Entscheidungsdatum
19.02.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W203 2147793-1/8E
W203 2147792-1/7E
W203 2147796-1/6E
W203 2147788-1/6E
W203 2147798-1/6E
Gekürzte Ausfertigung der am 25.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .1985, StA. Syrien, gegen Spruchteil I den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1085889909 - 151277780, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 .1985, StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1085889909 - 151277780, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX .1985, StA. Syrien, gegen Spruchteil I den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1085890006 - 151277771, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 .1985, StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1085890006 - 151277771, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
(alias XXXX ) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.(alias römisch 40 ) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 (alias römisch 40 ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren amrömisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am
XXXX .2009, StA. Syrien, gegen Spruchteil I den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1085890104 - 151277909, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 .2009, StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1085890104 - 151277909, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX )römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 )
XXXX , geboren am XXXX 2014, StA. Syrien, gegen Spruchteil I den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1085890202 - 151277925, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 , geboren am römisch 40 2014, StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1085890202 - 151277925, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
(alias XXXX ) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.(alias römisch 40 ) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .2016, StA. Syrien, gegen Spruchteil I den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1125428300 - 161081181, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu Recht erkannt:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 .2016, StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1125428300 - 161081181, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die in den Sprüchen genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse jeweils auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die in den Sprüchen genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse jeweils auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienangehöriger, Familienverfahren, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2147792.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018