TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/21 W167 2177604-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

AuslBG §20d
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2177604-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , mit dem der Antrag des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX wegen einer "Aufenthaltsbewilligung Künstler" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 , mit dem der Antrag des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 wegen einer "Aufenthaltsbewilligung Künstler" zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang / Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang / Sachverhalt:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

1. Am XXXX stellte der kosovarische Staatsangehörige einen Antrag gemäß 20d AuslBG.1. Am römisch 40 stellte der kosovarische Staatsangehörige einen Antrag gemäß 20d AuslBG.

2. Mit Bescheid vom XXXX stellte das AMS Wien Esteplatz fest, dass die Voraussetzungen des § 14 AuslBG nicht vorliegen.2. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte das AMS Wien Esteplatz fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 14, AuslBG nicht vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob kosovarische Staatsangehörige anwaltlich vertreten rechtzeitig die zulässige Beschwerde. Der potentielle Arbeitgeber erhob kein Rechtsmittel.

4. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit schriftlich festgehaltener Erklärung vom XXXX beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, zog die der Beschwerdeführer seinen Antrag zurück. Diese Erklärung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt, der sich dazu nicht äußerte.5. Mit schriftlich festgehaltener Erklärung vom römisch 40 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, zog die der Beschwerdeführer seinen Antrag zurück. Diese Erklärung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt, der sich dazu nicht äußerte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu A) Ersatzlose Behebung

Nach § 13 Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Nach Paragraph 13, Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Erfährt im Beschwerdeverfahren vor dem VwG [Verwaltungsgericht] der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung und gibt der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG wäre somit gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235). (VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159)Erfährt im Beschwerdeverfahren vor dem VwG [Verwaltungsgericht] der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung und gibt der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG wäre somit gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235). (VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159)

Der Beschwerdeführer hat während des noch offenen Beschwerdeverfahrens am XXXX den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist.Der Beschwerdeführer hat während des noch offenen Beschwerdeverfahrens am römisch 40 den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist.

Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Im Beschwerdefall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und es liegt ein Fall des § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.Im Beschwerdefall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und es liegt ein Fall des Paragraph 24, Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf die unter 1. zitierte Judikatur des VwGH gestützt hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf die unter 1. zitierte Judikatur des VwGH gestützt hat.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Ausländerbeschäftigung, ersatzlose Behebung,
Künstler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2177604.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten