TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/24 VGW-031/045/3912/2017

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Veröffentlicht am 24.01.2018
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Entscheidungsdatum

24.01.2018

Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG §10 Abs1
BStMG §11 Abs1
BStMG §19 Abs4
BStMG §20 Abs1

Text

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn L. D. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.2.2017, Zahl: MBA ... - S 51012/16, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem BStMG 2002, zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben am 01.08.2016, um 15:21 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle der ASFINAG Maut Service GmbH im Bereich der A 21 (Wiener Außenring Autobahn), Mautabschnitt Brunn/Gebirge - Knoten Vösendorf, km 037,125 Richtungsfahrbahn: Knoten Vösendorf festgestellt wurde, als Lenker des auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges der Marke VW, mit dem behördlichen Kennzeichen (Deutschland) ..., die mautpflichtige Bundesstraße A 21 benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da die auf der Windschutzscheibe des Fahrzeuges keine gültige Vignette angebracht war, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 in der derzeit geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 20 Abs.1 BStMG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 330,00.

Außerdem sind gegebenenfalls die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er wie bereits bekannt sei, die bisherige Zahlungsaufforderung über EUR 120,0 auf das angegebene Konto beglichen habe. Er sei daher davon ausgegangen, dass mit der erstellten Rechnung und der von ihm geleisteten Zahlung die von ihm begangene Straftat beglichen worden sei.

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom 14.10.2016, Geschäftszahl: ..., zu Grunde, wonach das mautpflichtige Kraftfahrzeug (bis einschließlich 3,5 t hzGG) mit dem Kennzeichen ... am 01.08.2016, um 15:21 Uhr, auf der mautpflichtigen Bundesstraße A21, Abschnitt Brunn/Gebirge-KN Vösendorf, Richtungsfahrbahn: Knoten Vösendorf km 037,125, benutzt habe, ohne dabei die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Gemäß § 19 Abs 4 BStMG 2002 sei der Zulassungsbesitzer am 14.09.2016 mittels Rechnungsnummer 2...50 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden sei.

Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker des gegenständlichen KFZ mit dem Kennzeichen ..., dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, am 01.08.2016, um 15:21 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A21, Abschnitt Brunn/Gebirge-KN Vösendorf, Richtungsfahrbahn: Knoten Vösendorf bei km 037,125, benutzt hat, ohne dabei die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Beschwerdeführer ist auch der Aufforderung vom 14.09.2016 zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut mittels „Rechnungsnummer 2...50“ nicht nachgekommen. Die im Verwaltungsstrafverfahren durch den Beschwerdeführer angeführte Zahlungsreferenz mit der Kennziffer „2...91“ entspricht nicht der verfahrensgegenständlichen Rechnungsnummer „2...50“, weshalb die Ersatzmaut nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden ist.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten (§ 11 Abs 1 leg cit).

§ 19 Abs 4 BStMG lautet:

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG (idF BGBl. I Nr. 99/2013) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 5 BStMG werden Taten gemäß Abs. 1 und 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

Aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts, den der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt hat, sowie mangels strafaufhebender Zahlung der Ersatzmaut (Rechnungsnummer: 2...50), war im vorliegenden Fall von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen. Diese wurde dadurch verwirklicht, dass die Maut am 01.08.2016 nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist. Die Bezahlung der Ersatzmaut innerhalb der Frist hätte nur dann den Entfall der Strafbarkeit bewirkt, wenn die Einzahlung ordnungsgemäß, richtig und unter Angabe aller notwendigen Daten erfolgt wäre. Da eine Zahlung auf dem ASFINAG-Konto nicht erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass die Ersatzmaut nicht entrichtet worden ist. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sämtliche mit der Einschaltung eines Kreditinstitutes verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs (Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen, etc.) zu Lasten der Person gehen, die die Überweisung in Auftrag gibt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung grundsätzlich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesem besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

Dass den Beschwerdeführer an der ihm zur Last gelegten Übertretung kein Verschulden getroffen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Das deliktische Verhalten einer Übertretung gemäß § 10 Abs.1 und 11 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 BStMG ist mit der Benützung einer Mautstrecke, ohne die zeitabhängige Maut entrichtet zu haben, abgeschlossen. Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut stellt nur dann einen Strafaufhebungsgrund dar, wenn die Ersatzmaut fristgerecht entrichtet wird. Da derartiges nicht erfolgt ist, war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form zumindest fahrlässigen Verhaltens auszugehen.

Gemäß § 10 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, so weit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 BStMG war gegenständlich von einem von EUR 300,00 bis EUR 3000,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser besondere Milderungsgrund wurde bereits von der belangten Behörde bei der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt, indem sie die zunächst in der Strafverfügung verhängte Strafe von 550 Euro auf das nunmehrige Strafausmaß (dabei handelt es sich um die gesetzliche Mindeststrafe) herabgesetzt hat. Weitere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hat, wurde im Beschwerdeverfahren von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und fehlenden Sorgepflichten ausgegangen.

Unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, insbesondere den von EUR 300,00 bis zu EUR 3.000,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen und den Strafzweck, kam eine Herabsetzung der von der belangten Behörde ohnehin bereits gemäßigten Strafe nicht in Betracht, da es sich – wie bereits ausgeführt - bei der verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt und ausreichende Gründe für eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG nicht hervorgekommen sind.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen und erweist sich diese im Verhältnis zur festgesetzten Geldstrafe als verhältnismäßig.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asfinag; Anzeige; keine gültige Vignette; Ersatzmaut; Nichtbezahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.045.3912.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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