiedener geringfügiger Abweichungen vom Genehmigungskonsens.

3. Der Antrag wurde am 12.07.2016 per Edikt gemäß §§ 44a ff AVG durch Einschaltungen im im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen (Neues Volksblatt; Zeitung ÖSTERREICH) und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht. Gleichzeitig wurde für 03.10.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt.3. Der Antrag wurde am 12.07.2016 per Edikt gemäß Paragraphen 44 a, ff AVG durch Einschaltungen im im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen (Neues Volksblatt; Zeitung ÖSTERREICH) und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht. Gleichzeitig wurde für 03.10.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

4. Vom 15.07.2016 bis einschließlich 26.08.2016 bestand die Gelegenheit für Parteien zur Erhebung von Einwendungen. Im Verfahren gab Josef XXXX mit E-Mail vom 25.08.2016 eine schriftliche Stellungnahme (gerichtet an die Gemeinde Hargelsberg, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.08.2016) mit folgendem Inhalt ab (Fehler im Original):4. Vom 15.07.2016 bis einschließlich 26.08.2016 bestand die Gelegenheit für Parteien zur Erhebung von Einwendungen. Im Verfahren gab Josef römisch 40 mit E-Mail vom 25.08.2016 eine schriftliche Stellungnahme (gerichtet an die Gemeinde Hargelsberg, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.08.2016) mit folgendem Inhalt ab (Fehler im Original):

"wie heute mit Markus besprochen zwei Einwände von mir

  • -Strichaufzählung
    Foto Land OÖ 1 : DQ10 (AF4) ursprünglich mit einer Fläche von 3241m2 als Schutzwald (Lärm- und Sichtschutz) ist zu einer Heckenbepflanzung mit nur mehr ca. 1000m2 gekürzt worden. Damit ist der geforderte Zweck nicht mehr gegeben.

Außerdem ist die Heckenbepflanzung, direkt an die Grundgrenze (0,75m), anstatt der für Bewaldung vorgesehenen Abstand mit 5m gesetzt worden.

Zumindest der Abstand auf die vorgesehenen 5m ist wie geplant einzuhalten, und richtig zu stellen oder generell zu entfernen.

Ausgleichfläche AF5 lt. Ökoflächenplan fehlt

  • -Strichaufzählung
    Foto Land OÖ 2 : Im Bereicht des Grünbrückenportals "Grünbrücke Metz " auf südlicher Seite ist im Feld noch immer eine starke Vernässung. Die versprochene Drainage wurde immer noch nicht ausgeführt.

Mit freundlichen Grüßen

Josef XXXXJosef römisch 40

XXXX XXXX 5. An der mündlichen Verhandlung am 03.10.2016 nahm Josefrömisch 40 römisch 40 5. An der mündlichen Verhandlung am 03.10.2016 nahm Josef

XXXX nicht teil. In dieser Verhandlung bestätigten die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen (unter Berücksichtigung gewisser, im Abnahmebescheid nachträglich genehmigter Abweichungen) die im Wesentlichen genehmigungskonforme Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der Auflagen der UVP-Genehmigung.römisch 40 nicht teil. In dieser Verhandlung bestätigten die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen (unter Berücksichtigung gewisser, im Abnahmebescheid nachträglich genehmigter Abweichungen) die im Wesentlichen genehmigungskonforme Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der Auflagen der UVP-Genehmigung.

