Entscheidungsdatum
23.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W237 1438236-4/4E
W237 1438235-4/4E
W237 1438237-4/4E
W237 2007272-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 17.01.2018, Zl. 821696406-171318553, 2.) 17.01.2018, Zl. 821696308-171318545, 3.) 17.01.2018, Zl. 821696504-171318537, undDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 17.01.2018, Zl. 821696406-171318553, 2.) 17.01.2018, Zl. 821696308-171318545, 3.) 17.01.2018, Zl. 821696504-171318537, und
4.) 17.01.2018, Zl. 1003006810-171318456, zu Recht:
A)
I. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.
II. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl l. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt l. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden: AVG), als unbegründet abgewiesen.
III. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- und minderjährige Drittbeschwerdeführerin reisten im November 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 18.11.2012 Anträge auf internationalen Schutz.
1.1. In ihren Befragungen zu diesen Anträgen führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Probleme aufgrund ihrer Eheschließung, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihres Religionsbekenntnisses ins Treffen. Der Erstbeschwerdeführer sei ins Blickfeld radikaler Islamisten geraten, die ihm die Ehe mit einer Christin vorgeworfen hätten. Diese Personen hätten ihn sowohl in Moskau als auch in seiner Heimatregion Kabardino-Balkarien verfolgt. In Moskau habe der Erstbeschwerdeführer zudem Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur nordkaukasischen Ethnie der Tscherkessen bekommen: So sei er neben der Abnahme seines Führerscheins von einem Mitarbeiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB zu Geldzahlungen erpresst worden; in diesem Zusammenhang habe man ihn auch verprügelt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei wiederum in Kabardino-Balkarien Diskriminierungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen.
1.2. Mit Bescheiden vom 24.09.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 18.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab; unter einem wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei.1.2. Mit Bescheiden vom 24.09.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 18.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab; unter einem wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei.
1.3. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte über seine Eltern als gesetzliche Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.04.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ebenso vollinhaltlich ab und erließ gegenüber dem Vierbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung.1.3. Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte über seine Eltern als gesetzliche Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.04.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ebenso vollinhaltlich ab und erließ gegenüber dem Vierbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung.
1.4. Sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen jene vom 24.09.2013 erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 - mit Erkenntnis vom 04.08.2014 gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) als unbegründet abwies, wobei die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit jeweils einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 leg.cit. zurückverwiesen wurden.1.4. Sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen jene vom 24.09.2013 erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 - mit Erkenntnis vom 04.08.2014 gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) als unbegründet abwies, wobei die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit jeweils einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 75, Absatz 20, leg.cit. zurückverwiesen wurden.
Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über weite Strecken unplausibel und nicht nachvollziehbar seien. Die vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers seien in der Russischen Föderation behandelbar. Da es auch keine sonstigen Gründe gebe, die gegen eine Rückverbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat sprächen, sei dadurch keine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK zu erkennen. Die gesunden und arbeitsfähigen volljährigen Beschwerdeführer würden über mehrjährige Ausbildungen - und im Falle des Erstbeschwerdeführers auch über Berufserfahrung - verfügen und könnten, wie auch vor ihrer Ausreise, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder durch Erwerbsarbeit und ihre Landwirtschaft sichern. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sozialer Integration in Österreich sowie aufgrund der erst kurzen Dauer ihres Aufenthalts stehe Art. 8 EMRK einer allfälligen Rückkehrentscheidung nicht entgegen.Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über weite Strecken unplausibel und nicht nachvollziehbar seien. Die vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers seien in der Russischen Föderation behandelbar. Da es auch keine sonstigen Gründe gebe, die gegen eine Rückverbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat sprächen, sei dadurch keine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK zu erkennen. Die gesunden und arbeitsfähigen volljährigen Beschwerdeführer würden über mehrjährige Ausbildungen - und im Falle des Erstbeschwerdeführers auch über Berufserfahrung - verfügen und könnten, wie auch vor ihrer Ausreise, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder durch Erwerbsarbeit und ihre Landwirtschaft sichern. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und sozialer Integration in Österreich sowie aufgrund der erst kurzen Dauer ihres Aufenthalts stehe Artikel 8, EMRK einer allfälligen Rückkehrentscheidung nicht entgegen.
