Entscheidungsdatum
20.02.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W150 2151228-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1985, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Verfahrens Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1985, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gerhard Mory, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Verfahrens Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 04.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der - noch am Tage der Antragstellung erfolgten - Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte die Beschwerdeführerin zusammengefasst fest, dass sie ledig, zur Volksgruppe der Araber zugehörig sei und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Die Beschwerdeführerin habe 12 Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Anschließend habe sie fünf Jahre lang die Universität in XXXX besucht und habe nachfolgend den Beruf einer Krankenschwester ausgeübt. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund des Krieges Angst um ihr Leben habe. Die Gefahr sei bei ihr größer gewesen, da sie Angestellte im Gesundheitswesen gewesen sei. Ihr Arbeitsplatz sei ca. 80 km von ihrem Wohnort entfernt gewesen und es wäre in Syrien fast nicht möglich so eine weite Strecke ohne Gefährdung zurückzulegen. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass, ein syrischer Personalausweis, ein Gewerkschaftsausweis - ausgestellt vom Gewerkschaftsbund XXXX für Krankenpfleger - sowie eine syrische Krankenversicherungskarte.2. Im Rahmen der - noch am Tage der Antragstellung erfolgten - Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte die Beschwerdeführerin zusammengefasst fest, dass sie ledig, zur Volksgruppe der Araber zugehörig sei und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Die Beschwerdeführerin habe 12 Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Anschließend habe sie fünf Jahre lang die Universität in römisch 40 besucht und habe nachfolgend den Beruf einer Krankenschwester ausgeübt. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund des Krieges Angst um ihr Leben habe. Die Gefahr sei bei ihr größer gewesen, da sie Angestellte im Gesundheitswesen gewesen sei. Ihr Arbeitsplatz sei ca. 80 km von ihrem Wohnort entfernt gewesen und es wäre in Syrien fast nicht möglich so eine weite Strecke ohne Gefährdung zurückzulegen. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass, ein syrischer Personalausweis, ein Gewerkschaftsausweis - ausgestellt vom Gewerkschaftsbund römisch 40 für Krankenpfleger - sowie eine syrische Krankenversicherungskarte.
3. Am 25.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden diverse Teilnahme- bzw. Kursbestätigungen und Empfehlungsschreiben. Im Wesentlichen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter und ihre Geschwister sich noch in Syrien befänden. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie in den Jahren 2010 sowie 2011 immer wieder Probleme bei der Fahrt aus ihrem Heimatdorf nach XXXX - wo sich ihr Arbeitsplatz befunden habe - gehabt habe. Es seien ständig Leute auf dem Weg von Scharfschützen erschossen worden. Mehrere ihrer Kollegen seien dabei ums Leben gekommen. Sie hätte dann eine andere Route nach XXXX genommen, welche aber 13 bis 15 Stunden gedauert habe. Sie sei auch wegen ihrer Arbeit im staatlichen Krankenhaus unter Druck gesetzt worden, einer ihrer Kollegen sei entführt und gefoltert worden, da das Krankenhaus, in dem die Beschwerdeführerin ihren Dienst versah - zum Assad-Regime gehört habe. Die Freie syrische Armee (im Folgenden: FSA) habe mitbekommen, wer im Krankenhaus arbeite, da die Medien oft über dieses berichtet hätten. Die Beschwerdeführerin sei geflüchtet, da die Lage zu gefährlich geworden sei. Sie sei in Syrien niemals persönlich bedroht worden und es hätten nie Übergriffe gegen ihre Person stattgefunden. Die geschilderten Ereignisse hätten sich ab 2010/2011 bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin abgespielt. Sie habe nicht direkt in XXXX wohnen können, da es schwierig gewesen sei eine Unterkunft zu finden, es sei dort sehr teuer gewesen, da alle dort wohnen hätten wollen. Sie sei von der FSA nie persönlich bedroht worden, aber es hätte alle 200 m Straßenkontrollen gegeben und dort wären die Ausweise kontrolliert worden, da Mitarbeiter von staatlichen Institutionen gesucht worden wären. Die Beschwerdeführerin habe immer den Personalausweis ihrer Schwester hergezeigt, da diese - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin selbst - auf dem Foto ein Kopftuch getragen habe. Syrien verlassen habe sie im Oktober 2014 illegal Richtung Türkei. Die Beschwerdeführerin bereite sich gerade auf die Nostrifikationsprüfung vor um in Österreich als Krankenpflegerin bzw. - schwester zu arbeiten.3. Am 25.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden diverse Teilnahme- bzw. Kursbestätigungen und Empfehlungsschreiben. Im Wesentlichen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter und ihre Geschwister sich noch in Syrien befänden. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie in den Jahren 2010 sowie 2011 immer wieder Probleme bei der Fahrt aus ihrem Heimatdorf nach römisch 40 - wo sich ihr Arbeitsplatz befunden habe - gehabt habe. Es seien ständig Leute auf dem Weg von Scharfschützen erschossen worden. Mehrere ihrer Kollegen seien dabei ums Leben gekommen. Sie hätte dann eine andere Route nach römisch 40 genommen, welche aber 13 bis 15 Stunden gedauert habe. Sie sei auch wegen ihrer Arbeit im staatlichen Krankenhaus unter Druck gesetzt worden, einer ihrer Kollegen sei entführt und gefoltert worden, da das Krankenhaus, in dem die Beschwerdeführerin ihren Dienst versah - zum Assad-Regime gehört habe. Die Freie syrische Armee (im Folgenden: FSA) habe mitbekommen, wer im Krankenhaus arbeite, da die Medien oft über dieses berichtet hätten. Die Beschwerdeführerin sei geflüchtet, da die Lage zu gefährlich geworden sei. Sie sei in Syrien niemals persönlich bedroht worden und es hätten nie Übergriffe gegen ihre Person stattgefunden. Die geschilderten Ereignisse hätten sich ab 2010/2011 bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin abgespielt. Sie habe nicht direkt in römisch 40 wohnen können, da es schwierig gewesen sei eine Unterkunft zu finden, es sei dort sehr teuer gewesen, da alle dort wohnen hätten wollen. Sie sei von der FSA nie persönlich bedroht worden, aber es hätte alle 200 m Straßenkontrollen gegeben und dort wären die Ausweise kontrolliert worden, da Mitarbeiter von staatlichen Institutionen gesucht worden wären. Die Beschwerdeführerin habe immer den Personalausweis ihrer Schwester hergezeigt, da diese - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin selbst - auf dem Foto ein Kopftuch getragen habe. Syrien verlassen habe sie im Oktober 2014 illegal Richtung Türkei. Die Beschwerdeführerin bereite sich gerade auf die Nostrifikationsprüfung vor um in Österreich als Krankenpflegerin bzw. - schwester zu arbeiten.
