RS Lvwg 2017/12/13 LVwG-S-2508/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.12.2017

Norm

GelverkG §3 Abs1 Z2

Rechtssatz

Das Mietwagen-Gewerbe nach § 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge stattfindet und in der Regel zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernten Fahrzielen in Anspruch genommen wird, während das Wesen des Taxigewerbes nach § 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz darin liegt, dass PKW zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereit gehalten werden (vgl. VwGH Zl. 94/03/0289 und Ra 2014/03/0006).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Gelegenheitsverkehr; Mietwagen-Gewerbe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2508.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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