TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/10 VGW-031/027/10767/2017, VGW-031/027/10769/2017, VGW-031/027/10770/2017,

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2018
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Entscheidungsdatum

10.01.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht
23/04 Exekutionsordnung

Norm

SPG Art 2 §1 Abs1
EO §382d

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer über die Beschwerden des Herrn R. A. gegen die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …,

1.) vom 07.06.2017, Zl. VStV/917300514435/2017, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes,

2.) vom 07.06.2017, Zl. VStV/917300522920/2017, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes,

3.) vom 07.06.2017, Zl. VStV/917300523091/2017, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes,

4.) vom 07.06.2017, Zl. VStV/917300547732/2017, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes,

5.) vom 07.06.2017, Zl. VStV/917300570480/2017, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes,

6.) vom 07.06.2017, Zl. VStV/917300570687/2017, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes,

7.) vom 07.06.2017, Zl. VStV/917300578902/2017, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes,

8.) vom 07.06.2017, Zl. VStV/917300591863/2017, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes und

9.) vom 07.06.2017, Zl. VStV/917300600787/2017, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die verhängten Geldstrafen auf je 70,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 12 Stunden; herabgesetzt.

II. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf insgesamt 90,00 Euro.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I.1 Die Landespolizeidirektion Wien erließ gegen den Beschwerdeführer Straferkenntnisse mit folgenden Sprüchen:

1.) „Am 03.03.2017 wurde vom Bezirksgericht ... unter der GZ: ... eine einstweilige Verfügung gem. §382 d EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei Frau W. K.. Sie haben sich am 29.03.2017 um 09.15 Uhr in Wien, R.-gasse, entgegen der getroffenen Anordnung nicht an diese Einstweilige Verfügung gehalten, da sie Frau W. persönlich aufgesucht haben. Sie bedrängten die gefährdete Person, in Ihrem Pkw einzusteigen und entrissen ihr ein Handy aus der Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen 9 Stunden gemäß Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG BGBl 152/2013

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 330,00.“

2.) „Am 03.03.2017 wurde vom Bezirksgericht ... unter der GZ: ... eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e und § 382d EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Aufenthalt in Wien, G.-gasse samt Stiegenhaus Sie haben sich am 02.04.2017 um 13.55 Uhr entgegen der getroffenen Anordnung im oben genannten Stiegenhaus aufgehalten.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen 9 Stunden gemäß Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG BGBl 152/2013

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 330,00.“

3.) „Am 03.03.2017 wurde vom Bezirksgericht ... unter der GZ: ... eine einstweilige Verfügung § 382e und § 382d EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit Frau W. K.. Sie haben sich entgegen der getroffenen Anordnung am 28.03.2017 um 16.50 Uhr in Wien, Al., der Antragstellerin genähert und diese aufgefordert in Ihr Auto einzusteigen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen 9 Stunden gemäß Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG BGBl 152/2013

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 330,00.“

4.) „Am 03.03.2017 wurde vom BG ... Wien eine einstweilige Verfügung unter der GZ: ... erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Betreten des Wohnhauses in Wien, G.-gasse samt Stiegenhaus. Sie haben entgegen der getroffenen Anordnung am 06.04.2017 um 08.40 Uhr das oben genannte Wohnhaus betreten und haben vor der Wohnungstüre mit Frau W. K. persönlich Kontakt aufgenommen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen 9 Stunden gemäß Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG BGBl 152/2013

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 330,00.“

5.) „Am 03.03.2017 wurde vom BG ... eine einstweilige Verfügung unter der GZ: ... gem. § 382e und § 382d EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit Frau W. K.. Sie haben am 06.04.2017 um 15.30 Uhr in Wien, G.-gasse., entgegen der getroffenen Anordnung mit Frau W. persönlich Kontakt aufgenommen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen 9 Stunden gemäß Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG BGBl 152/2013

