TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/23 VGW-031/007/14754/2016

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §11 Abs2
StVO 1960 §21 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Obransky über die Beschwerde der Frau J. B. vom 30.10.2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19.10.2016, Zl. VStV/916300354990/2016, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 21 Abs. 1 StVO, 2.) § 11 Abs. 2 StVO, 3.) § 4 Abs. 5 StVO und 4.) § 4 Abs. 1 lit. c StVO,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„1. Sie haben am 12.03.2016 um 14:35 Uhr in 1090 Wien, Heiligenstädter Straße gegü 11-25, Richtung Gürtelbrücke als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... das Fahrzeug für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges jäh und überraschend abgebremst, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden. Dieses Fahrverhalten war aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich.

2. Sie haben am 12.03.2016 um 14:35 Uhr in 1090 Wien, Heiligenstädter Straße gegü 11-25, Richtung Gürtelbrücke als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

3. Sie sind am 12.03.2016 um 14:35 Uhr in 1090 Wien, Heiligenstädter Straße gegü 11-25, Richtung Gürtelbrücke als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

4. Sie sind am 12.03.2016 um 14:35 Uhr in 1090 Wien, Heiligenstädter Straße gegü 11-25, Richtung Gürtelbrücke als Lenker(in) des Fahrzeuges mit den Kennzeichen W-... mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie die Unfallstelle verlassen haben.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 21 Abs. 1 StVO, § 11 Abs. 2 StVO, § 4 Abs. 5 StVO, § 4 Abs. 1 lit. c StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe   Gemäß

                     Ersatzfreiheitsstrafe von       von

€ 100,00            1 Tage(n) 22 Stunden                                  § 99 Abs. 3 lit. b StVO

€70,00              1 Tage(n) 8 Stunden                                   § 99 Abs. 3 lit. a stVO

€76,00                                                                        § 99 Abs. 3 lit. a StVO

€ 100,00            0 Tage(n) 22 Stunden                                  § 99 Abs. 2 lit. a StVO

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Das Verfahren wegen § 4/1a StVO wird gem. § 45/1/2 eingestellt.

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 386,00.“

Die Beschwerdeführerin rechtfertigt sich in ihrer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnisses im Wesentlichen wie folgt:

„Betreff: Beschwerde gegen das Verfahren mit der Aktenzahl VStV/916300354990/2016.

?    § 21 Abs. 1 StVO

?    § 4 Abs. 1 StVO

?    § 11 Abs. 2 StVO

?    § 4 Abs. 5 StVO

Sehr geehrte Damen und Herren!!

Am besagten Tag war ich J. B. unterwegs Richtung Heiligenstadt. Da ich diese Strecke zum ersten Mal fuhr und ich Ortsunkundig war hielt ich mich an das Navigationssystem und passte meine Fahrgeschwindigkeit der Situation an. Als ich kurz vor der Gabelung Richtung Gürtelbrücke war bemerkte ich, dass ich mich auf der falschen Spur befand. Daraufhin schaltete ich meinen Blinker ein und wartete auf meine Chance mich einzuspuren um meinen Weg auf der Heiligenstädterstraße fortzusetzen. Als ich meine Chance sah mich einzuspuren versuchte ich dies möglichst rasch zu tun um den Verkehr nicht unnötig zu behindern. Da der Verkehr sehr schnell vom Gürtel kam musste ich mich auf die linke Spur konzentrieren und habe von einem Unfall hinter mir überhaupt nichts bemerkt. Habe weder was von einem Unfall hinter mir noch sonst was bemerkt und fühle mich deshalb auch in keiner Weise schuldig. Habe mich an alle Verkehrsregeln gehalten und den Blinker verwendet. Hinzufügen möchte Ich noch das jeder Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit so zu wählen hat das er im Notfall gefahrlos anhalten kann. Ich habe mich daran gehalten. Beim Fließverkehr bin ich mir da nicht so sicher sonst wäre es hinter mir mit Sicherheit zu keinem Unfall gekommen. Auch möchte ich die Behauptung wiederlegen das Ich meine Fahrt unterbrochen habe und aus dem Fahrzeug gestiegen bin.

Mir ist es bewusst, dass ich keinen Zeugen habe, der meine Aussage belegen kann und dass meine Aussage als bloße Schutzbehauptung gewertet worden ist. Ich möchte aber darauf hinweisen dass ich seit 38 Jahren einen Führerschein habe und während dessen halte ich mich immer an die Verkehrsregeln, nicht nur um mich sondern auch die anderen Fahrer zu schützen. Ich habe in diesen 38 Jahren nie einen Unfall verursacht und war auch in keinen Autounfall verwickelt. Wenn ich tatsächlich bemerkt hätte so wie die Zeugin behauptet, dass ich einen Unfall verursacht hätte. wäre ich stehen geblieben. Nichts mag ich am wenigsten wenn jemand ein Autounfall verursacht und davon fährt. Ich fühle mich in keinerlei Hinsicht schuldig. Ich habe mich an die Verkehrsregeln gehalten. Ich finde mich ungerecht behandelt nur weil ich keinen Zeugen habe so wie meine Gegenseite und habe ich auch leider keinen Titel. Ich würde es gerne beweisen, dass es tatsächlich so passiert ist wie ich es erzähle, nur weiß nicht wie. Ich kann nur darauf hinweisen, dass ich ein ehrliche Mensch bin. Die Gegenseite kann sich sicher eine gute Rechtsberatung leisen, ich aber leider nicht und es ist mir auch jetzt bewusst, dass ich Seit Anfang an mit der Situation nicht richtig vorangegangen bin und es auch nicht richtig eingeschätzt habe. Ich lebe hier in Österreich seit 16 Jahren und bis zu meine Krebserkrankung habe ich immer gearbeitet und meine Steuer bezahlt. Ich bitte Sie darum die Sachen noch mal einzuschätzen.“

