Entscheidungsdatum
21.02.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W266 2168776-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 18.7.2017, Passnummer XXXX , betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 18.7.2017, Passnummer römisch 40 , betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ (in der Folge: belangte Behörde) ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 70%.
1.2. Am 17.3.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Da der Behindertenpass des Beschwerdeführers keine Zusatzeintragung betreffend die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aufwies, wertete die belangte Behörde diesen Antrag auch als einen Antrag auf die Vornahme der genannten Zusatzeintragung.1.2. Am 17.3.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Da der Behindertenpass des Beschwerdeführers keine Zusatzeintragung betreffend die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aufwies, wertete die belangte Behörde diesen Antrag auch als einen Antrag auf die Vornahme der genannten Zusatzeintragung.
1.3. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt worden wäre, welches dem Bescheid beigelegt sei und einen Bestandteil der Begründung bilde. Aufgrund dieses Gutachtens sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und lägen somit die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vor.
1.4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer - unter Vorlage neuer Beweismittel - fristgerecht Beschwerde erhoben, und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass er an einem Zustand nach Hüft-TEP beidseits, Zustand nach Knie-TEP links, weit fortgeschrittener Valgusgonarthrose rechts, chronischer belastungsabhängiger Lumbalgie mit Gehstreckeneinschränkung unter 100 m bei multisegmentaler pontifizierender Spondylose der BWS sowie Osteochondrosen mit brückenbildenen Spondylophyten der Segmente L3/L4, L4/L5 und beginnend auch L5/S1, fortgeschrittener Spondylarthose und Claudicatio spinalis leide. Schon vor einer Strecke von 100 m würden zunehmende Kreuzschmerzen sowie über beide Gesäßhälften ausstrahlende Schmerzen in die dorsalen Oberschenkel beginnen. Zusätzlich bestünden Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Hüft- und Kniegelenke nach endoprothetischer Versorgung und starke belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes bei Valgusgonarthrose. Das Gangbild sei hochverdächtig auf eine Claudicatio spinalis. Es fehlten genaue Angaben zur Gehleistung des Beschwerdeführers und der Art und Intensität der Schmerzen im Bewegungsapparat und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Weiters werde darin ausgeführt, dass zwar eine chronische Schmerzmedikation angegeben worden sei, aber keine Opiate verwendet würden. Eine Opiattherapie sei jedoch keine Voraussetzung für die genannte Zusatzeintragung. Wie aus beiliegendem Befund vom 09.08.2017 hervorgehe, sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstecke von 300-400 m ohne Unterbrechung und aus eigener Kraft nicht möglich.
1.5. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie eingeholt.
1.6. Mit Schreiben vom 9.1.2018 wurde das eigeholte Gutachten dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen übermittelt.
1.7. Während die belangte Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.1.2018 Stellung genommen und führt darin aus, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, wie der Sachverständige zu dem Ergebnis komme, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn zumutbar wäre.
Wie der Sachverständige selbst festgestellt habe, lägen beim Beschwerdeführer nicht nur Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule, sondern auch aller großen Gelenke sowie ein Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits sowie Knietotalendoprothese links vor. Die daraus resultieren Rückenschmerzen wären im Gegensatz zu den Feststellungen des Sachverständigen nicht nur leicht.
Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seien beim Beschwerdeführer sowohl im Bereich der Halswirbelsäule als auch im Bereich der Lendenwirbelsäule höhergradig sowie im Bereich der Brustwirbelsäule bereits fortgeschritten. Hinzukomme das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers.
Es sei auch nicht nachvollziehbar wieder Sachverständige zu der Erkenntnis komme, dass die Gelenke ausreichend beweglich seien, da bereits im behördlichen Verfahren festgehalten worden sei, dass im Bereich der Hüftgelenke die Beweglichkeit beidseits zu einem Drittel reduziert sei, sowie im Bereich der Kniegelenke ein Streckdefizit beidseits sowie eine Valgussstellung beidseits vorliege. Auch die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei, wie bereits im behördlichen Gutachten festgestellt, reduziert. Im Bereich des rechten Knies läge eine weit fortgeschrittene Valgusgonarthrose vor, die zu belastungsabhängigen Schmerzen führe. Insgesamt werde das Gangbild sowohl im behördlichen als auch im vom BVwG eingeholten Gutachten als verlangsamt, hinkend und kleinschrittig beschrieben. Der Körper sei dabei vorgeneigt.
Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer deshalb nicht möglich eine Wegstrecke von 300-400 m ohne fremde Hilfe und aus eigener Kraft zurückzulegen, da aufgrund der verschiedenen Beschwerden schon nach einer kurzen Gehstrecke belastungsabhängige Schmerzen sowohl in der Wirbelsäule als auch insbesondere im Bereich des rechten Kniegelenkes auftreten würden. Zusätzlich bestehe trotz endoprothetischer Versorgung eine Bewegungseinschränkung im Bereich beider Hüft- und Kniegelenke, wodurch auch das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sicherer Transport nicht gewährleistet wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in das Gutachten des Sachverständigen für Allgemeinmedizin, die im Akt erliegenden Befunde, Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie sowie eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralen Melderegister, steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
1.2. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, am XXXX geboren und wohnhaft in XXXX , XXXX . Er ist Inhaber eines Behindertenpasses.1.2. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, am römisch 40 geboren und wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 . Er ist Inhaber eines Behindertenpasses.