4. Das BFA wies mit Bescheid vom 17.02.2017, Verfahrens Zl. 1093360205 - 151691195, - zugestellt am 23.02.2017 - den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).4. Das BFA wies mit Bescheid vom 17.02.2017, Verfahrens Zl. 1093360205 - 151691195, - zugestellt am 23.02.2017 - den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass keine Bedrohung der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden festgestellt werden habe können. Ebenso sei sie in Syrien nicht von Seiten Dritter bzw. aus politischen oder religiösen Gründen bedroht oder verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweismittel zu den von ihr konkret vorgebrachten Fluchtgründen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihres Vorbringens keine konkrete, ihre Person betreffende Verfolgung geltend gemacht. Sie habe erklärt, dass sie aufgrund ihrer Arbeit als Krankenschwester in einem staatlichen Krankenhaus von der FSA unter Druck gesetzt, aber nie persönlich durch diese bedroht worden sei. Somit sei diese Tatsache auf die schlechte allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen, die alle Staatsbürger unterschiedslos treffe. Die Probleme ihren Arbeitsweg betreffend hielt das BFA fest, dass diese sich bereits 2011 abgespielt hätten und somit nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen ihres Herkunftsstaates stehen könnten. Die Beschwerdeführerin habe Syrien aufgrund der generell schlechten Allgemeinlage verlassen und die Weiterreise von der Türkei über Griechenland nach Österreich sei aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Es hätten sich aus dem Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass keine Bedrohung der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden festgestellt werden habe können. Ebenso sei sie in Syrien nicht von Seiten Dritter bzw. aus politischen oder religiösen Gründen bedroht oder verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweismittel zu den von ihr konkret vorgebrachten Fluchtgründen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihres Vorbringens keine konkrete, ihre Person betreffende Verfolgung geltend gemacht. Sie habe erklärt, dass sie aufgrund ihrer Arbeit als Krankenschwester in einem staatlichen Krankenhaus von der FSA unter Druck gesetzt, aber nie persönlich durch diese bedroht worden sei. Somit sei diese Tatsache auf die schlechte allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen, die alle Staatsbürger unterschiedslos treffe. Die Probleme ihren Arbeitsweg betreffend hielt das BFA fest, dass diese sich bereits 2011 abgespielt hätten und somit nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen ihres Herkunftsstaates stehen könnten. Die Beschwerdeführerin habe Syrien aufgrund der generell schlechten Allgemeinlage verlassen und die Weiterreise von der Türkei über Griechenland nach Österreich sei aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Es hätten sich aus dem Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 21.03.2017 Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie im Gesundheitswesen als Krankenschwester tätig gewesen sei. Bei einer Abschiebung würden ihr unverhältnismäßige Eingriffe in ihre persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit drohen um sie zu zwingen für die staatliche Gesundheitsverwaltung in den Militär-Hospitälern tätig zu sein und dort als Krankenschwester zu arbeiten. Dies wolle die Beschwerdeführerin aus politischen Gründen nicht, sie lehne es ab für das Regime zu arbeiten. Bei einer Weigerung würden ihr jedoch massive Eingriffe in ihre körperliche und sexuelle Integrität drohen. Weiters seien auch freiheitsentziehende Maßnahmen zu befürchten. Bei der derzeitigen militärstrategischen Situation könne es sich das syrische Regime nichtleisten, auf das "Human Capital" der Beschwerdeführerin als erfahrene Krankenschwester zu verzichten. Es würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Versuchen kommen, die Beschwerdeführerin zu zwingen, in einem der zahlreichen Militärhospitäler tätig zu sein um dort die Verwundeten zu versorgen. Die Beschwerdeführerin sei zu einer derartigen Unterstützung des Krieges aus politischen Gründen nicht bereit. Weiters sei die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in XXXX in einem staatlichen Krankenhaus tätig gewesen, der Umstand, dass sie sich diesen dienstlichen Pflichten durch die Flucht entzogen habe, würde ein politischer Bezug unterstellt werden. Als alleinstehende Frau wäre die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung besonders gefährdet. Frauen seien in Syrien willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Bei der Beschwerdeführerin lägen besondere, individuelle Umstände vor, die die Gefahrenlage erhöhen würden und zwar stamme sie aus der Gegend um XXXX , welche momentan nicht besiedelt werden könne. Sie könne dieses Gebiet auch nicht gefahrlos erreichen ohne sich frauenspezifischer Gewalteingriffe auszusetzen. In jeder anderen Region, wie z.B. in Damaskus sei die Beschwerdeführerin ohne jegliches soziales bzw. familiäres Netzwerk, sie wäre eine alleinstehend schutzlose Frau. Die Beschwerdeführerin gehöre der sozialen Gruppe der "in den Gesundheitsberufen arbeitende Frau" an. Deswegen habe sie in einem der in XXXX etablierten Spitäler arbeiten müssen und sei gezwungen gewesen sich täglich dem Risiko auszusetzen, bei einem der Angriffe auf das Spital getötet oder verwundet zu werden. Auch die notwendige Fahrten von ihrem Wohnort nach XXXX und zurück seien mit massiven Gefährdungen verbunden gewesen, welche asylrelevant seien. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, sich einer Tätigkeit im Gesundheitsbereich als Krankenschwester in einem der Spitäler in XXXX zu entziehen. Diese Spitäler seien zu besonderen Angriffszielen der militärischen Akteure geworden, was auch besonders nach der Flucht der Beschwerdeführerin 2016 in massiver Weise der Fall gewesen sei. Wäre sie in XXXX geblieben und hätte sie ihre Tätigkeit als Krankenschwester im Spital weiter ausgeübt, wäre sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einem der erwähnten Angriffe zum Opfer gefallen. Weiters würde die Beschwerdeführerin der "sozialen Gruppe der Frauen" angehören, was es wahrscheinlich mache, dass sie Opfer eines von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren begangenen Eingriffes in ihre körperliche Unversehrtheit und/oder sexuelle Integrität und Selbstbestimmung werde.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 21.03.2017 Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie im Gesundheitswesen als Krankenschwester tätig gewesen sei. Bei einer Abschiebung würden ihr unverhältnismäßige Eingriffe in ihre persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit drohen um sie zu zwingen für die staatliche Gesundheitsverwaltung in den Militär-Hospitälern tätig zu sein und dort als Krankenschwester zu arbeiten. Dies wolle die Beschwerdeführerin aus politischen Gründen nicht, sie lehne es ab für das Regime zu arbeiten. Bei einer Weigerung würden ihr jedoch massive Eingriffe in ihre körperliche und sexuelle Integrität drohen. Weiters seien auch freiheitsentziehende Maßnahmen zu befürchten. Bei der derzeitigen militärstrategischen Situation könne es sich das syrische Regime nichtleisten, auf das "Human Capital" der Beschwerdeführerin als erfahrene Krankenschwester zu verzichten. Es würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Versuchen kommen, die Beschwerdeführerin zu zwingen, in einem der zahlreichen Militärhospitäler tätig zu sein um dort die Verwundeten zu versorgen. Die Beschwerdeführerin sei zu einer derartigen Unterstützung des Krieges aus politischen Gründen nicht bereit. Weiters sei die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in römisch 40 in einem staatlichen Krankenhaus tätig gewesen, der Umstand, dass sie sich diesen dienstlichen Pflichten durch die Flucht entzogen habe, würde ein politischer Bezug unterstellt werden. Als alleinstehende Frau wäre die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung besonders gefährdet. Frauen seien in Syrien willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Bei der Beschwerdeführerin lägen besondere, individuelle Umstände vor, die die Gefahrenlage erhöhen würden und zwar stamme sie aus der Gegend um römisch 40 , welche momentan nicht besiedelt werden könne. Sie könne dieses Gebiet auch nicht gefahrlos erreichen ohne sich frauenspezifischer Gewalteingriffe auszusetzen. In jeder anderen Region, wie z.B. in Damaskus sei die Beschwerdeführerin ohne jegliches soziales bzw. familiäres Netzwerk, sie wäre eine alleinstehend schutzlose Frau. Die Beschwerdeführerin gehöre der sozialen Gruppe der "in den Gesundheitsberufen arbeitende Frau" an. Deswegen habe sie in einem der in römisch 40 etablierten Spitäler arbeiten müssen und sei gezwungen gewesen sich täglich dem Risiko auszusetzen, bei einem der Angriffe auf das Spital getötet oder verwundet zu werden. Auch die notwendige Fahrten von ihrem Wohnort nach römisch 40 und zurück seien mit massiven Gefährdungen verbunden gewesen, welche asylrelevant seien. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, sich einer Tätigkeit im Gesundheitsbereich als Krankenschwester in einem der Spitäler in römisch 40 zu entziehen. Diese Spitäler seien zu besonderen Angriffszielen der militärischen Akteure geworden, was auch besonders nach der Flucht der Beschwerdeführerin 2016 in massiver Weise der Fall gewesen sei. Wäre sie in römisch 40 geblieben und hätte sie ihre Tätigkeit als Krankenschwester im Spital weiter ausgeübt, wäre sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einem der erwähnten Angriffe zum Opfer gefallen. Weiters würde die Beschwerdeführerin der "sozialen Gruppe der Frauen" angehören, was es wahrscheinlich mache, dass sie Opfer eines von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren begangenen Eingriffes in ihre körperliche Unversehrtheit und/oder sexuelle Integrität und Selbstbestimmung werde.