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt die auf privater Aufforderung beruhende Anzeige zu Grunde, aus welcher sich, bezogen auf die Tatzeit 12.03.2016, 14:35 Uhr und dem Tatort 1190 Wien, Heiligenstädter Straße gegenüber 11-25, Gemeindestraße im Ortsgebiet, Richtung Gürtelbrücke, im Wesentlichen folgender Sachverhalt ergibt:

„Der Lenker mit dem Kz. W-... benützte den äußerst rechten Fahrstreifen. Kurz vor der Auffahrt zur Gürtelbrücke bremste er abrupt und unvermittelt ab, wechselte ohne die Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen auf die dritte Fahrspur um seine Fahrt in der Heiligenstädter Straße Richtung stadtauswärts fortzusetzen. Ich konnte durch eine sofort eingeleitet Notbremsung einen Zusammenstoß verhindern. Der hinter mir fahrende Lenker des Motorrades schaffte es nicht mehr rechtzeitig anzuhalten und stieß gegen das heck meines Fahrzeuges.“

Der Meldungsleger selbst hat die Verwaltungsübertretungen als Zeuge wahrgenommen, die Anzeigelegung erfolgte über Angaben des Zeugen Dr.med. F. H..

Nach Durchführung einer Lenkererhebung, bei der sich die nunmehrige Beschwerdeführerin als verantwortliche Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... gegenüber der Behörde verantwortlich zeigte, richtete die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz am 29.08.2016 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, mit welcher der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Übertretungen erstmals zur Last gelegt wurden.

Die Beschwerdeführerin rechtfertigte sich daraufhin schriftlich im Rahmen einer Stellungnahme wie folgt:

„Am besagten Tag war ich J. B. unterwegs Richtung Heiligenstadt da ich diese Strecke zum ersten Mal fuhr hielt ich mich an das Navigationssystem. Als ich kurz vor der Gabelung Richtung Gürtelbrücke war bemerkte ich, dass ich mich auf der falschen Spur befand. Daraufhin schaltete ich meinen Blinker ein und wartete auf meine Chance mich einzuspuren um meinen Weg auf der Heiligenstädterstraße fortzusetzen. Als ich meine Chance um mich einzuspuren bekam versuchte ich dies möglichst rasch zu tun um den Verkehr nicht unnötig zu behindern. Habe weder was von einem Unfall hinter mir noch sonst was bemerkt und fühle mich deshalb auch in keiner Weise schuldig. Habe mich an alle Verkehrsregeln gehalten und den Blinker verwendet. Da der Verkehr sehr schnell vom Gürtel kam musste ich mich auf die linke Spur konzentrieren und habe von einem Unfall hinter mir überhaupt nichts bemerkt.“

Der Aufforderer erstattete in weiterer Folge nachstehende Zeugenaussage vor Bezirkshauptmannschaft ...:

„Ich bin hinter einem Fahrzeug gefahren, in der Kolonne, sind Richtung Gürtelbrücke auf der rechtesten Spur aufgefahren, die Fahrerin vor mir hat völlig grundlos und unvorhersehbar so abgebremst, dass der Motorradfahrer hinter mir es nicht mehr geschafft hat zu bremsen und mir hinein gefahren ist.

Ich bin sofort ausgestiegen und hab mich um den hinter mir verunfallten Lenker kümmern wollen und der vor mir fahrenden Lenkerin gedeutet, dass sie stehen bleiben soll. Meiner Erinnerung nach hat sie kurz die Türe geöffnet und sich umgesehen und ist dann scharf in die Heiligenstädterstraße abgebogen und weitergefahren. Ich habe weiter probiert mit Winken und Gestikulieren auf mich aufmerksam zu machen, dass sie stehen bleibt, aber Sie fuhr einfach weiter. Meine Gattin, die ebenfalls im Auto saß, hat das KZ aufgeschrieben und wir haben die Polizei gerufen.