1.3. Aufgrund des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte am 14.7.2017 eine ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers. Das darauf basierende Gutachten eines Sachverständigen für Allgemeinmedizin wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid gesendet.
1.4. Am 20.12.2017 erfolgte eine ärztlich Begutachtung des Beschwerdeführers zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens. Das darauf basierende orthopädische Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.1.2018 zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen ab Zustellung übermittelt, wovon nur der Beschwerdeführer Gebrauch machte.
1.5. Die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 21.7.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.6. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird folgendes festgestellt:
Status:
Größe: 178cm
Gewicht: 116kg
Allgemeinzustand: gut,
Ernährungszustand: gut
Caput: unauffällig
Collum: bland
Cor: HT rein, rhy, normfrequent
Pulmo: VA
Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in r 40-0-40, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 12 cm
Normale Brustkyphose, BWS-drehung 20-0-20, Schober Zeichen 10/13 cm
Obere Extremitäten:
Schulter in S 30-0-140, F 140-0-40, R 50-0-70, Ellenbögen 0-0-125, Handgelenke50-0-50, Faustschluss beidseits möglich
Nacken und Kreuzgriff beidseits möglich
Untere Extremitäten:
Hüftgelen in S 0-0-90, F 30-0-20, R 20-0-10, Kniegelenk in S 0-10-110, bandfest
Sprunggelenke 10-0-40
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe etwas verlangsamt, kleinschrittig möglich. Körper gering vorgeneigt, etwas verkürztes Abrollen. Zehenspitzen und Fersenstand mit Anhalten möglich.
Funktionseinschränkungen:
1) Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, zustand nach Hüftendoprothetik beidseits und Knieendoprothetik links, Gonarthrose rechts
2) Einschränkung des Hörvermögens
3) Bluthochdruck
4) Gastroösophagaler Reflux
5) Beinschwellung beidseits, venöse Schwäche
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zufolge.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Die Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule machen wechselnde Schmerzen, ein relevantes sensomotorisches Defizit besteht allerdings nicht. Die Endoprothesen des Beschwerdeführers funktionieren gut und verhindern das sichere Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht.
Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, alle notwendigen Haltegriffe können erbracht werden.
Die Mobilität ist eingeschränkt, kurze Wegstrecken von 300-400m können jedoch, allenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln zurückgelegt werden und können Niveauunterschiede überwunden werden. Das sichere Aus- und Einsteigen sowie die Bewegung in den Verkehrsmitteln sind somit möglich.
Beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln können leichte Schmerzen und kurzfristig mittlere Schmerzen auftreten, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten.
Leiden 2 bis 5 haben keine relevanten Auswirkungen auf das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers am Antragsformular, auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf dem eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes bzw. den Funktionsstörungen beruhen die Feststellungen auf dem bereits von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Allgemeinmediziners sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten des orthopädischen Sachverständigen, welche auf einer persönlichen Untersuchung basieren. Diese sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es wird darin vollständig und in nachvollziehbarer Art und Weise auf alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leidenszustände unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Rückenschmerzen im Gegensatz zu den Feststellungen des Sachverständigen nicht nur leicht wären, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln leichte Schmerzen zu erwarten sind und kurzfristig auch mittlere Schmerzen auftreten können. Jedoch sind starke Schmerzen nicht zu erwarten und besteht auch kein sensomotorisches Defizit.
2.4. In Hinblick auf die vorgebrachten Bewegungseinschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten ist festzuhalten, dass der orthopädische Sachverständige auf deren Vorliegen eingeht und dazu ausführt, dass alle Gelenke stabil (Instabilitäten sind weder dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten noch dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten zu entnehmen) und ausreichend beweglich sind.
2.5. Dass sich aus dem von den Sachverständigen beschriebenen Gangbild ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, kurze Wegstrecken (300 - 400 m) allenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln zurückzulegen, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Zwar wird das Gangbild als etwas verlangsamt, hinkend und kurzschrittig mit einer leichten Vorbeugung beschrieben, jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, diese Strecken, wenn auch möglicherweise langsam, zurückzulegen.
2.6. Die vorgelegten und in den Gutachten berücksichtigten Befunde stehen gemeinsam mit dem Ergebnis der durchgeführten persönlichen Untersuchungen im Einklang mit den Ausführungen bestellten Sachverständigen und kommen diese auch zum gleichen Ergebnis.
2.7. Das allgemeinmedizinische und das orthopädische Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4. Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.5. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn3.5. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
3.6. Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
3.7. Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.3.7. Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
3.8. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und3.8. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
* erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
* erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
* erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
* eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
* eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d* eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen.
3.9. Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.3.9. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
3.10. In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollzie