TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/21 W117 2183728-1

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Veröffentlicht am 21.02.2018
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Entscheidungsdatum

21.02.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs6
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W117 2183728-1/17E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, RA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 07.12.2017, Zl. 1029424901-14904007, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.12.2017 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2017 bis zum 28.12.2017 für rechtmäßig erklärt.

II. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 29.12.2017 bis 25.01.2018, richtet, gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 6 FPG idgF stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF werden die Anträge auf Kostenersatz abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 25.01.2018 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am darauffolgenden Tag zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Kostentragung,
mündliche Verkündung, Rechtswidrigkeit, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2183728.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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