Entscheidungsdatum
16.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2185216-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018. Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018. Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er befragt nach seinen Fluchtmotiven Folgendes an: "Meine Eltern starben als ich ein kleines Kind war. Ich und mein Zwillingsbruder wurden von meinem Onkel aufgezogen. Wir wurden von dem Onkel und von seiner Frau sehr schlecht behandelt. Wir durften nicht zur Schule gehen und wir mussten für die beiden im Haushalt arbeiten. Auch mussten wir Geld verdienen. Wir wurden auch von den beiden geschlagen. Eines Tages planten mein Onkel und seine Frau mich an eine Kultgruppe zu verkaufen. Damit hätten sie Geld bekommen. Daraufhin liefen mein Bruder und ich davon. Einige Tage später wurden wir aufgefunden und wieder zurückgeholt. Danach wurde ich von diesem Onkel gefesselt und in ein Zimmer gesperrt. Er wollte mich an diese Kultgruppe verkaufen. Mein Bruder befreite mich. Dann flüchtete ich. Andere Fluchtgründe habe ich nicht."
3. Es wurde aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben, das mit Datum vom 15.03.2017 zum Schluss kam, dass als spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX festgestellt wurde. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben hatte, wurde das fiktive Geburtsdatum mit dem XXXX festgesetzt.3. Es wurde aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben, das mit Datum vom 15.03.2017 zum Schluss kam, dass als spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 festgestellt wurde. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben hatte, wurde das fiktive Geburtsdatum mit dem römisch 40 festgesetzt.