TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/13 LVwG-S-2508/001-2016

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Entscheidungsdatum

13.12.2017

Norm

GelverkG §3 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Strimitzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des AA, vertreten durch Mayer Strehn Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ vom 18.08.2016, GZ. VStV/916300883410/2016, betreffend Bestrafung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelVerkG), zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden wie folgt:

1. Sie haben als gewerberechtlich verantwortlicher Unternehmer der Firma A Alietabliert in ***, *** zu verantworten, dass das Taxikraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***anAOPals Lenker überlassen wurde und von diesem am 14.06.2016 um 10:10 Uhr in ***, *** im Fahrdienst verwendet wurde, obwohl dieser nicht im Besitz eines gültigen Taxiausweises war.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr i.d.g.F.“

In der dagegen firstgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf ein Tat- und Schuldangemessenes Ausmaß.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Mietwagenfahrt gehandelt habe, welche auf Grund der am 01.09.2014 in Kraft getretenen Novelle des Gelegenheitsverkehrs-Gesetztes Taxiunternehmen ausdrücklich erlaubt ist.

Vorgelegt wurde ein Gewerberegisterauszug, laut welchem der Beschwerdeführer Inhaber des Taxi-Gewerbes, beschränkt auf die Verwendung von 8 Personenkraftwagen, ist, sowie ein Ausdruck „Anfrage Beförderungswunsch – Outlook“ betreffend die gegenständliche Fahrt und den Eintrag über die Abrechnung des Fixpreises dieser Fahrt aus den Abrechnungsunterlagen.

Im Beschwerdeverfahren wurde weiters der Zulassungsschein des gegenständlichen Fahrzeuges vorgelegt, in welchem in der Spalte „Verwendungsbestimmung“ „25“ (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) angeführt ist.

Das Verfahren gründet auf die Anzeige der Landespolizeidirektion NÖ vom 20.06.2016, wonach im Rahmen einer Kontrolle am 14.06.2016 unter anderem folgendes festgestellt worden war:

„Am 14.ds., in der Zeit zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr wurden im Rahmen des Streifendienstes verstärkte Kontrolle im Bereich *** und der Taxi-Standplätze und der Taxiahrzeuge und „Lenker durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrollen konnte von mir um 10:10 Uhr der PKW, m.d.Kz.: ***, in ***, ***, auf Höhe ***, Position *** wahrgenommen werden Dem Kennzeichen zu entnehmen handelte es sich um ein Taxifahrzeug. Das Taxi war nicht mittels Taxi-Schild gekennzeichnet.

Eine junge Frau stieg aus dem Fond des Fahrzeuges. Diese ausdrücklich befragt, ob sie zahlender Fahrgast sei und ob sie die Abnahme des Taxischildes verlangt hatte gab sinngemäß in englischer Sprache an: „Ja, ich bin zahlender Fahrgast. Das Taxi brachte mich von *** zum Flughafen zu einem Fixpreis. Die Abnahme des Taxischildes habe ich nicht verlangt. Auch kenne ich den Fahrer nicht und habe zu ihm kein Naheverhältnis.” Jetzt wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Bei der Fahrzeugkontrolle konnte festgestellt werden, dass die vorgeschriebene Kennzeichnung am Armaturenbrett gänzlich fehlte. Im Zuge eine Kontrolle des Taxilenkers, Herrn AOP konnte festgesteilt werden, dass dieser nicht im Besitz eines Taxiausweises ist. Dieser rechtfertigte sich mir gegenüber auf aggressive Weise sinngemäß: „Das ist gar kein Taxi. Das Fahrzeug verfügt weder über ein Taxischild noch wird einen Fahrpreisanzeiger verwendet. Haben sie gesehen, dass mir die Frau Geld geben hat? Haben sie gesehen, dass mir die Frau Geld gegeben hat? „ Auf Grund der Aussagen steht fest, dass der Taxilenker eindeutig im Fahrbetrieb ist. Dass er kein Taxischild am Flughafen verwendet befreit ihm nicht von den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten sondern stellt ein zusätzliches Delikt nach der Niederösterreichischen Taxi-Betriebsordnung dar. Herr AOP wurde von der Anzeigeerstattung gegen ihn und den Verantwortlichen der Firma, in Kenntnis gesetzt.“

Aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumenten ergibt sich folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war am 14.06.2016 Inhaber der Gewerbeberechtigung Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 8 Personenkraftwagen. Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug war zur Verwendung im Rahmen des Taxi-Gewerbes zugelassen. Die beanstandete Fahrt war zu einem Fixpreis für eine vorbestimmte Strecke vorbestellt worden.

Dieser Sachverhalt ist unbestritten und durch die Anzeige sowie die vorgelegten Unterlagen erwiesen.

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

§ 4 Betriebsordnung für den nicht Linienmäßigen Personenverkehr lautet:

(1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.

§ 25 Betriebsordnung für den nicht Linienmäßigen Personenverkehr lautet:

(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen der §§ 21 und 22, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretungen im Sinne des Abs. 1.

§ 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz lautet:

(1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

1. für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder

2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; oder

4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 111 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe).

(2) Eine Konzession für das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe oder Ausflugswagen-Gewerbe berechtigt nach Maßgabe des Umfanges dieser Konzession auch zur Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Unternehmers, der eine Kraftfahrlinie betreibt, im Rahmen der diesem Unternehmer erteilten Kraftfahrlinien-Konzession.

(3) Kombinationskraftwagen (§ 2 Z 6 KFG 1967, BGBl. Nr. 267) gelten als Personenkraftwagen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2006)

Das Mietwagen-Gewerbe nach § 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge stattfindet und in der Regel zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernten Fahrzielen in Anspruch genommen wird, während das Wesen des Taxigewerbes nach § 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz darin liegt, dass PKW zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereit gehalten werden. Bei der Personenbeförderung im Rahmen des Mietwagen-Gewerbes handelt es sich um einen Werkvertrag, bei welchem für die Festlegung des Entgelts zwischen den Kontrahenten nach der Matur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgeblich für die Entgeltberechnung ist hier in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (vlg. Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1995, Zl. 94/03/0289 und vom 21.10.2014, Zl. Ra2014/03/0006).

Im vorliegenden Fall wurde der Umfang der Leistung (Fahrt von *** zum Flughafen) zu einem Fixpreis im Rahmen einer Vorbestellung, das heißt im Rahmen eines besonderen Auftrages, durchgeführt, weshalb es sich eindeutig um eine Mietwagenfahrt gehandelt hat.

Diese Mietwagenfahrt ist aufgrund des § 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz auch Taxiunternehmern gestattet.

Für eine Mietwagenfahrt ist kein Taxiausweis erforderlich, weshalb der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Gelegenheitsverkehr; Mietwagen-Gewerbe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2508.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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