Entscheidungsdatum
20.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W230 2163868-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte am gleichen Tag seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 01.06.2017 seine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm. § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG)" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan abgewiesen wird (Spruchpunkt II.). Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters legte sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Bei Bescheiderlassung stellte die Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (AsylG)" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Bei Bescheiderlassung stellte die Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
3. Am 06.02.2017 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung in Begleitung seines bevollmächtigten Rechtsberaters teil. Das Bundesverwaltungsgericht räumte ihm zur Vorlage einer Urkunde eine einwöchige Frist ein; er verzichtete am Ende der Verhandlung auf eine fortgesetzte mündliche Verhandlung. Die Urkunde ("Drohbrief") legte der Beschwerdeführer vor. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte in weiterer Folge noch zu ergänzenden Berichten Parteiengehör. Dieses blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist 1989 in Afghanistan geboren, in der Provinz Baghlan aufgewachsen, hat eine Schulausbildung absolviert, einige Zeit in Pakistan verbracht und später im afghanischen Polizeidienst gearbeitet, war aber vor seiner Ausreise aus Afghanistan längere Zeit nicht mehr dort tätig. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung.
1.2. Der Beschwerdeführer ist mit einer nach wie vor in Afghanistan lebenden Ehefrau verheiratet und kinderlos. Auch seine Mutter und Geschwister (drei Brüder, eine Schwester), des Beschwerdeführers sowie Brüder seiner Frau, leben in Afghanistan am gleichen Ort in der Provinz Baghlan, im Distrikt Duschi. Auch weitere Cousins und zahlreiche andere Verwandte leben in Baghlan. Der Beschwerdeführer telefoniert regelmäßig mit seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen und es geht ihnen gut. In Vorarlberg lebt ein Onkel des Beschwerdeführers samt Familie mit Asylstatus; diese Familie befindet sich seit ca. 15 Jahren in Österreich. Zwei Cousins des Beschwerdeführers, die zeitnah mit ihm ausgereist sind, leben als Asylwerber in Deutschland; der genaue Fluchtgrund dieser Cousins ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über Häuser und Grundstücke in Afghanistan. Die Familie lebt in der Nähe von Pol-e Chomri, ist für örtliche Verhältnisse relativ wohlhabend und lebt von den Grundstücken, u.a. durch Landwirtschaft. Weitere Verwandte leben im Iran (eine Schwester und zwei Söhne von Cousins väterlicherseits), in Saudi Arabien und in der Türkei.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
Er ist im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und lebt seither in einem Asylwerberheim im Rahmen der Grundversorgung.
Während seines Österrreichaufenthalts gestaltete er seinen Zeitvertreib durch Sport, durch Teilnahme an einem Gartenprojekt (Pacht und Kultivation einer Gemüsebeetfläche), durch Kurse (Intensivkurs der Kärntner Volkshochschulen im Rahmen des Projekts Basisbildung vom 19.09.2016 bis 07.07.2017 - Kursteilnahme 125 von 137 Stunden, seit 27.09.2017 Basisbildungskurse "Besser Lesen, Schreiben und Rechnen 2017 - 211" und "Besser Lesen, Schreiben und Rechnen 2018 - 211", wöchentlich 1:40 Stunden, Absolvierung eines "Integrationspasses" der Stadt Villach) sowie durch Betätigungen in Betreuung der Evangelischen Pfarre Villach-Stadtpark (Ausstellungsbesuche, Ausflüge, Deutschkurs, Gespräche, Mithilfe im Büro).
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Dritte, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.
Im Besonderen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - während seines Aufenthaltes in Baghlan durch einen Taliban-Anhänger (Qari Shafiq) wegen seiner früheren Polizeitätigkeit verbal, mit einer Schusswaffe und schließlich durch einen Drohbrief bedroht worden sei und dass er zuvor bereits während seiner Polizeitätigkeit in der Provinz Zabul persönlich ins Visier der Taliban geraten ist oder künftig als besonderes Ziel der Taliban hervorstechen würde.
Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt.
Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:
Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.
Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.
1.5. Zur Lage in Afghanistan allgemein
1.5.1. Grundaussagen des Länderinfomationsblattes zum Thema der Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Lande