6. Die belangte Behörde erließ am 08.09.2017 gemäß § 20 UVP-G 2000 den Abnahmebescheid Zl. AUWR-2006-733/558-St. Darin wurde festgestellt, "dass das Landesstraßenbauvorhaben B 309 Steyrer Straße, Abschnitt Heuberg bis A 1 Westautobahn und L 1403 Volkerstorfer Straße, Abschnitt A 1 Westautobahn bis L 568 Ennser Straße (ehemalige B1 Wiener Bundesstraße), einschließlich mehrerer daran anbindender Landesstraßen in den Gemeinden Dietach, Kronstorf, Hargelsberg und Enns, nach Maßgabe der als solche gekennzeichneten Kollaudierungsunterlagen und unter Berücksichtigung der nachstehenden, genehmigten Abweichungen im Wesentlichen entsprechend dem Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 5. November 2007, UR-2006-733/234, sowie der Nachfolgebescheide der Oö. Landesregierung vom 29. Juli 2008, UR-2006-733/289, vom 13. April 2010, UR-2006-733/339, vom 17. Juni 2010, UR-2006-733/343, und vom 9. November 2011, UR-2006-733/398, errichtet wurde" (Spruchpunkt 1.).6. Die belangte Behörde erließ am 08.09.2017 gemäß Paragraph 20, UVP-G 2000 den Abnahmebescheid Zl. AUWR-2006-733/558-St. Darin wurde festgestellt, "dass das Landesstraßenbauvorhaben B 309 Steyrer Straße, Abschnitt Heuberg bis A 1 Westautobahn und L 1403 Volkerstorfer Straße, Abschnitt A 1 Westautobahn bis L 568 Ennser Straße (ehemalige B1 Wiener Bundesstraße), einschließlich mehrerer daran anbindender Landesstraßen in den Gemeinden Dietach, Kronstorf, Hargelsberg und Enns, nach Maßgabe der als solche gekennzeichneten Kollaudierungsunterlagen und unter Berücksichtigung der nachstehenden, genehmigten Abweichungen im Wesentlichen entsprechend dem Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 5. November 2007, UR-2006-733/234, sowie der Nachfolgebescheide der Oö. Landesregierung vom 29. Juli 2008, UR-2006-733/289, vom 13. April 2010, UR-2006-733/339, vom 17. Juni 2010, UR-2006-733/343, und vom 9. November 2011, UR-2006-733/398, errichtet wurde" (Spruchpunkt 1.).

Außerdem wurden nach Maßgabe gewisser Nebenbestimmungen insgesamt 42 Abweichungen gegenüber dem Genehmigungskonsens als geringfügige Abweichungen nachträglich bewilligt (Spruchpunkt 2.), eine Bescheidauflage geändert (Spruchpunkt 3.) und festgelegt, dass die Nachkontrolle (§ 22 UVP-G 2000) längstens 5 Jahre ab Rechtskraft des Abnahmebescheides durchzuführen ist (Spruchpunkt 4.).Außerdem wurden nach Maßgabe gewisser Nebenbestimmungen insgesamt 42 Abweichungen gegenüber dem Genehmigungskonsens als geringfügige Abweichungen nachträglich bewilligt (Spruchpunkt 2.), eine Bescheidauflage geändert (Spruchpunkt 3.) und festgelegt, dass die Nachkontrolle (Paragraph 22, UVP-G 2000) längstens 5 Jahre ab Rechtskraft des Abnahmebescheides durchzuführen ist (Spruchpunkt 4.).

7. Gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides erhob Josef XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef LINDLBAUER, Bräuergasse 3, 4470 Enns, mit Schreiben vom 04.10.2017 (eingelangt beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 09.10.2017) rechtzeitig eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst werden in der Beschwerde folgende Punkte moniert:7. Gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides erhob Josef römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef LINDLBAUER, Bräuergasse 3, 4470 Enns, mit Schreiben vom 04.10.2017 (eingelangt beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 09.10.2017) rechtzeitig eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst werden in der Beschwerde folgende Punkte moniert:

* Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Die belangte Behörde weise im bekämpften Bescheid darauf hin, dass die Konensinhaberin vor der mündlichen Verhandlung in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde erklärt habe, hinsichtlich Vernässungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine privatrechtliche Einigung mit dem Beschwerdeführer zu suchen. Die belangte Behörde habe die Stellungnahme der Konsensinhaberin dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht, obwohl dem Beschwerdeführer Parteistellung im Abnahmeverfahren zukomme. Dadurch sei das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör, ein fundamentaler Grundsatz des Verwaltungsverfahrens, verletzt.

* Unvollständige Sachverhaltsfeststellung:

Der bekämpfte Bescheid stelle fest, dass das Landesstraßenbauvorhaben B 309 Steyrer Straße im Wesentlichen entsprechend dem Bescheid vom 05.11.2007 errichtet wurde.

Auf Seite 7 erwähne der Bescheid eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.08.2016. Der eine Drainage im Bereich der "Grünbrücke Metz" betreffende Inhalt dieser Eingabe hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers als Feststellung in den bekämpften Bescheid aufgenommen werden müssen, was allerdings unterblieben sei. Ausgehend von dieser Eingabe hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers festgestellt werden müssen, dass die Auflage 10 (betreffend Bodenschutz) des Bewilligungsbescheides vom 05.11.2007, Zl. UR-2006-733/234, nicht erfüllt worden sei und dass folglich die verfahrensgegenständliche Anlage nicht bescheidkonform ausgeführt worden sei.

* Unrichtige rechtliche Beurteilung

Da der bekämpfte Bescheid feststelle, dass auf einem Grundstück des Beschwerdeführers Vernässungen auftreten, hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht festgestellt werden dürfen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben entsprechend dem Bewilligungsbescheid errichtet wurde. Tatsächlich sei nach den Vorgaben des bekämpften Bescheides eine bestimmte, in der Beschwerde detailliert dargestellte Art der Rekultivierung anzuwenden, was bei der Ausführung des Vorhabens jedoch nicht geschehen sei. Insbesondere sei "auch die erforderliche und zugesagte Drainage nicht ausgeführt" worden. Es hätte daher nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden dürfen, dass das Vorhaben entsprechend dem Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 05.11.2007 errichtet wurde, auch wenn die Konsensinhaberin mit dem Beschwerdeführer eine privatrechtliche Einigung suche. Es sei zwar von einer behördlich genehmigten Anlage auszugehen, der jedoch die Errichtung nicht entspreche. Daher sei eine Verweisung des Beschwerdeführers auf den Zivilrechtsweg, "um § 20 UVP-G zu entsprechen", ausgeschlossen.Da der bekämpfte Bescheid feststelle, dass auf einem Grundstück des Beschwerdeführers Vernässungen auftreten, hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht festgestellt werden dürfen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben entsprechend dem Bewilligungsbescheid errichtet wurde. Tatsächlich sei nach den Vorgaben des bekämpften Bescheides eine bestimmte, in der Beschwerde detailliert dargestellte Art der Rekultivierung anzuwenden, was bei der Ausführung des Vorhabens jedoch nicht geschehen sei. Insbesondere sei "auch die erforderliche und zugesagte Drainage nicht ausgeführt" worden. Es hätte daher nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden dürfen, dass das Vorhaben entsprechend dem Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 05.11.2007 errichtet wurde, auch wenn die Konsensinhaberin mit dem Beschwerdeführer eine privatrechtliche Einigung suche. Es sei zwar von einer behördlich genehmigten Anlage auszugehen, der jedoch die Errichtung nicht entspreche. Daher sei eine Verweisung des Beschwerdeführers auf den Zivilrechtsweg, "um Paragraph 20, UVP-G zu entsprechen", ausgeschlossen.

Von all dem ausgehend beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge

1. den Antrag der Konsensinhaberin auf Durchführung der Abnahmeprüfung und Feststellung, dass das genehmigte Vorhaben entsprechend der ursprünglichen Genehmigung und den Nachfolgebescheiden errichtet wurde, abweisen, in eventu der Konsensinhaberin die Beseitigung der festgestellten Abweichung zu Lasten des Beschwerdeführers auftragen,

2. in eventu den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich nicht gestellt.

Die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen betreffend die Ausgleichsflächen AF4 und AF5 wurden in der Beschwerde nicht weiter verfolgt.

Die Beschwerde wurde, obwohl sich der Beschwerdeführer zu ihrer Abfassung und Einbringung eines rechtsfreundlichen Vertreters bediente, ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichtet. Da jedoch aufgrund der klaren Anordnung des Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 nicht das Landesverwaltungsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die Beschwerde wurde, obwohl sich der Beschwerdeführer zu ihrer Abfassung und Einbringung eines rechtsfreundlichen Vertreters bediente, ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichtet. Da jedoch aufgrund der klaren Anordnung des Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 nicht das Landesverwaltungsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

"Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das eine Vernässung auf Grundstück XXXX , EZ XXXX , KG 45114 Thann, thematisierende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufgegriffen hat. Als Vorfrage war zu klären, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer im Abnahmeverfahren betreffend das Landesstraßenbauvorhaben "B 309 Steyrer Straße - L 1403 Volkerstorfer Straße" Parteistellung zukam."Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das eine Vernässung auf Grundstück römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 45114 Thann, thematisierende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufgegriffen hat. Als Vorfrage war zu klären, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer im Abnahmeverfahren betreffend das Landesstraßenbauvorhaben "B 309 Steyrer Straße - L 1403 Volkerstorfer Straße" Parteistellung zukam.

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung

* Einsicht in das Grundbuch der KG 45114 Thann, Stand 08.02.2018 16:36:43

Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist, wie sich aus dem aktuellen Grundbuchsstand ergibt, bücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 45114 Thann.1.1. Der Beschwerdeführer ist, wie sich aus dem aktuellen Grundbuchsstand ergibt, bücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 45114 Thann.