Aus meiner Sicht hat die Lenkerin sicherlich gemerkt, dass etwas passiert ist, da ein Queren dort ohne sich umzusehen einfach nicht möglich ist. Meines Erachtens hat sie zu spät gemerkt, dass sie falsch aufgefahren ist und wollte einfach noch in die Heiligenstädtstraße abbiegen.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Grundsätzlich ist seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben, dass sie zur Tatzeit vorerst auf der Heiligenstädter Straße Richtung Gürtelbrücke fuhr, als sie aufgrund der Angaben des Navigationssystemes feststellte, dass sie sich „auf der falschen Spur befand“. Sie habe sodann den Blinker eingeschaltet und auf ihre Chance gewartet, umzuspuren, um ihren Weg auf der Heiligenstädter Straße fortzusetzen. Sie habe weder etwas von einem Unfall hinter ihr noch sonst etwas bemerkt und fühle sich deshalb auch in keiner Weise schuldig.

Im Anschluss an die zuvor zitierte Zeugenaussage des Aufforderers bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe sicher nicht ihre Tür geöffnet und sei weggefahren, sie würde mit Sicherheit nicht während dem Einordnen und während der Fahrt die Tür öffnen. Hätte sie etwas von dem Unfall bemerkt, wäre sie selbstverständlich stehen geblieben.

Sämtliche der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretungen beruhen einzig auf den Angaben des Aufforderers, die jedoch in verschiedener Hinsicht widersprüchlich sind. Während der Aufforderer anlässlich der Anzeigeerstattung angab, „der Lenker“ des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... habe kurz vor der Auffahrt zur Gürtelbrücke abrupt abgebremst, ohne die Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen, auf die dritte Fahrspur gewechselt, um seine Fahrt in der Heiligenstädter Straße Richtung stadtauswärts fortzusetzen, wobei in der Anzeige unklar blieb, auf welcher Spur der Aufforderer selbst mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug zur Tatzeit gefahren ist.

Als Zeuge gab der Aufforderer weiterhin an, die Fahrerin vor ihm habe grundlos und unvorhersehbar so abgebremst, dass der Motorradfahrer hinter dem Aufforderer es nicht mehr geschafft habe, zu bremsen und auf das Fahrzeug des Aufforderers aufgefahren sei. Aus dieser Zeugenaussage ist jedenfalls zu schließen, dass der Aufforderer hinter dem von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeug gefahren ist. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die Spur gewechselt, ohne zu blinken, findet sich in der Zeugenaussage nicht mehr, hingegen sagt der Aufforderer aus, nach seiner Erinnerung habe die Lenkerin kurz die Türe geöffnet und sich umgesehen und sei dann scharf in die Heiligenstädter Straße abgebogen und weitergefahren.

Der vom Aufforderer als Zeuge vor der Bezirkshauptmannschaft ... geschilderte Sachverhalt weist somit in wesentlichen Aspekten von den anlässlich der Anzeige von ihm gemachten Angaben ab, wie sie der Meldungsleger in der Anzeige festgehalten hat. Von einem „Abbiegen“ in die Heiligenstädter Straße kann schon angesichts des Fahrstreifenverlaufes im Tatortbereich nicht gesprochen werden.

Insgesamt wirken die Angaben anlässlich der Zeugenaussage, die zuvor zitiert wurde, insbesondere in dem Punkt, wie der Aufforderer versucht habe, die weiter fahrende Lenkerin (die Beschwerdeführerin) aufmerksam zu machen, überzogen. Es erscheint nicht unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin, die ihre Aufmerksamkeit darauf richtete, ungefährdet umzuspuren und ihre Fahrt auf der Heiligenstädter Straße, Richtung stadtauswärts, fortzusetzen, von ihrer ursächlichen Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (ein hinter dem Aufforderer fahrender Motorradlenker kontaktierte das vom Aufforderer gelenkte Kraftfahrzeug) nichts bemerkt hat, die Aussage des Aufforderers, sie habe die Fahrertür geöffnet, wirkt schon aufgrund des an dieser Straßenstelle auch während der Nachmittagsstunden ständigen, nicht unerheblichen Verkehrsaufkommens, nicht überzeugend. Zu den Sicherheitsabständen zwischen den direkt oder allenfalls „indirekt“ am Verkehrsunfall beteiligten Kraftfahrzeugen fehlen jegliche Angaben.

In dieser Sache gab es wegen der längeren, krankheitsbedingten Abwesenheit des ursprünglich zuständigen Richters erst vor relativ kurzer Zeit einen Richterwechsel, dadurch entstanden Fristenprobleme bezüglich der Anberaumung einer Verhandlung.

Die widersprüchlichen Angaben des Aufforderers lassen es aber nach der bestehenden Aktenlage nicht zu, zweifelsfrei einen Sachverhalt festzustellen, um diesen verwaltungsstrafrechtlich zu würdigen.

Da mit Ausnahme der Angaben und der Zeugenaussage des Aufforderers keine sonstigen, belastenden Verfahrensergebnisse im Verfahren hervorgekommen sind, war der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und im Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fahrverhalten; Abbremsen; kein Blinker; Unfall; Fahrerflucht; ortsunkundig; Navi; falsche Spur; Angaben; Aufforderer; Widerspruch; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.007.14754.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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