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 330,00.“

6.) „Am 03.03.2017 wurde vom Bezirksgericht ... unter der GZ: ... eine einstweilige Verfügung gem. § 382e und § 382d EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Aufenthalt im Stiegenhaus in Wien, G.-gasse. Sie haben sich entgegen der getroffenen Anordnung am 10.04.2017 um 19.00 Uhr im oben genannten Stiegenhaus vor der Wohnungstüre aufgehalten.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen 9 Stunden gemäß Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG BGBl 152/2013

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 330,00.“

7.) „Am 03.03.2017 wurde vom Bezirksgericht ... unter der GZ: ... eine einstweilige Verfügung gem. § 382e und § 382d EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Aufenthalt im Stiegenhaus in Wien, G.-gasse. Sie haben sich am 11.04.2017 um 23.40 Uhr entgegen der getroffenen Anordnung im oben genannten Stiegenhaus vor der Wohnungstüre aufgehalten.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen 9 Stunden gemäß Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG BGBl 152/2013

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 330,00.“

8.) „Am 03.03.2017 wurde vom BG ... unter der GZ: ... eine einstweilige Verfügung gem. §382e und §382d EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Betreten der Wohnung in Wien, G.-gasse. Sie haben entgegen der getroffenen Anordnung am 13.04.2017 von 13.10 – 13.20 Uhr die Wohnung gewaltsam betreten und die Gefährdete bedroht.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 400,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen 4 Stunden gemäß Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG BGBl 152/2013

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 440,00.“

9.) „Am 03.03.2017 wurde vom Bezirksgericht ... Wien unter der GZ: ... eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e und § 382d EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Zusammentreffen sowie Kontaktaufnahme mit Frau W. K.. Sie haben entgegen der getroffenen Anordnung am 16.04.2017 um 14.05 Uhr in Wien, W.-straße, Kontakt mit der gefährdeten Partei aufgenommen. Sie haben Frau W. verfolgt und wollten mit ihr sprechen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen 9 Stunden gemäß Artikel 2 § 1 Abs 1 SPG BGBl 152/2013

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 330,00.“

2. In der gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die gesundheitlichen Probleme seiner Ex-Lebensgefährtin durch ihre Drogensucht und auf die Probleme mit ihrer Familie. Er sei in Untersuchungshaft gewesen und sei jetzt dabei, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen und er ersuche um eine kulante Lösung.

3. In der am 12.12.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu den Tatvorwürfen einvernommen. Die Behörde hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsendet.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Kindesmutter, Frau W., vor ca. fünf Jahren kennengelernt. Sie hätten drei Jahre lang eine Beziehung gehabt. Nach der Trennung habe er erfahren, dass sie ein Kind von ihm bekommen hatte, zu diesem Zeitpunkt sei das Kind schon zwei Jahre alt gewesen. Auf Grund eines DNA-Tests sei er als Kindesvater anerkannt worden und hätten sie beide im Jahr 2015 die Beziehung wieder aufgenommen und in der Wohnung der Frau W. im ... Bezirk, G.-gasse, zusammengewohnt.

Es habe Streitigkeiten gegeben, weil Frau W. drogensüchtig und alkoholkrank gewesen sei. Sie habe dann auf seinen Druck hin aufgehört zu spritzen und sei seit Beginn des Jahres 2017 in ein Substitutionsprogramm aufgenommen worden, das heißt, sie bekommt Tabletten vom Arzt, jedenfalls bekomme sie etwas zu schlucken. Für ihn sei es schwer gewesen, mit ihr umzugehen.

Verschärft sei die Situation worden, weil es sich bei den Eltern der Frau W. um Zeugen Jehovas handle, während er und seine Eltern Moslems seien. Die Eltern der Frau W. hätten ihn daher abgelehnt. Sie hätten Angst gehabt, dass er das Kind entführen könnte. So sei es dazu gekommen, dass gegen ihn ein Betretungsverbot verhängt wurde. Trotzdem hätten sich er und Frau W.

immer wieder auch heimlich getroffen. Sie seien heimlich in Hotels gegangen.