1.2. Das Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 45114 Thann, wird insofern durch das mit dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 05.11.2007, Zl. UR-2006-733/234, genehmigte Vorhaben berührt, als es westlich an die im Zuge der Vorhabensrealisierung errichtete "Grünbrücke Metz" angrenzt. Durch die nachfolgend mit den Bescheiden der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29.07.2008, UR-2006-733/289, vom 13.04.2010, UR-2006-733/339, vom 17.06.2010, UR-2006-733/343, und vom 09.11.2011, UR-2006-733/398, genehmigten Änderungen wird das Grundstück nicht berührt.1.2. Das Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 45114 Thann, wird insofern durch das mit dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 05.11.2007, Zl. UR-2006-733/234, genehmigte Vorhaben berührt, als es westlich an die im Zuge der Vorhabensrealisierung errichtete "Grünbrücke Metz" angrenzt. Durch die nachfolgend mit den Bescheiden der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29.07.2008, UR-2006-733/289, vom 13.04.2010, UR-2006-733/339, vom 17.06.2010, UR-2006-733/343, und vom 09.11.2011, UR-2006-733/398, genehmigten Änderungen wird das Grundstück nicht berührt.

1.3. Der Beschwerdeführer ist als Nachbar von den im Zuge der Vorhabensrealisierung vorgenommenen, in Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides nachträglich bewilligten geringfügigen Abweichungen 2.39 (AF4) und 2.40 (AF5) betroffen. Auf diese Abweichungen bezieht sich die Beschwerde nicht.

1.4. Wie sich aus der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der Konsensinhaberin ergibt, ist auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 45114 Thann (im Bereich der "Grünbrücke Metz") eine Vernässung aufgetreten. Die Konsensinhaberin bemüht(e) sich darum, mit dem Beschwerdeführer eine zivilrechtliche Einigung hinsichtlich dieser Vernässung zu erreichen.1.4. Wie sich aus der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der Konsensinhaberin ergibt, ist auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 45114 Thann (im Bereich der "Grünbrücke Metz") eine Vernässung aufgetreten. Die Konsensinhaberin bemüht(e) sich darum, mit dem Beschwerdeführer eine zivilrechtliche Einigung hinsichtlich dieser Vernässung zu erreichen.

1.5. Eine Drainage auf dem Grundstück XXXX , EZ XXXX , KG 45114 Thann, war nicht Bestandteil des ursprünglich von der Konsensinhaberin zur Genehmigung nach dem UVP-G 2000 eingereichten Vorhabens und wurde im Genehmigungsbescheid auch nicht vorgeschrieben. Nicht festgestellt werden kann, ob und von wem dem Beschwerdeführer eine solche Drainage "versprochen" wurde.1.5. Eine Drainage auf dem Grundstück römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 45114 Thann, war nicht Bestandteil des ursprünglich von der Konsensinhaberin zur Genehmigung nach dem UVP-G 2000 eingereichten Vorhabens und wurde im Genehmigungsbescheid auch nicht vorgeschrieben. Nicht festgestellt werden kann, ob und von wem dem Beschwerdeführer eine solche Drainage "versprochen" wurde.

1.6. Konkrete Vorgaben, wie die Rekultivierung der betroffenen Grundstücke exakt durchzuführen ist, enthält der UVP-Genehmigungsbescheid nicht.

1.7. Die Einhaltung der Nebenbestimmungen des UVP-Genehmigungsbescheides für das Landesstraßenbauvorhaben "B 309 Steyrer Straße - L 1403 Volkerstorfer Straße" wurde im technischen Schlussbericht des TBK Büros für Ökologie und Landschaftsplanung Kutzenberger dokumentiert. Die dem Genehmigungskonsens entsprechende Ausführung des Vorhabens wurde im UVP-Abnahmeverfahren durch die beigezogenen Sachverständigen unter Berücksichtigung der in Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides genehmigten Abweichungen bestätigt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG i.V.m. Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit vor.

Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen fehlender Parteistellung, hat gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 28 VwGVG, K 3).Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen fehlender Parteistellung, hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zu erfolgen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 28, VwGVG, K 3).

Zu A)

§ 18 Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, UVP-G 2000 lautet:

"Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen

§ 18. (1) [...]Paragraph 18, (1) [...]

(2) [...]

(3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen."2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen."

§ 19 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet:

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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