RS Lvwg 2018/1/25 LVwG-AV-1256/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §41
WRG 1959 §60
WRG 1959 §63
WRG 1959 §111

Rechtssatz

Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist [gem. § 111 Abs. 1  WRG 1959] zwingend über die Frage der Beeinträchtigung fremder Rechte abzusprechen. […]. Eine nachträgliche Einräumung von Zwangsrechten ist nicht zulässig. […] Zwangsrechte im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 sind bewilligungsakzessorisch. Eine Einräumung eines Zwangsrechts für ein Projekt oder eine Projektänderung vor Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung ist unzulässig (vgl. VwGH 82/07/0039). […] Auch die Einräumung von Zwangsrechten für Wasserbauvorhaben, für die von vornherein keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, kommt nicht in Frage.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Zwangsrechte;

Anmerkung

VwGH 18.02.2021, Ra 2018/07/0347-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1256.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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