Das gemeinsame Kind S. sei zu einem Zeitpunkt auf die Welt gekommen als Frau W. drogenabhängig war. Es handle sich daher um ein Entzugskind und sei aus diesem Grund Frau W. vom Jugendamt regelmäßig überprüft worden. Zwischenzeitlich sei der Kindesmutter das Kind abgenommen worden, jetzt hätten die Obsorge die Stiefeltern. Er habe ein Besuchsrecht, allerdings seien die Stiefeltern nicht zu den vereinbarten Terminen gekommen.

Was das Betretungsverbot bzw. das Verbot der Kontaktaufnahme betrifft, sei es so gewesen, dass sich er und Frau W. nicht daran gehalten hätten. Er habe die gemeinsame Obsorge für ihre Tochter haben wollen, dazu sei es aber nicht gekommen.

Frau W. habe ihn auch wegen mehrerer Delikte angezeigt und sei er daraufhin in U-Haft genommen worden. Es habe sich um Vorwürfe wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruch, versuchten Diebstahl etc. gehandelt. Allerdings seien alle Verfahren gegen ihn eingestellt worden.

Zu Spruchpunkt 1.) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei damals vor Ort gewesen, aber es sei ihm um die Obsorge des Kindes gegangen und um seine Sachen, die noch in der Wohnung gewesen seien.

Zu Spruchpunkt 2.) bestätigte der Beschwerdeführer, dass er damals versucht hatte Kontakt aufzunehmen. Es sei um behördliche Amtswege gegangen, die das Kind betroffen hätten. Die Kindesmutter sei für ihn unberechenbar gewesen. Sie habe ihm etwas geschrieben, damit sie sich treffen könnten, dann habe sie wieder die Polizei angerufen. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Druck für sie zu viel gewesen sei und habe sie einen verwirrten Eindruck auf ihn gemacht.

Zu Spruchpunkt 3) räumte der Beschwerdeführer ein, dass er im Stiegenhaus des Wohnhauses gewesen war, vielleicht wegen seiner Sachen oder der Post.

Zu Spruchpunkt 4) gab der Beschwerdeführer an, es sei damals ausgemacht gewesen, dass er das Kind abholen soll und in den Kindergarten bringen soll. Warum die Kindesmutter dann die Anzeige erstattet habe, wisse er nicht.

Zu Spruchpunkt 5) gab der Beschwerdeführer an, er habe gewusst, dass der Reisepass von Frau W. abgelaufen war und habe für sie die Verlängerung organisiert, weil sie selbst bei Amtswegen Probleme hatte. Sie hätten eine gemeinsame Reise geplant gehabt, dass sei der Grund für seinen Anruf gewesen.

Zu Spruchpunkt 6) sagte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Sachen aus der Wohnung holen wollen. Das habe aber die Kindesmutter verweigert bzw. habe sie ihn immer wieder vertröstet. Da das wiederholt vorgekommen sei, habe er dann mehrere Wochen später seine Sachen mit der Polizei aus der Wohnung geholt. Das habe ihm das Jugendamt empfohlen.

Bei Spruchpunkt 7) ging es nach den Angaben des Beschwerdeführers wiederum um seine Sachen, die er holen wollte. Die Kindesmutter habe immer wieder Termine mit ihm vereinbart und dann abgesagt.

Zu Spruchpunkt 8) gab der Beschwerdeführer an, es stimme nicht, dass er die Wohnung aufgebrochen hätte und den Fernseher bzw. ihr Telefon gestohlen hätte. Sie hätten gemeinsam einen teuren Fernseher gekauft. Er habe Angst gehabt, dass die Kindesmutter den Fernseher weiterverkauft, weil sie immer Geld brauchte. Er habe den Fernseher mitgenommen und habe ihr einen anderen hingestellt, weil er den Fernseher selbst verkaufen wollte. Bei diesem Vorfall sei sein Vater dabei gewesen. Frau W. habe immer wieder Ängste gehabt und hat dann zu ihrem Schutz die Polizei gerufen.

Zu Spruchpunkt 9) sagte der Beschwerdeführer aus, auch hier sei es um den Fernseher gegangen. Er habe der Kindesmutter einen anderen Fernseher bringen wollen, weil sie ohne Fernseher nicht schlafen habe können.

