Entscheidungsdatum
19.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2166304-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 26.05.2015 (damals als Minderjähriger) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 27.05.2015 gab der (damals minderjährige) Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu als Fluchtgrund an, dass sein Vater aufgrund seiner Arbeit als Lenker für die Amerikaner ca. eineinhalb Jahren davor von den Taliban getötet worden sei. Er habe Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen. Die Taliban hätten nicht zugelassen, dass die Kinder eine Schule besuchten. Sie hätten auf Mauern geschrieben, dass Kindern, die eine Schule besuchen würden, die Hände abgehackte werden würden. Deshalb habe ihn seine Mutter nach Europa geschickt. Er wolle in Österreich die Schule besuchen.
3. Am 13.06.2015 wurde ein Röntgen zur Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.12.2015 wurde der Magistrat der Stadt XXXX , Amt für Jugend und Familie, mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.12.2015 wurde der Magistrat der Stadt römisch 40 , Amt für Jugend und Familie, mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.06.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.06.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt.
6. Mit Schreiben vom 02.02.2017 erteilte die gesetzliche Vertretung des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers der Caritas XXXX die Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.6. Mit Schreiben vom 02.02.2017 erteilte die gesetzliche Vertretung des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers der Caritas römisch 40 die Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
7. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer wurde am 07.03.2017, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch die Caritas XXXX , beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in Afghanistan kein ruhiges Leben habe führen und keine Schule habe besuchen können. Er sei nicht aus Spaß hier her gekommen und habe seine Mutter auch nicht aus Spaß alleine gelassen. Er wolle sich hier ein Leben aufbauen. Über Nachfrage der Behörde fügte er hinzu, dass sein Vater umgebracht worden sei und er nicht mehr in Afghanistan leben könne, wenn das Familienoberhaupt tot sei. Er habe Afghanistan verlassen, weil er keine Zukunft gesehen habe. Auch seine Mutter habe nicht gewollt, dass er dort weiterlebe.7. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer wurde am 07.03.2017, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch die Caritas römisch 40 , beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in Afghanistan kein ruhiges Leben habe führen und keine Schule habe besuchen können. Er sei nicht aus Spaß hier her gekommen und habe seine Mutter auch nicht aus Spaß alleine gelassen. Er wolle sich hier ein Leben aufbauen. Über Nachfrage der Behörde fügte er hinzu, dass sein Vater umgebracht worden sei und er nicht mehr in Afghanistan leben könne, wenn das Familienoberhaupt tot sei. Er habe Afghanistan verlassen, weil er keine Zukunft gesehen habe. Auch seine Mutter habe nicht gewollt, dass er dort weiterlebe.
8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsberechtigungskarte "weiß" entzogen und eine Verfahrenskarte "grün" ausgefolgt.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsberechtigungskarte "weiß" entzogen und eine Verfahrenskarte "grün" ausgefolgt.
9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezügl