RS Vfgh 2018/2/26 G26/2018

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
VfGG §17 Abs2, §19 Abs2 Z2 lite
ZPO §30
ASVG §31a Abs8

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG mangels unmittelbarer Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts

Rechtssatz

Soweit sich der einschreitende Rechtsanwalt auf seine Bevollmächtigung durch die Arbeiterkammer Wien beruft, die wiederum vom Antragsteller zur Bestellung eines Rechtsanwalts bevollmächtigt worden sei, vermag er entgegen §17 Abs2 VfGG keine Bevollmächtigung zu begründen, durch welche der eingebrachte Schriftsatz zu einer durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde wird, da die unmittelbare Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts durch den Antragsteller nicht nachgewiesen wurde. Zwar ersetzt gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §30 ZPO die Berufung eines Rechtsanwaltes auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis, nicht aber ersetzt diese Berufung auf die Vollmacht die ausdrückliche Erteilung der Bevollmächtigung selbst. Eine solche - mangels Formzwangs allenfalls auch nur mündliche - Betrauung unmittelbar durch den Antragsteller selbst hat der einschreitende Rechtsanwalt nicht nachgewiesen.

Entscheidungstexte

  • G26/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2018 G26/2018

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Vertreter, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prozessvollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G26.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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