1.5. Die beschwerdeführenden Parteien verließen in weiterer Folge im September 2014 das Bundesgebiet und brachten in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz ein. Am 05.02.2015 wurden sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
1.6. Im fortgesetzten Verfahren wurden den Beschwerdeführern mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der damaligen Fassung) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der damaligen Fassung) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der genannten Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 leg.cit. zulässig seien. Weiters sprach das Bundesamt aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In der Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens legalisiert habe. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der einzige vorgebrachte integrative Ansatz, der Kindergartenbesuch der Drittbeschwerdeführerin, könne den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich nicht rechtfertigen.1.6. Im fortgesetzten Verfahren wurden den Beschwerdeführern mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der damaligen Fassung) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der damaligen Fassung) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der genannten Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig seien. Weiters sprach das Bundesamt aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In der Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens legalisiert habe. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Der einzige vorgebrachte integrative Ansatz, der Kindergartenbesuch der Drittbeschwerdeführerin, könne den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich nicht rechtfertigen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.06.2015 als unbegründet ab. Begründend hielt es fest, dass sich die Beschwerdeführer erst seit November 2012 im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Asylverfahrens mit zweieinhalb Jahren nicht übermäßig lang sei. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer ein halbes Jahr in Deutschland aufgehalten. Außerdem habe sich das gesamte Fluchtvorbringen als völlig unglaubwürdig herausgestellt, die Beschwerdeführer hätten ihren Aufenthalt somit auf einem unwahren Vorbringen aufgebaut. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit vermöge weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Die Beschwerdeführer seien auch allesamt nicht übermäßig integriert und hätten sich bei Setzen ihrer Integrationsschritte ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Zudem lägen mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die beide den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation gelebt hätten, noch Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat vor. Die Rückkehrentscheidungen bedeuteten daher keine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.06.2015 als unbegründet ab. Begründend hielt es fest, dass sich die Beschwerdeführer erst seit November 2012 im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Asylverfahrens mit zweieinhalb Jahren nicht übermäßig lang sei. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer ein halbes Jahr in Deutschland aufgehalten. Außerdem habe sich das gesamte Fluchtvorbringen als völlig unglaubwürdig herausgestellt, die Beschwerdeführer hätten ihren Aufenthalt somit auf einem unwahren Vorbringen aufgebaut. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit vermöge weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Die Beschwerdeführer seien auch allesamt nicht übermäßig integriert und hätten sich bei Setzen ihrer Integrationsschritte ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Zudem lägen mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die beide den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation gelebt hätten, noch Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat vor. Die Rückkehrentscheidungen bedeuteten daher keine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
2. Am 11.05.2016 stellten sämtliche Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang im Wesentlichen zu Protokoll, sein Bruder sei vor zwei Monaten vom FSB in Naltschik ermordet worden; diese Information habe der Erstbeschwerdeführer von seinem Vater erhalten. Er könne auf keinen Fall in seine Heimat zurückkehren, weil ihn dort dasselbe Schicksal wie seinen Bruder ereilen würde. Auch er werde beschuldigt, einer kriminellen Bande anzugehören und einen Militärputsch vorbereitet zu haben. Deswegen habe er seine Heimat verlassen müssen. Bezüglich der Ermordung seines Bruders könne er Beweise vorlegen. Eine Woche, nachdem sein Vater über den Tod des Bruders informiert worden sei, sei in ihrem Haus eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Anschließend sei seine Schwester vom FSB abgeführt worden, von dieser fehle seither jede Spur. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, getötet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ebenso vor, sie könne nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil der Bruder ihres Mannes durch den FSB umgebracht worden sei und ihrem Mann dasselbe drohe. Weiters fehle auch von der Schwester ihres Mannes seit einer Hausdurchsuchung jede Spur.
2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies auch diese Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 28.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab und erteilte gemäß § 57 leg.cit. keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der damaligen Fassung) wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der damaligen Fassung) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der genannten Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 leg.cit. zulässig seien. Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zusätzlich erließ das Bundesamt gegenüber dem Erstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers sprach das Bundesamt aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies auch dies