Auch nach diesen Vorfällen habe es weiterhin Kontakt mit Frau W. gegeben und habe er das Kind sehen können. Dann habe er festgestellt, dass sie ihn betrüge und habe er daraufhin die Beziehung beendet.

Zum Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer umfangreiche Chat-Protokolle über die Kommunikation zwischen ihm und Frau W. vor, aus denen hervorgeht, dass immer wieder gemeinsame Treffen vereinbart wurden. Außerdem wurden Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Wien über die Einstellung der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren vorgelegt.

 

4. Nach Durchführung des Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hatte seit dem Jahr 2015 mit Frau W. eine Lebensgemeinschaft und wohnten beide im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung der Frau W. im ... Bezirk, G.-gasse. Die beiden hatten schon Jahre zuvor eine Beziehung gehabt, aus der die Tochter S. entstammte. Der Beschwerdeführer war als leiblicher Vater anerkannt.

Auf Grund der Drogensucht der Frau W. und Problemen mit den Stiefeltern der Kindesmutter kam es zu Streitigkeiten die letztlich dazu führten, dass am 3.3.2017 vom Bezirksgericht ... eine einstweilige Verfügung gem. §382 d EO erlassen wurde, wonach es dem Beschwerdeführer untersagt war, mit Frau W. K. Zusammenzutreffen bzw. Kontakt aufzunehmen. Weiters wurde vom Bezirksgericht ... eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e und § 382d EO erlassen, wonach es dem Beschwerdeführer untersagt wurde, sich in Wien, G.-gasse samt Stiegenhaus aufzuhalten. Ungeachtet dieser Verfügungen ist der Beschwerdeführer mit Frau W. zusammengetroffen, hat mit ihr Kontakt aufgenommen und hat sich im Wohnhaus von Frau W. aufgehalten.

Die gegen den Beschwerdeführer von Frau W. erstatten Strafanzeigen wurden von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt.

Dieser Sachverhalt steht auf Grund des Inhalts der vorgelegten Verwaltungsakten und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers unstrittig fest.

5. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Die maßgebliche Bestimmung der Exekutionsordnung lautet:

„Allgemeiner Schutz vor Gewalt

§ 382e. (1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

                                                                                          

1.       den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und

2.       aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

[(2) …]

[(3) …]

(4) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.“

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl I 152/2013, lautet wie folgt:

„Strafbestimmung

§ 1. (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung EO), RGBl. Nr. 79/1896, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“

Der Beschwerdeführer hat eingestanden gegen die einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts ..., wonach es ihm untersagt war, mit Frau W. K. zusammenzutreffen bzw. Kontakt aufzunehmen bzw sich in Wien, G.-gasse samt Stiegenhaus aufzuhalten, verstoßen hat.

Die Übertretungen sind daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zu seinem Verschulden hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass es sich bei der gefährdeten Person um die Mutter der gemeinsamen Tochter handelt, welche suchtgiftabhängig ist. Auf Grund dieser Krankheit sei das Verhalten der Frau W. unberechenbar gewesen, was sich daran gezeigt habe, dass sie sich einmal heimlich mit ihm getroffen habe, dann wieder habe sie die Polizei gerufen, wenn er erschienen sei.

Ungeachtet dieser Verantwortung wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts ... zu befolgen. Allerdings war davon auszugehen, dass auf Grund der glaubhaft gemachten Begleitumstände – die Kindesmutter ist drogenabhängig - das Verschulden des Beschwerdeführers nur als durchschnittlich anzusehen ist, sodass eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen erfolgen konnte. Dazu kommt, dass entgegen den Feststellungen in den Straferkenntnissen zu den Tatzeitpunkten rechtskräftige einschlägige Vormerkungen nicht vorgelegen sind. Die Herabsetzung erfolgte auch im Hinblick auf die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers; die Behörde war hingegen von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen. Eine weitere Herabsetzung kam aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

II. und III. Der Kostenanspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Verstoß; Drogensucht; Schutz vor Gewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.027.10767.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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