6. Am 22.03.2016, eingelangt am 27.03.2016, legte das BFA die gegenständliche Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die weitere durch das BFA erfolgte Befragung, der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zum dort angegebenen Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens, gehört der arabischen Volksgruppe an und stammt aus einem kleinen Dorf Nähe XXXX , Syrien. Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin in dem genannten Dorf.Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zum dort angegebenen Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens, gehört der arabischen Volksgruppe an und stammt aus einem kleinen Dorf Nähe römisch 40 , Syrien. Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin in dem genannten Dorf.
Die Beschwerdeführerin hat in Syrien 12 Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht, diese mit Matura abgeschlossen und hat nachfolgend fünf Jahre lang an den Universitäten von XXXX studiert. Sie hat die Ausbildung zur Krankenschwester abgeschlossen.Die Beschwerdeführerin hat in Syrien 12 Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht, diese mit Matura abgeschlossen und hat nachfolgend fünf Jahre lang an den Universitäten von römisch 40 studiert. Sie hat die Ausbildung zur Krankenschwester abgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Flucht in XXXX in einem staatlichen Krankenhaus als Krankenschwester tätig. Somit kann sie dem Risikoprofil - im Sinne der UNHCR Richtlinien-, von "Angehörigen bestimmter Berufsgruppen - Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen" zugeordnet werden. Es sind keine Ausschlussklauseln anwendbar.Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Flucht in römisch 40 in einem staatlichen Krankenhaus als Krankenschwester tätig. Somit kann sie dem Risikoprofil - im Sinne der UNHCR Richtlinien-, von "Angehörigen bestimmter Berufsgruppen - Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen" zugeordnet werden. Es sind keine Ausschlussklauseln anwendbar.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Syrien):
Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).
Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).
Anm.: Von Seiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der selbsternannten Autonomieregion im Norden Syriens getroffen.Anmerkung, Von Seiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der selbsternannten Autonomieregion im Norden Syriens getroffen.
[Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018, S 6ff]
Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).
Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).
Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; außerdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).
Aleppo
Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt, und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern sowie von Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Standard 19.12.2016).Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt, und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vergleiche BBC News 22.10.2016). Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern sowie von Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Standard 19.12.2016).
Nach der Eroberung Aleppos wurden große Teile der regulären Armee aus Aleppo abgezogen was zur Verschlechterung der Sicherheitslage führte, da so den Milizen freie Hand gelassen wurde. Kriminalität von Seiten der Milizen wurde so zum Problem für die Bevölkerung Aleppos. Im Juni 2017 unternahm die syrische Regierung den Versuch großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Vorhergehende Verhaftungswellen in Aleppo konnten die Kriminalität von Milizen nicht unter Kontrolle bringen (IRIN 22.6.2017). Die Milizen sind unter anderem auch für eine steigende Zahl an Entführungen und damit Lösegelderpressungen und zudem für Morde, auch durch Fahrerflucht, verantwortlich. Auch die Sicherheitskräfte beuten die Bewohner Aleppos aus militärischen und wirtschaftlichen Gründen aus. Vor allem in Ostaleppo sind die Bewohner Opfer von Razzien, und außerdem Festnahmen von Wehrdienstverweigerern, die dann zum Einsatz geschickt werden. Ein weiterer Faktor in Aleppo ist die Baath-Partei. Nach der Eroberung Ost-Aleppos wurde der örtliche Zweig der Baath-Partei aufgelöst. Mittlerweile wurde dieser mitsamt eines bewaffneten Zweiges neu gebildet (SD 24.11.2017).
[Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018, S 10ff]
Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).
Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen (FH 1.2017). Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 3.3.2017). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bes